Bei einer Landpachtsache im Sinn von § 1 Nr. 1a LwVG handelt es sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG um eine streitige Landwirtschaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Richtern in allen Instanzen vorsieht (§ 2 Abs. 2 LwVG).
Lediglich bei einer im Umlaufverfahren getroffenen Entscheidung muss aus den Akten erkennbar sein, dass die ehrenamtlichen Richter den Urteilsentwurf gebilligt haben. Die Billigung bedeutet zum einen das Einverständnis, dass die Entscheidung so, wie entworfen, verkündet werden kann. Zum anderen ist sie die Bestätigung dafür, dass die ehrenamtlichen Richter bei der Beratung und Beschlussfassung über die Entscheidung mitgewirkt haben. Diese Mitwirkung kann, weil die ehrenamtlichen Richter das Urteil nicht unterschreiben (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LwVG), nur durch das Festhalten der Billigung in einer für die Parteien und das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise nachgewiesen werden1.
Erfolgt die Beratung jedoch wie in der Regel mündlich im Beisein sämtlicher beteiligten Richter nach Maßgabe von § 193 Abs. 1, § 194 GVG2, ist eine solche Dokumentation nicht notwendig. Sie wird auch bei einer im Anschluss an die mündliche Verhandlung durchgeführten Beratung nicht im Protokoll oder an anderer Stelle in den Akten vermerkt.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die ehrenamtlichen Richter an der abschließenden Urteilsberatung, die erst nach dem Ablauf der eingeräumten und ausgenutzten Schriftsatzfrist stattfinden durfte3, weil das Berufungsgericht den Inhalt nachgelassener Schriftsätze nach § 283 Satz 2 ZPO berücksichtigen muss4, teilgenommen und im Hinblick auf den nachgereichten Schriftsatz auch an der Entscheidung über eine möglicherweise notwendige Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wie geboten5 mitgewirkt haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. November 2013 – LwZR 8/12
- BGH, Urteil vom 20.04.2012 LwZR 5/11, NJW-RR 2012, 879, 880 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2009 LwZR 3/08, insoweit nicht abgedruckt in GuT 2010, 110; BGH, Urteil vom 28.11.2008 LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f. Rn. 8; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 194 GVG Rn. 1[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2008 LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286, 287 Rn. 10[↩]
- BGH, Urteil vom 25.04.2008 LwZR 6/07, NLBzAR 2008, 301, 302 Rn. 9[↩]
- BGH, Urteil vom 15.04.2011 LwZR 7/10, NLBzAR 2011, 270, 271 Rn. 12; Urteil vom 23.11.2007 LwZR 5/07, NJW 2008, 580, 581 Rn. 8[↩]










