Beantragt eine als e. V organisierte Interessengemeinschaft die behördlichen Genehmigungen, die für die Durchführung eines Stadtfestes mit verkaufsoffenem Sonntag erforderlich sind, verletzt er damit nicht ohne Weiteres schuldhaft Rechte von Urhebern, wenn während des Festes ein Dritter auf einer von der Stadt ihm kostenlos überlassenen Fläche die öffentliche Wiedergabe von Musik veranlasst. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Köln die Klage der Gema gegen den Veranstalter eines verkaufsoffenen Sonntags abgelehnt.
Am 7. und 8. 9. 2002 kam es in Bergisch Gladbach zu einem Kultur- und Stadtfest mit verkaufsoffenem Sonntag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Interessengemeinschaft holte bei der Stadtverwaltung in ihrer Eigenschaft als allgemeine Ordnungsbehörde alle erforderlichen Genehmigungen ein. Im Rahmen des Festes kam es auch zur öffentlichen Wiedergabe von Unterhaltungsmusik durch Musiker, ein Lizenzvertrag mit der Gema wurde hierfür jedoch nicht abgeschlossen. Die Gema war nun der Ansicht, die Interessengemeinschaft unterliege hinsichtlich bestehender Ansprüche auf Schadensersatz und wegen ungerechtfertigter Bereicherung einer zumindest gesamtschuldnerischen Mithaftung, weil sie durch das Einholen der Genehmigungen eine adäquat kausale Ursache für die Inanspruchnahme von Urheberrechten gesetzt habe.
Das Amtsgericht Köln sah dies jedoch anders: Allein durch die Einholung von behördlichen Genehmigungen setzte die Interessengemeinschaft zwar eine Bedingung dafür, dass später Künstler Musik öffentlich wiedergaben. Ihr fiel dabei aber weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last und verletzte insbesondere nicht die im Verkehr mit Musikurhebern erforderliche Sorgfalt. Die von ihr eingeholten Genehmigungen bezogen sich nicht auf die öffentliche Musikwiedergabe. Sie mögen sich auch beispielsweise darauf bezogen haben, dass ein Markt abgehalten wird und dass die damals gültigen allgemeinen Ladenschlusszeiten gemäß § 3 LadenschlG. nicht eingehalten werden.
Zwar konnte die Interessengemeinschaft, so das AG, bei Einholung der Genehmigung auch damit rechnen, dass von anderer Seite der Auftritt von Musikern organisiert würde. Welchen Anlass sie dabei aber zu der Annahme hatte, der Organisator werde keine Lizenz hierfür von der Gema erwerben, sei, so das AG, nicht ersichtlich.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 15. Dezember 2008 – 137 C 317/08











