Keine Bonussysteme in Spielhallen

Bonussysteme sind in Spielhallen unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied gestern, dass die Anordnung, ein in Spielhallen installiertes Bonus- und Informationssystem (BIS) stillzulegen und abzubauen, rechtmäßig ist.

Keine Bonussysteme in Spielhallen

Die Klägerin des jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreits betreibt in Weilheim zwei Spielhallen, für die sie ein Bonussystem eingerichtet hat. Danach erhält der Kunde über eine Karte für jede von ihm getätigte 20-Cent-Spieleinheit einen Bonuspunkt. Die Bonuspunkte werden unabhängig von Gewinn oder Verlust gutgeschrieben. Jeder Bonuspunkt hat einen Wert von 0,9 Cent. Die Bonuspunkte können wahlweise beim Zahlen der Getränke an der Theke oder beim Verlassen der Spielothek mit Abgabe der Chipkarte eingelöst werden. Der beklagte Freistaat Bayern forderte die Klägerin mittels Bescheid auf, das in ihren Spielhallen verwendete Bonussystem stillzulegen und abzubauen. Das verwendete Bonussystem verstoße gegen die Spielverordnung. Daneben dürften dem Spieler neben der Ausgabe des Gewinns keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewährt werden. Die Einlösung gesammelter Bonuspunkte durch Auszahlung stelle eine solche verbotene Zahlung dar.

Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Verwaltungsgericht München gab der hiergegen gerichteten Klage der Spielhallenbetreiberin statt und hob die entgegenstehenden Bescheide auf1. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des beklagten Freistaats Bayern zurückgewiesen2, gleichzeitig aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Das von der Klägerin betriebene Bonussystem verstoße, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, weder gegen das Verbot zusätzlicher Vergünstigungen noch gegen das Verbot von Nachlässen auf den Einsatz. Es liege ähnlich wie bei einer „Payback-Karte“ ein elektronisch verbuchtes Rabattsystem vor. Dem Spieler werde nachträglich ein Nachlass auf den Einsatz gewährt, in dem ihm 0,9 Cent pro Spiel gutgeschrieben und auf Wunsch erstattet würden. Wirtschaftlich betrachtet, liege damit ein Preisrabatt vor.

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Die Spielverordnung enthalte aber kein generelles Rabattverbot, sondern nur ein eingeschränktes Rabattverbot. Die Spielverordnung untersage nicht Einsatzvergünstigungen „auf“ weitere Spiele, sondern „für“ weitere Spiele. Danach zwinge der Wortlaut der Vorschrift nicht zu der Auslegung, dass jeglicher Nachlass auf weitere Spiele verboten und im Umkehrschluss jeglicher Nachlass auf das erste Spiel erlaubt sei. Nachlässe auf den Einsatz sind nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs demgemäß bei Geldspielgeräten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV nur dann verboten, wenn der Nachlass tatsächlich oder rechtlich an weitere Spiele gekoppelt wird. § 9 Abs. 2 SpielV ist auf Nachlässe auf den Einsatz und sonstige Einsatzvergünstigungen nicht anwendbar.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem gestern verkündeten Revisionsurteil die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das BIS-System sei, so das Bundesverwaltungsgericht, nach § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Danach dürfe der Aufsteller eines zugelassenen Spielgerätes dem Spieler neben der Gewinnausgabe keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren. Die Gutschrift von Bonuspunkten auf der Chipkarte stelle eine solche finanzielle Vergünstigung im Sinne der Spielverordnung dar.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09

  1. VG München, Urteil vom 23.10.2007 – M 16 K 07.2726[]
  2. BayVGH – 10 BV 08.351[]

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