Kein Wettbewerb im Gasfernleitungsmarkt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat gestern in einem weiteren, vorläufig letzten Verfahren entschieden, dass Gasfernleitungsbetreiber der Preiskontrolle durch die Bundesnetzagentur unterliegen. Diese Unternehmen müssen daher ihre Durchleitungsentgelte von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen.

Kein Wettbewerb im Gasfernleitungsmarkt

Die Bundesnetzagentur hatte im Herbst 2008 gegenüber den zehn überregionalen Gas-Fernleitungsnetzbetreibern in Deutschland festgestellt, dass ihre überregionalen Fernleitungsnetze keinem wirksamen Leitungswettbewerb ausgesetzt und sie infolgedessen verpflichtet seien, ihre Netzentgelte von ihr genehmigen zu lassen. Die Fernleitungsbetreiber hatten dagegen in zehn Verfahren vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht, dass unter ihnen Wettbewerb herrsche und sich damit auf eine vom Verordnungsgeber vorgesehene Ausnahmeregelung berufen. Der Gasnetzbetreiber E.ON Gastransport GmbH hat seine Beschwerde zurück genommen, die übrigen neun Beschwerden hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Gasfernleitungsnetzbetreiber auch im Beschwerdeverfahren den ihnen obliegenden Nachweis nicht erbringen können, dass der überwiegende Teil ihres Netzes einem wirksamen Leitungswettbewerb ausgesetzt ist. Es sei nicht erkennbar, dass trotz der vertraglichen und technischen Schwierigkeiten freie Durchleitungskapazitäten in nennenswertem Umfang buchbar seien. So seien die Kapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten langfristig, teilweise auf Jahre, ausgebucht. Ein Gastransport über andere Fernleitungen sei daher derzeit keine echte Alternative. Gegen echten Wettbewerb spreche auch, dass Gasimporteure, -lieferanten, weiterverkäufer und die Gasnetzbetreiber eines Netzes im Regelfall zur selben Unternehmensgruppe gehörten, so dass ein „Ausscheren“ eines mit dem Netzbetreiber gesellschaftsrechtlich verbundenen Netzkunden zu einem anderen Netzbetreiber wenig wahrscheinlich sei. So seien teilweise mehr als 98% der Gasnetzkapazitäten von Unternehmen gebucht worden, die gesellschaftsrechtlich mit dem Netzbetreiber verbunden seien.

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Nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen damit die überregionalen Fernleitungsnetzbetreiber der Kontrolle ihrer Entgelte, die sie für die Durchleitung von Gas durch ihr Leitungsnetz verlangen.

Oberlandesgericht Düsseldorf,
Beschluss vom 21. April 2010 – VI-3 Kart 67/08 (V) [Statoil Deutschland Transport GmbH],
Beschluss vom 13. Januar 2010 – VI-3 Kart 72/08 (V) [Thyssengas GmbH – vormals RWE Transportnetz GmbH],
Beschluss vom 13. Januar 2010 – VI-3 Kart 74/08 (V) [ONTRAS-VNG Gastransport GmbH],
Beschluss vom 25. November 2009 – VI-3 Kart 58/08 (V) [DONG Energy Pipelines GmbH],
Beschluss vom 25. November 2009 – VI-3 Kart 59/08 (V) [ENI Gas Transport S. p. A.],
Beschluss vom 25. November 2009 – VI-3 Kart 73/08 (V) [Erdgas Münster Transport GmbH & Co. KG],
Beschluss vom 25. November 2009 – VI-3 Kart 48/08 (V) [Gasunie Deutschland Transport Services GmbH],
Beschluss vom 25. November 2009 – VI-3 Kart 63/08 (V) [GRTgaz Deutschland GmbH],
Beschluss vom 25. November 2009 – VI-3 Kart 57/08 (V) [WINGAS Transport GmbH & Co. KG]

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