§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV ist auf Verträge über die Versorgung mit Fernwärme, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, nicht anwendbar.

Aus § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV ergibt sich nicht, dass der Abnehmer den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neun Monaten hätte kündigen können. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift beschränkt sich auf Verträge mit einer festen Laufzeit. Anhaltspunkte dafür, dass § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV entgegen seinem Wortlaut eine allgemeine und zudem lange Frist für die ordentliche Kündigung von Verträgen ohne bestimmte Laufzeit festlegen wollte, sind nicht erkennbar. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass § 32 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 AVBFernwärmeV für den Fall des Vertragseintritts eines Dritten eine Kündigung aus wichtigem Grund gestatten.
Verträge, die weder Bestimmungen über eine feste Laufzeit noch über eine Kündigungsfrist enthalten, dürften bei der Versorgung mit Fernwärme die Ausnahme sein und in erster Linie dann vorkommen, wenn – wie hier – der Vertrag konkludent durch die Entnahme von Fernwärme zustande gekommen ist, ohne dass die Parteien konkrete Überlegungen zur Vertragsdauer oder zu einer langfristigen Bindung angestellt haben. In diesen Fällen erscheint es aber auch sachgerecht, dass beide Seiten den Vertrag durch eine ordentliche Kündigung alsbald beenden können.
Der Abnehmer konnte daher den Fernwärmeversorgungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung der in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV vorgesehenen Frist kündigen. Ob in diesem Fall eine Kündigung „von einem Tag auf den anderen“ zulässig oder eine zweimonatige Frist entsprechend § 32 Abs. 3 AVBFernwärmeV, zumindest aber eine zweiwöchige Frist einzuhalten war, wie sie in § 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV und § 20 Abs. 1 Satz 1 GASGVV für die ordentliche Kündigung eines Vertrages über die Lieferung von Strom beziehungsweise Gas vorgesehen ist, bedurfte im vorliegenden FAll keiner Entscheidung. Denn selbst wenn das Vertragsverhältnis aufgrund der Kündigung erst mit einer zweimonatigen Frist beendet worden sein sollte, wäre im vorliegenden Fall die dem FernwärmeVersorgungsunternehmen zustehende Vergütung durch die bereits titulierten Abschlagszahlungen abgedeckt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2014 – VIII ZR 111/13
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