Eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 3 und Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnises zum RVG kann nur in Verfahren entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung obligatorisch ist. Sie kann daher in einem Normenkontroll-Eilverfahren nicht verlangt werden.

Die gesamte Regelung ist allein auf Verfahren zugeschnitten, in denen eine mündliche Verhandlung obligatorisch ist oder vor dem Richter oder einem von ihm beauftragten Sachverständigen eine Erörterung oder eine Beweisaufnahme stattfindet1. Das ergibt sich im Grunde schon aus dem Ausdruck „Terminsgebühr“, aber auch aus dem Zusammenhang, in den die „Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts“ gestellt ist. Stets geht es um das/ein Verfahren, in dem eine Verhandlung durchzuführen ist oder zumindest eine Erörterung oder eine Beweisaufnahme stattzufinden hat. Das ist auch der Grund, weshalb bei der „speziellen“ Nummer 3104 des Vergütungsverzeichnisses erweiternd („auch“) vorgeschrieben wird, diese Terminsgebühr könne ein Anwalt selbst dann verlangen, wenn das Gericht die an sich gebotene mündliche Verhandlung nicht durchgeführt hat, indem statt durch Urteil durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) oder durch einstimmigen Beschluss gem. § 130a VwGO entschieden wird, weil das Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Erweiterung der Terminsgebühr auf Besprechungen der Verfahrensbeteiligten untereinander, d. h. ohne Beteiligung des Gerichts soll lediglich gebührenrechtlich honorieren, wenn/dass sich Bevollmächtigte eines Verfahrens, in dem noch mündlich verhandelt oder zumindest vor dem Gericht eine Beweisaufnahme oder ein Erörterungstermin stattfinden soll, vor einem solchen Termin in Verbindung setzen, um einen dort dann abzuschließenden Vergleich vorzubereiten2. Weil dadurch dem Gericht oft langwierige und kostspielige Verhandlungen erspart werden können, sollte gebührenrechtlich selbst für den Fall eine „goldene Brücke“ zu Verhandlungen „untereinander“ gebaut werden, dass diese dann doch nicht zu einem greifbaren Ergebnis führen. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um die Vorbereitung eines Verfahrens handeln muss, in dem grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattfindet. Das ist hier, wie dargelegt, nicht der Fall. Schon deshalb scheidet die Terminsgebühr aus.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Juni 2009 – 1 MN 172/08
- ebenso Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, RVG 3104 VV Rdnr. 15 f.[↩]
- vgl. Fraktionsentwurf zum KostRMoG BT-Dr. 15/1971, S. 209 li. Sp. zu Teil 3[↩]
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