Haben die Vertragsparteien einen wirksamen Kündigungsausschluss vereinbart, kann eine einseitige Vertragskündigung nicht durchgreifen. Ist kein wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) für eine außerordentliche Vertragskündigung gegeben, liegt keine wirksame Kündigung vor.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass die Kündigung des Agenturvertrags des Karlsruher Sport-Clubs über die Vermarktung von Sportrechten nicht wirksam war und der KSC zum Schadensersatz verpflichtet ist. Gleichzeitig ist damit das Urteil des Landgerichts Karlsruhe [1] bestätigt worden.
Der Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix e. V. (KSC) und die Vermarktungsagentur für Sportrechte Lagardère Sports Germany GmbH (Lagardère), die inzwischen als SPORTFIVE Germany GmbH firmiert, hatten sich kurz vor Weihnachten 2016 auf den Abschluss eines Agenturvertrags verständigt. Der KSC hatte Lagardère in diesem Vertrag beauftragt, seine Werbe- und Marketingrechte auf Provisionsbasis exklusiv zu vermarkten. Der Vertrag wurde für eine Laufzeit von mindestens sechs Saisons abgeschlossen. Für diese Zeit wurden die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sowie das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung eines Dienstvertrags mit einer Vertrauensstellung (§ 627 BGB) in dem Vertragswerk ausgeschlossen.
Im Dezember 2018 kündigte der KSC dennoch den Agenturvertrag zum 31. März 2019 unter Berufung auf § 627 BGB. Lagardère widersprach dieser Kündigung unter Hinweis auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss. Nachdem der KSC seinen Geschäftspartnern und Werbekunden im Februar 2019 dennoch per E‑Mail mitteilte, dass er und Lagardère die Zusammenarbeit zum 31. März 2019 beenden würden, wies Lagardère denselben Adressatenkreis wenig später per E‑Mail darauf hin, dass der KSC eine einseitige und unwirksame Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen habe. Mit Schreiben vom 7. März 2019 kündigte der KSC den Agenturvertrag erneut, da die weitere Zusammenarbeit jedenfalls wegen des Inhalts dieser E‑Mail unzumutbar geworden sei.
Nachdem das Landgericht Karlsruhe auf die Klage von Lagardère hin festgestellt hatte, dass der Agenturvertrag durch beide Kündigungen nicht beendet worden und der KSC gegenüber Lagardère außerdem zum Ersatz des sich aus den unberechtigten Kündigungen ergebenden Schadens verpflichtet sei, hat sich der KSC mit der Berufung dagegen gewehrt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärt, dass die Parteien einen wirksamen Kündigungsausschluss vereinbart hatten, weshalb die erste Vertragskündigung durch den KSC nicht durchgreifen konnte. Zwar lässt sich das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung aus § 627 BGB nur durch eine individuelle, im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung der Parteien und nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen. Dieser rechtliche Gesichtspunkt steht jedoch der Wirksamkeit der einschlägigen Vertragsklausel nicht entgegen, da Lagardère diese nicht einseitig gestellt hatte. Außerdem waren die Vertragsbedingungen im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden.
Weiterhin war auch die zweite Kündigung durch den KSC rechtlich nicht wirksam, da kein wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) für eine außerordentliche Vertragskündigung gegeben war. Zwar hatte Lagardère mit dem Versand der E‑Mail an die Geschäftspartner und Werbekunden des KSC die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen verletzt, weil sie die unrichtige Behauptung enthielt, der KSC habe zuvor Gesprächsangebote über die der Kündigung zugrundeliegenden Ursachen ausgeschlagen. Dieser Verstoß führte jedoch nicht zur Unzumutbarkeit, den Vertrag fortzusetzen, zumal die vorangegangene E‑Mail des KSC ebenfalls eine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthalten, nämlich eine einvernehmliche Auflösung des Vertrags suggeriert hatte.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 15 U 137/19
- LG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2019 – 3 O 32/19[↩]
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