Für den Nachweis „besonderer Sachkunde“ i.S.v. § 36 Abs. 1 GewO als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Bewerber erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt1. Ein Nachweis herausragender Fähigkeiten“ ist in der Regel nicht gefordert.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Jul 2009 – 7 LA 79/08
- wie BVerwG, Urteil vom 26.06.1990 – 1 C 10.88 -, NVwZ 1991, 268, 269[↩]











