Kondome – Made in Germany

Bei einer Herkunftsangabe „Made in Germany“ müssen nicht alle Produktionsvorgänge in Deutschland stattfinden. Abzustellen ist bei Industrieprodukten vielmehr auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält.

Kondome – Made in Germany

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall produzieren und vertreiben die Parteien Kondome. Die Beklagte bezieht aus dem Ausland entsprechend geformte Erzeugnisse aus Naturkautschuklatex. In ihrem deutschen Werk werden die Produkte sofern sie als „feuchte Kondome“ vertrieben werden sollen, nach der Befeuchtung – einzeln in Folien eingeschweißt, die Folien mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen und die Siegelpackungen zusammen mit Gebrauchsanweisungen in Faltschachteln verpackt und versiegelt. Ferner erfolgt im deutschen Prüflabor der Beklagten eine chargenmäßige Qualitätskontrolle der Produkte nach deutschen DIN-Vorschiften, bei der stichprobenartig ausgewählte Produkte unter anderem auf ihre Dichtigkeit und Reißfestigkeit überprüft werden. Die Beklagte bewirbt ihre Produkte im Internet mit der siegelartig ausgestalteten Angabe „KONDOME – Made in Germany“. Die Klägerin sieht in dieser Angabe eine Irreführung über den Produktionsort der Erzeugnisse. Zu Recht, wie letztinstanzlich jetzt der Bundesgerichtshof bestätigte:

Für die Beurteilung, welcher Aussagegehalt einer Herkunftsangabe wie „Made in Germany“ aus Sicht des Verkehrs zukommt, hat die Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die auch im Schrifttum herangezogen werden und an denen sich das Berufungsgericht orientiert hat.

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Da der Verkehr das Phänomen der internationalen Arbeitsteilung kennt, erwartet er im Allgemeinen nicht, dass alle Produktionsvorgänge am selben Ort stattfinden1. Er weiß allerdings, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität und charakteristischen Eigenschaften in aller Regel allein oder jedenfalls ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Bei einem Industrieprodukt bezieht der Verkehr eine Herkunftsangabe deshalb grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält2.

Danach ist es für die Richtigkeit der Angabe „Made in Germany“ notwendig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder

wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält3.

Die vorgenannten Beurteilungsgrundsätze werden auch im wettbewerbsrechtlichen Schrifttum als maßgeblich angesehen4.

Ausgehend von diesen Maßstäben hatte in der Vorinstanz das Oberlandesgericht Hamm5 angenommen, die aus Sicht des Verbrauchers wesentlichen Eigenschaften der Dichtigkeit und Reißfestigkeit eines Kondoms bildeten sich während der Fertigung des Produkts im Ausland heraus. Die Chargenprüfungen im deutschen Werk der Beklagten dienten nicht der Schaffung dieser Eigenschaften, sondern der nachträglichen Kontrolle auf ihr Vorhandensein. Diese Beurteilung lässt für den Bundesgerichtshof keinen Rechtsfehler erkennen.

Für die Frage, ob ein Produkt die Angabe „Made in Germany“ verdient, wird im Schrifttum allerdings teilweise abweichend die Regelung in Art. 24 der Verordnung (EWG) 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zum zollrechtlichen Ursprung einer in mehreren Ländern hergestellten Ware herangezogen, wonach Ursprungsland dasjenige Land ist, in dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist6. Teilweise wird auch der Anteil der im jeweiligen Land erfolgenden Wertschöpfung berücksichtigt7. Solchen Maßstäben kann jedoch keine entscheidende Bedeutung für den Irreführungscharakter der Angabe „Made in Germany“ zukommen, weil dafür auf das Begriffsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist8. Die vorgenannten Kriterien sind deshalb in der Rechtsprechung – und mit Recht auch vom Oberlandesgericht Hamm9 – nicht als ausschlaggebend erachtet worden.

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Vereinzelt wird die Angabe „Made in Germany“ wegen der damit regelmäßig verbundenen Verkehrserwartungen an die Qualität und Zuverlässigkeit des beworbenen Produkts10 als Garantie der Einhaltung deutscher Qualitätsstandards, etwa durch die Gewährleistung von Qualitätssicherungsmechanismen oder deutschen Produktsicherheitsvorschriften, angesehen11. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt die Ansicht, angesichts der für den Verbraucher maßgeblichen Qualitätsaussage und Produktverantwortung erwarte er von einem Produkt „Made in Germany“, dass der damit werbende Unternehmer nach inländischen Maßstäben die Qualität sichere und dafür einstehe.

Eine solche Deutung entfernt sich allerdings vom Wortsinn der Wendung „Made in …“, die nach der Bewertung des Berufungsgerichts vom Verkehr als geläufiger Anglizismus für „hergestellt in …“ verstanden wird und üblicherweise auf den Fertigungsprozess in Deutschland hinweist. Die tatrichterliche Beurteilung der Verkehrsauffassung ist weder erfahrungswidrig noch sonst rechtsfehlerhaft. Sie entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, die in der Angabe „Made in Germany“ einen Hinweis auf die mit der Warenfertigung zusammenhängenden Produktionsschritte sieht12.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2014 – I ZR 16/14

  1. OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1996, 53, 54; GroßKomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 548; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 73 Rn. 35[]
  2. GroßKomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 548; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 5 Rn. 381; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 127 MarkenG Rn. 9 f.[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1973 – I ZR 33/72, GRUR 1973, 594, 595 = WRP 1973, 407 – Ski-Sicherheitsbindung; OLG Frankfurt, GRUR 1991, 690 – Werbung mit West-Germany; OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1996, 53, 54; OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 – Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082 Rn. 15 – Schmiedekolben „Made in Germany“[]
  4. vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rn.04.84; Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5 Abschn. C Rn. 213; Nordemann in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn.01.65; GroßKomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 548; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 5 Rn. 381; MünchKomm-.UWG/Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 683; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 73 Rn. 35; Aßhoff, GRUR-Prax 2011, 280[]
  5. OLG Hamm, Urtiel vom 28.11.2013 – I4 U 81/13[]
  6. vgl. Slopek, GRUR-Prax 2011, 291, 292; Dück, GRUR 2013, 576, 581; Ziegenaus, GRUR-Prax 2014, 440; Mey/Eberli, GRUR Int.2014, 321, 332[]
  7. vgl. Gündling, GRUR 2007, 921, 924 f.[]
  8. vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 – Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082 Rn. 16 – Schmiedekolben „Made in Germany“; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 73 Rn. 35; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 127 MarkenG Rn. 10; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 127 Rn. 7[]
  9. OLG Hamm, a.a.O.[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 26.04.1974 – I ZR 19/73, GRUR 1974, 665, 666 = WRP 1974, 487 – Germany; OLG Frankfurt, GRUR 1991, 690 – Werbung mit West-Germany; Gündling, GRUR 2007, 921, 922[]
  11. vgl. Klein/Sieger, GRUR-Prax 2013, 57, 58[]
  12. vgl. OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1996, 53, 54; OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 – Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082, 1084 – Schmiedekolben „Made in Germany“[]
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