Der verfassungsunmittelbare Sonn- und Feiertagsschutz nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV schließt Regelungen aus, wonach Arbeitnehmer im Anschluss an eine werktägliche Ladenöffnung bis 24.00 Uhr an darauf folgenden Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, um bei Ladenschluss noch anwesende Kunden zu bedienen oder Aufräum- und Abschlussarbeiten vorzunehmen1.
Nach den sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV ergebenden Mindestanforderungen sind die Verkaufsstellen an den Werktagen vor den Sonn- und Feiertagen so rechtzeitig zu schließen, dass nach 24.00 Uhr keine Arbeitnehmer mehr zur Bedienung noch anwesender Kunden und zur Durchführung von Schließ- und Aufräumarbeiten mehr beschäftigt werden müssen. Die werktäglichen Ladenöffnungszeiten dürfen an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen nicht allein aus Gründen des wirtschaftlichen Umsatzinteresses der Verkaufsstelleninhaber oder eines allgemeinen Kaufinteresses der Bürger bis 24.00 Uhr ausgeschöpft werden, wenn dadurch Arbeitnehmer regelmäßig an Sonn- und Feiertagen bis zu 30 Minuten beschäftigt werden müssen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die verfassungsrechtliche Garantie der Sonn- und Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe“, dass an diesen Tagen „grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen“ soll, „damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann“; es soll sich „grundsätzlich um einen für alle verbindlichen Tag der Arbeitsruhe“ handeln2. Die generelle Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen soll dem Einzelnen die Möglichkeit der physischen und psychischen Regeneration eröffnen3. Der Schutzauftrag nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV enthält für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis; gesetzliche Schutzkonzepte für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe müssen „erkennbar diese Tage als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben“. Ausnahmen hiervon sind nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen jedoch grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen4.
Die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestniveau des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes beschränken sich nicht allein auf den konkreten Fall. Vielmehr entwickelt das Gericht – wie oben ausgeführt – einen allgemeinen Maßstab, an dem die Einhaltung der Mindestanforderungen auch in anderen Fällen gemessen werden kann5. Nach diesem Maßstab kann der vorliegende Fall ohne Weiteres beurteilt werden; es bedarf dazu nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Im Unterschied zur Ladenöffnung an vier Sonntagen „im Block“ ist das Regel-Ausnahme-Verhältnis von Arbeitsruhe und Beschäftigung an Sonntagen hier nicht nur in Frage gestellt6, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Denn bei einer vollständigen Ausschöpfung der Öffnungszeit bis 24.00 Uhr auch an den Werktagen vor Sonn- und Feiertagen ist keiner der Sonn- und Feiertage des Jahres mehr ein „Tag der Arbeitsruhe“; die Beschäftigung von Arbeitnehmern an diesen Tagen wird zur Regel. Von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes kann daher keine Rede sein, auch wenn die Verrichtung abhängiger Arbeit jeweils nur eine halbe Stunde andauern sollte. Im Übrigen wird die Möglichkeit der physischen und psychischen Regeneration der Arbeitnehmer deutlich nachteilig berührt, wenn an Sonn- und Feiertagen in der ersten halben Stunde nach Mitternacht gearbeitet werden muss.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Schließung der Verkaufsstellen und damit nicht in der Öffentlichkeit stattfindet. Denn die Mindestgarantie des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Interesse der abhängig Beschäftigten auch auf den Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen als solcher7. Hinsichtlich dieses Schutzzwecks kommt es nicht darauf an, ob die Arbeit für die Öffentlichkeit erkennbar erbracht wird oder nicht. Schließlich kann anhand der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien ohne Weiteres die fehlende Rechtfertigung des Eingriffs in die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Sonn- und Feiertagsschutzes festgestellt werden. Die Beschwerde stellt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht in Abrede, dass allein das Interesse in Rede steht, die werktägliche Öffnungszeit von 24 Stunden auch an den Tagen vor den Sonn- und Feiertagen vollständig ausschöpfen zu können. Dieses Interesse geht jedoch über „ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber“ oder über ein „alltägliches Erwerbsinteresse“ nicht hinaus, das nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Abweichung vom Regelfall der Sonn- und Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe“ grundsätzlich nicht rechtfertigen kann.
Fragen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes und der Abgrenzung von Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes und der Länder hinsichtlich des Arbeitsschutzes und des Rechts des Ladenschlusses sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Mit Blick auf die Mindestanforderungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV an die gesetzliche Ausgestaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes sind die landesrechtlichen Regelungen zur Ladenöffnung einschränkend auszulegen. Danach sind die Verkaufsstellen an den Werktagen vor den Sonn- und Feiertagen so rechtzeitig zu schließen, dass nach 24.00 Uhr keine Arbeitnehmer mehr zur Kundenbedienung und zur Vornahme von Abschlussarbeiten beschäftigt werden müssten. Die Regelung des § 9 Abs. 1 ArbZG, wonach Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen ist nur eine „Bestätigung“ für einen Gleichklang zwischen dem Berliner Ladenöffnungsgesetz und dem Arbeitszeitgesetz.
Das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber oder ein allgemeines Kaufinteresse der Bürger können eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen für einen Zeitraum von bis zu einer halben Stunde nach Ladenschluss um 24.00 Uhr zur Bedienung noch anwesender Kunden und zur Durchführung von Abschlussarbeiten nicht rechtfertigen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 8 B 66.2014 –
- im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 01.12 2009 – 1 BvR 2857, 2858/07, BVerfGE 125, 39, 84 ff.[↩]
- BVerfG, Urteil vom 01.12 2009 – 1 BvR 2857, 2858/07, BVerfGE 125, 39, 85 f.[↩]
- BVerfG, a.a.O. S. 83[↩]
- BVerfG, a.a.O. S. 85, 87[↩]
- vgl. BVerfG, a.a.O. S. 84 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, a.a.O. S. 95[↩]
- vgl. a.a.O. S. 82, 85 f., 92 f.[↩]











