Während eines laufenden Insolvenzverfahrens ist nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Trier eine Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig.

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier lag die Klage eines Gaststättenbetreibers zugrunde, über dessen Gewerbe im Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und der zu diesem Zeitpunkt Steuerschulden in Höhe von ca. 55.000,00 € hatte. Im Juni gestattete der Insolvenzverwalter dem Betroffenen, sein Gewerbe fortzuführen; eine in der Insolvenzordnung vorgesehene Möglichkeit, um zum Einen die Insolvenzmasse nicht zu verschlechtern und zum Anderen dem Insolvenzschuldner eine Möglichkeit zum Neustart zu geben. Im Dezember 2008 untersagte der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm die Ausübung des Gewerbes mit der Begründung, der Betroffene sei unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung, da er seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, eine Gewerbeuntersagung während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens sei nicht zulässig.
Diese Rechtsauffassung vertrat auch das Verwaltungsgericht Trier: Wegen der hohen Steuerschulden des Betroffenen sei der Landkreis als zuständige Gewerbebehörde zwar normalerweise dazu berechtigt, wegen der damit zum Ausdruck kommenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Untersagung des Gewerbes auszusprechen. Etwas anderes gelte jedoch während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens, und zwar auch hinsichtlich der durch den Insolvenzverwalter gestatteten Gewerbefortführung.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Der Schuldner könne keine wirksamen Verfügungen mehr treffen.
§ 12 GewO bestimme deshalb, dass die Vorschriften über die Gewerbeuntersagung wegen finanzieller Gründe während eines laufenden Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden. Dem Insolvenzverfahren werde damit absolute Priorität zugewiesen, die darin begründet liege, dass die Gewerbeuntersagungsmöglichkeit mit den Zielen des Insolvenzverfahrens in Konflikt geraten könne. Grundsätzlich entscheide die Gläubigerversammlung – auch im Falle der Freigabeerklärung – darüber, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werde. Diese Entscheidung der Gläubigerversammlung würde vorweggenommen, wenn die Gewerbeüberwachungsbehörde schon zuvor wegen finanzieller Unzuverlässigkeit die weitere Ausübung des Gewerbes untersagen könnte. Zudem würde der Gesetzeszweck, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen, unterlaufen.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14. April 2010 – 5 K 11/10.TR
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