Konkurrenz um die Notarstelle – und der landesfremde Bewerber

Konkurrieren um eine ausgeschriebene Notarstelle ein Notar aus dem Land, in dem die Stelle zu vergeben ist, und ein Notar aus einem anderen Land, ist es im Rahmen der gebotenen Beurteilung der Belange einer geordneten Rechtspflege eine zulässige Erwägung, dass bei der Vergabe der Stelle an den landesfremden Bewerber keine Stelle zur Besetzung durch anstellungsreife Notarassessoren frei würde.

Konkurrenz um die Notarstelle – und der landesfremde Bewerber

Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift1.

Weder die Bundesnotarordnung noch das Grundgesetz gewähren einem Bewerber einen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines Notaramts. Jedoch hat die zuständige Justizverwaltung nach pflichtgemäßer Beurteilung über die Stellenvergabe zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bewerber, der bereits Notar ist, um die Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können. In diesem Fall hat die Justizverwaltung beim Vorliegen mehrerer Bewerbungen nicht nur eine Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO zu treffen. Vielmehr hängt ihre Entscheidung über die Bewerbung des bereits amtierenden Notars auch – und vorrangig – davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege in Einklang steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit ein erheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Entscheidungsspielraum eingeräumt. Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt2.

Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn sich um eine freie (Nur-)Notarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben. Dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers unabhängig davon, ob der Amtssitz des Notars im selben Bundesland liegt wie die zu besetzende Stelle3 oder in einem anderen. § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO differenziert nicht nach den unterschiedlichen Fallgruppen der Verlegung innerhalb desselben Amtsbezirks und der Verlegung in einen anderen Amtsbereich4. In der Konkurrenz zwischen einem Notarassessor und einem bereits amtierenden Notar kommt letzterem nicht etwa grundsätzlich der Vorrang zu. Vielmehr ist bei der der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten – allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmten – Entscheidung, ob die frei gewordene Notarstelle durch die Bestellung eines Notarassessors zum Notar oder durch die Verlegung des Amtssitzes eines bereits amtierenden Notars besetzt werden soll, neben dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur (vgl. § 4 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) auch zu berücksichtigen, dass den „anstellungsreifen“ Notarassessoren der berufliche Einstieg ermöglicht werden muss (siehe § 7 Abs. 1 BNotO). Diese stehen in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Staat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO), aus dem sich eine Fürsorgepflicht der Landesjustizverwaltung ergibt, ihr Vertrauen darauf nicht zu enttäuschen, eine der vorhandenen Notarstellen in Zukunft zu erhalten. Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen haben5.

Diese organisationsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Belange kommen nicht nur zum Tragen, wenn ein amtierender Notar mit einem anstellungsreifen Notarassessor um einen Amtssitz konkurriert. Vielmehr sind sie in einem Land, in dem ein Notaranwärterdienst gemäß § 7 Abs. 4, 5 BNotO eingerichtet ist, auch von Bedeutung, wenn sich, wie im vorliegenden Sachverhalt, nur mehrere bereits bestellte Notare um eine Stelle bewerben. In diesem Fall sind in die Besetzungsentscheidung die Nachwuchsentwicklung und die Anwartschaftsrechte der Notarassessoren ebenfalls einzubeziehen. Deren Aussichten auf Bestellung zum Notar sind vom Ausgang des Besetzungsverfahrens mit betroffen. Die von dem landeseigenen Bewerber bislang inne gehaltene Stelle wird frei, wenn dessen Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle Erfolg hat. Auf diese Weise steht unmittelbar oder über Folgebesetzungen ein Amtssitz für einen anstellungsreifen Notarassessor zur Verfügung, während dies bei Vergabe der ausgeschriebenen Stelle an einen landesfremden Notar nicht der Fall ist. Dies gilt insbesondere bei dem vom Beklagten praktizierten Vorrücksystem.

Allerdings sind diese organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gesichtspunkte nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr darf sich die Landesjustizverwaltung nicht schematisch auf die Privilegierung ihrer landeseigenen Notarassessoren berufen6. § 7 Abs. 1 BNotO ermöglicht die gebotene Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes nur deshalb, weil er lediglich „in der Regel“ einen Vorrang der landesangehörigen Notarassessoren vorsieht. Das Bundesverfassungsgericht7 hat betont, dass die „Landeskinderklausel“ im Grundsatz dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege dient, wenn auch dieser Gemeinwohlbelang nicht abstrakt und losgelöst von den Umständen des Einzelfalles betrachtet und gewichtet werden darf, die sich für die jeweiligen Bewerbungsverfahren durchaus unterschiedlich darstellen können. Das wiederum bedeutet, dass die Landesjustizverwaltung bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung das Interesse an einer geordneten Rechtspflege (erneut) in den Blick zu nehmen und zu überprüfen hat, ob dieses Gemeinwohlziel ein Festhalten an dem Regelvorrang rechtfertigen kann8. Der Beurteilungsmaßstab ist deshalb dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese durchgreift9. Soweit der BGH-Beschluss vom 5. Februar 199610 dahin verstanden werden kann, Art. 3, 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG kämen erst dann zum Tragen, wenn keine organisationsrechtlichen Gesichtspunkte oder Gründe der übergreifenden Personalplanung für einen der Bewerber sprächen11, ist Folgendes klarzustellen: Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, die Auswahl unter mehreren Bewerbern habe nach dem Prinzip der Bestenauslese zu erfolgen, wenn keinem von ihnen aus den vorgenannten Gründen ein Vorrang zukomme. Hieraus ist aber nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO maßgebliche organisationsrechtliche Aspekte oder Belange der übergreifenden Personalplanung stets Vorrang vor Art. 3, 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG genießen. Im Übrigen wäre die Bundesgerichtshofsentscheidung, sollte sie anders zu verstehen sein, durch die zuvor zitierte spätere Rechtsprechung überholt.

BGH, Beschluss vom 18. Juli 2011 – NotZ (Brfg) 1/11

  1. Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 14.07.2003 – NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067; vom 07.12.2006 – NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559; vom 14.04.2008 – NotZ 114/07; vom 28.07.2008 – NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202; und vom 11.08.2009 – NotZ 4/09[]
  2. st. Rspr.; siehe nur – jeweils mwN – z.B. BGH, Beschlüsse vom 11.08.2009 – NotZ 4/09; vom 28.07.2008 – NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 07.12. 2006 – NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559 Rn. 6; und vom 14.07.2003 – NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067, 1068[]
  3. siehe dazu BGH, Beschlüsse vom 07.12. 2006 aaO Rn. 7; und vom 14.07.2003 jew. aaO[]
  4. vgl. Schippel/ Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. 2011, § 10 Rn. 4[]
  5. z.B. BGH, Beschlüsse vom 11.08.2009 aaO Rn. 9; vom 14.04.2008 – NotZ 114/07; und vom 07.12. 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000[]
  6. BVerfG aaO; BGH, Beschluss vom 28.07.2008 – NotZ 124/07, NJW-RR 2008, 1642 Rn. 10[]
  7. BVerfG, aaO[]
  8. BVerfG und BGH jew. aaO[]
  9. siehe z.B. BGH, Beschlüsse vom 11.08.2009 aaO Rn. 9; vom 28.07.2008 – NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 14.04.2008 aaO; vom 07.12. 2006 aaO; und vom 14.07.2003 aaO; vgl. auch BVerfG aaO S. 999 f[]
  10. BGH, Beschluss vom 05.02.1996 – NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906[]
  11. vgl. aaO S. 909[]