Keine SIM-Karte ohne Registrierung

Wer eine Prepaid-SIM-Karte erwerben möchte, muss sich in Deutschland beim Kauf ausweisen.

Keine SIM-Karte ohne Registrierung

So die neue Regelung des § 111 Telekommunikationsgesetz (TKG). Seit dem 1. Juli 2017 besteht für Prepaid-Karten eine Registrierungspflicht. Diese neue Vorschrift beruht auf dem „Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus“ vom 26. 07. 20161. Nach § 150, Abs.15 TKG sind die Pflichten zur Überprüfung der Richtigkeit der erhobenen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 3 und zur Speicherung der Angaben nach § 111 Absatz 1 Satz 5 TKG spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen. Bis zu diesem Stichtag sind die Vorteile einer Prepaid-Karte angeblich besonders oft und gerne von Terroristen und/oder Kriminellen ausgenutzt worden. Kostengünstige Telefonate ohne jede Vertragsbindung machte den Terroristen europaweit eine einfache Kommunikation möglich, ohne jede Identität preisgeben zu müssen. Die Anonymität blieb gewahrt und der geringe Preis begünstigte noch ein häufiges Wechseln der SIM-Karten.

Das neue Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus soll nach Meinung der Bundesregierung bei der Aufklärung des transnational operierenden und vernetzten Terrorismus helfen. Bei dieser Aufgabe sind eine Vielzahl von Behörden (sowohl national als auch international) tätig, deren Erkenntnisse zusammengeführt und übergreifend analysiert werden müssen. Die neue Gesetzesregelung soll diese Arbeit durch zeitgemäßen IT-Einsatz mit der Einrichtung gemeinsamer Dateien unterstützten. Hierzu erhält das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) spezielle Befugnisse zur Einrichtung gemeinsamer Dateien mit Partnerdiensten. Zudem sollen bereits auf nationaler Ebene gemeinsame Projektdateien der Sicherheitsbehörden verlängert eingerichtet werden können. Außerdem sind weitere Regelungen zur verbesserten Terrorismusbekämpfung in das Gesetz aufgenommen worden.

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Die derzeitige teroristische Gefährdungslage gebietet zum Schutz der Menschen vor terroristischen Anschlägen dringend eine verbesserte Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden bei der Zusammenführung und Auswertung von Informationen. Hierzu ist bereits im Vorfeld polizeilicher Maßnahmen eine verbesserte internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit geboten. Als informeller Zusammenschluss von 30 Nachrichtendiensten ist in Europa die Counter Terrorism Group (CTG) eingerichtet. Dazu zählen die Inlandsdienste aller EU-Staaten sowie von Norwegen und der Schweiz. Verbindungsbeamte der CTG-Dienste arbeiten zum vereinfachten und beschleunigten Austausch von Erkenntnissen über den islamistischen Terrorismus zusammen. Technisch unterstützt werden soll die Zusammenarbeit auch durch eine gemeinsame Datei. In Deutschland war bis jetzt aus rechtlichen Gründen eine solche beim BfV geführte Datei nicht möglich. Denn ausländischen Nachrichtendiensten konnte ein automatisierter Abruf darauf nicht eingerichtet werden. Mit diesem Gesetz soll insoweit die Kooperationsfähigkeit Deutschlands in einem internationalen Analyseverbund zum Schutz der Freiheit und Sicherheit der Menschen verbessert werden. Das Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus enthält spezielle Rechtsgrundlagen für gemeinsame Dateien vom Bundesamt für Verfassungsschutz mit wichtigen ausländischen Partnerdiensten, insbesondere der Nachbarstaaten und anderer EU- bzw. NATO-Mitgliedstaaten. Zudem wird bereits national die technische Unterstützung der Informationszusammenführung und -pflege fortentwickelt, indem Projektdateien mit polizeilichen und nachrichtendienstlichen Teilnehmern etwas länger eingerichtet werden. Schließlich erfolgen ergänzend abrundende Regelungen zu den Befugnissen der Bundespolizei (präventiver Einsatz Verdeckter Ermittler) und zur Dokumentation der Identität der Nutzer von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten. Im Übrigen wird eine im VIS-Zugangangsgesetz durch überschneidende Gesetzgebungsverfahren versehentlich entstandene Lücke geschlossen.

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Das Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus trat am 30. Juli 2016 in Kraft. Dadurch wurden auch Regelungen des § 111 TKG angepasst. Die Vorgabe, bestimmte Anschlussinhaberdaten zu erheben, wird nun ergänzt um die ausdrückliche Pflicht der Diensteanbieter, für im Voraus bezahlte Mobilfunkdienste eine Überprüfung der erhobenen Anschlussinhaberdaten anhand der Vorlage bestimmter, enumerativ aufgeführter Identitätsnachweise vorzunehmen. Aufgrund dieser neuen Regelungen ist es nicht mehr möglich, eine Prepaid-SIM-Karte ohne Bekanntgabe seiner Identität zu erwerben. Jeder seriöse Anbieter von Prepaid-Karten weist auf die Registrierung hin und bietet oftmals sogar verschiedene Möglichkeiten die ID-Registration vorzunehmen.

Nach dem Gesetzeswortlaut hat das durch Vorlage von bestimmten Identitätsdokumenten beim Diensteanbieter zu geschehen. Gemäß § 111 Absatz 1 Satz 4 TKG erhält die Bundesnetzagentur die Aufgabe, andere geeignete Verfahren im Rahmen einer Verfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur festzulegen. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind dabei gleichermaßen geeignete Verfahren festzulegen, bei denen vor Freischaltung eine unmittelbare Identifikation anhand eines Identitätsdokuments stattgefunden hat2.

Nach der Verfügung der Bundesnetzagentur gemäß § 111 Absatz 1 Satz 4 TKG sind folgende weitere Verfahren zur Überprüfung der Anschlussinhaberdaten als geeignet festgelegt worden:
So kann die Erhebung der Daten auch durch einen Dritten erfolgen:

  1. Die Anschlussinhaberdaten werden durch einen von dem Diensteanbieter in seinen Vertrieb eingebundenen und unmittelbar anwesenden Dritten mit Prüfung der Echtheit des Identitätsdokuments sowie der Übereinstimmung des künftigen Anschlussinhabers mit der im Identitätsdokument ausgewiesenen Person erhoben.
  2. Datenerhebung durch einen vom Diensteanbieter mit Teilen der Identitätsprüfung beauftragten Dritten anhand eines der aufgeführten Identitätsdokumente mittels persönlicher und räumlich unmittelbarer Anwesenheit des künftigen Anschlussinhabers (z.B. durch das Post-Ident-Verfahren oder den IdentService von Hermes).
  3. Die Überprüfung der Daten kann auch im Rahmen einer Videoübertragung mit sprachlicher oder unmittelbarer textlicher Kontaktaufnahme (z.B. Chat) durch Sichtung und Prüfung eines der aufgeführten Identitätsdokumente und gleichzeitigen Abgleich mit der vorzeigenden Person durch den Diensteanbieter oder einen von diesem beauftragten Dritten stattfinden.
  4. Die Prüfung der erhobenen Anschlussinhaberdaten durch den Diensteanbieter mittels Abgleichs mit Daten, die bei einem eigens mit einer Identitätsprüfung beauftragten Dritten zum Zwecke des Abrufes vorgehalten werden und die ihrerseits anhand der Vorlage eines Identitätsdokuments im Sinne des § 111 Absatz 1 Satz 3 TKG oder eines gleich geeigneten Prüfverfahrens geprüft wurden (Vorabverifikation).
  5. Die Erhebung und Prüfung der Anschlussinhaberdaten kann auch im Wege des elektronischen Identitätsnachweises nach § 8 PAuswG und nach § 78 Aufenthaltsgesetz erfolgen. Auf § 111 Absatz 6 TKG wird hingewiesen.
  1. BGBl I 2016, S. 1818[]
  2. BT-Drucks. 18/8702, S. 23[]
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