Kleidsame Ostblockkürzel

Der Aufdruck der ehemaligen Staatskurzbezeichnungen „DDR“ und „CCCP“ verletzt nach zwei gestern verkündeten Urteilen des Bundesgerichtshofs keine eingetragenen Marken. Dritte dürfen mithin auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.

Kleidsame Ostblockkürzel

„DDR“

In dem ersten der beiden vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren ist der Kläger Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke „DDR“. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte dagegen vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt TShirts mit der Bezeichnung „DDR“ und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht München I hat die Unterlassungsklage abgewiesen1. Auf die Berufung des Klägers hat jedoch das Oberlandesgericht München das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt2.

„CCCP“

Das zweite jetzt vom Bundesgerichthof entschiedene Klageverfahren betraf die Verwendung der kyrillischen Buchstabenfolge „CCCP“ zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. „CCCP“ ist die russische Form der Abkürzung des Staatsnamens der früheren UdSSR. Die Klägerin in diesem Verfahren ist Lizenznehmerin der Wortmarke „CCCP“, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge „CCCP“. Auch in diesem Verfahren hat die Klägerin die Beklagte unter Berufung auf das Markenrecht auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Sowohl das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Hamburg3 wie auch in der Berufungsinstanz das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg4 haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren („CCCP“) bestätigt. In dem Münchner Verfahren („DDR“) hat der Bundesgerichtshof das vom Oberlandesgericht München ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es, so der Bundesgerichtshof zur Begründung seiner klageabweisenden Urteile, nicht mehr um den Bestand der Marken. Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat jedoch angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 14. Januar 2010 – I ZR 92/08 („DDR“) und I ZR 82/08 („CCCP“)

  1. LG München I, Urteil vom 31.07.2007 – 9 HK O 3546/07[]
  2. OLG München, Urteil vom 24.04.2008 – 29 U 4160/07[]
  3. LG Hamburg, Urteil vom 17.11.2006 – 406 O 133/06[]
  4. OLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2008 – 3 U 280/08[]