Für eine markenmäßige Verwendung einer Farbe spricht deren langjährige und durchgängige Verwendung durch den Marktführer im gesamten Produktsegment (hier: zweisprachige Wörterbücher in Printform). In diesem Fall steht der Annahme einer markenmäßigen Verwendung der Umstand nicht entgegen, dass die Farbe zusammen mit weiteren Kennzeichen verwendet wird.
Ob der Verbraucher in einer konturlosen Farbmarke einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht, kann durch demoskopische Untersuchungen nur festgestellt werden, wenn Gegenstand der Befragung ein Muster der Farbe und nicht die konkrete Form der Verwendung zusammen mit weiteren Zeichen ist.
Für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG ist kein deutlich über 50% liegender Durchsetzungsgrad erforderlich.
Liegt zwischen Anmeldetag und Zeitpunkt der Fertigung eines demoskopischen Gutachtens ein großer Zeitraum (hier: 13 Jahre), schließt dies grundsätzlich die Annahme aus, dass das Ergebnis des Gutachtens auf den Anmeldetag bezogen werden kann. Etwas anderes kann nur in besonderen, an strenge Voraussetzungen geknüpften Fallgestaltungen gelten. Von einem solchen Ausnahmefall ist auszugehen, wenn in speziellen Warenbereichen die in Frage stehenden Produkte sich nicht rasch ändern, die Marktentwicklung über lange Zeiträume zuverlässig beurteilt werden kann und die für die Verkehrsdurchsetzung sprechenden Umstände eindeutig sind.
Inhaltsübersicht
Fehlende Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG[↑]
Die Farbmarke verfügt von Haus aus nicht über die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke zu löschen, wenn ihr im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung; vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet1. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden2.
Diese Grundsätze finden auch bei abstrakten Farbmarken Anwendung, bei denen kein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei anderen Markenformen3. Allerdings ist bei bestimmten Markenkategorien zu beachten, dass sie vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie eine herkömmliche Wort- oder Bildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt; und vom Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware unabhängig ist. Häufig schließen Verbraucher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung oder aus der Farbe eines Produkts nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen4. Zudem ist bei abstrakten Farbmarken auch im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen5.
Dementsprechend ist bei abstrakten Farbmarken auch unter Zugrundelegung des beschriebenen großzügigen Prüfungsmaßstabs davon auszugehen, dass solchen Marken im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt6. Anhaltspunkte dafür, dass im hier zu entscheidenden Fall ausnahmsweise eine andere Beurteilung und die Annahme von originärer Unterscheidungskraft gerechtfertigt wären, sind nicht ersichtlich.
Verkehrsdurchsetzung, § 8 Abs. 3 MarkenG[↑]
Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist beim „Langenscheidt-Gelb“ aber im Wege der Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden.
Die Markeninhaberin hat die gelbe Farbe markenmäßig benutzt. Eine Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis setzt grundsätzlich eine Verwendung der Kennzeichnung als Marke, also eine markenmäßige und damit nicht lediglich eine beschreibende Verwendung voraus. Die Tatsache, dass die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen herrührend erkannt wird, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen. Die Benutzung muss dazu dienen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren7.
Bei der Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung kann davon nur ausnahmsweise ausgegangen werden. Die angesprochenen Verkehrskreise sind es in vielen Produktbereichen und Dienstleistungssektoren nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf einer Warenverpackung ohne Hinzutreten von graphischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, weil eine Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel verwendet wird8. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber in Betracht, wenn der Verkehr aufgrund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist9, oder wenn die Farbe im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie als Produktkennzeichen verstehen10.
Die Farbe Gelb ist von der Markeninhaberin auch als Marke verwendet worden.
Maßgeblich für die Prüfung einer markenmäßigen Verwendung eines Zeichens sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betroffenen Waren- oder Dienstleistungssektor, anhand derer die Funktion der benutzten Farbe zu bestimmen ist11. Ist eine Gewöhnung des Verkehrs an Farben als Kennzeichnungsmittel eingetreten, wirkt die konkret beanspruchte Farbe regelmäßig herkunftshinweisend12.
Das Bundespatentgericht hat in der angefochtenen Entscheidung auf seinen im Eintragungsverfahren ergangenen Beschluss vom 28.10.200913 Bezug genommen. Weiter hat es ausgeführt, die Markeninhaberin habe bereits im Jahr 2009 in der Branche der zweisprachigen Wörterbücher über einen herausragenden Marktanteil von 60% verfügt, in den vorangegangenen elf Jahren rund 21, 4 Millionen zweisprachige Wörterbücher verkauft und in den acht Jahren vor der Eintragung jährlich für Werbung rund 1, 4 Mio. € aufgewandt. Die Markeninhaberin sei in stets gleichbleibender Weise mit gelber Farbe und blauem „L“ am Markt aufgetreten. Dies sei den Mitgliedern des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts als Teil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt. Die Markeninhaberin habe seit dem Jahr 1956 zweisprachige Wörterbücher zunächst in hellgelber Farbe und seit dem Jahr 1986 in dem Farbton der Marke vertrieben. Das Warensegment der Wörterbücher – wie im Übrigen die gesamte Branche der Druckereierzeugnisse „Bücher“ – zeichne sich durch besondere Kennzeichnungsgewohnheiten aus. Das angesprochene Publikum sei bei Druckereierzeugnissen an die gleichzeitige Verwendung mehrerer Zeichen auf dem Einband wie Farben, Bildzeichen und Wortzeichen als Herkunftshinweis gewöhnt und könne daher auch die Farbe als selbständige Marke erkennen.
Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme einer markenmäßigen Benutzung des angegriffenen Zeichens.
Ob den Feststellungen des Bundespatentgerichts, dass in dem gesamten Warenbereich der Druckereierzeugnisse „Bücher“ der Verkehr die Umschlagfarbe als selbständige Marke erkennen könne, in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Darauf kommt es vorliegend nicht an.
Jedenfalls auf dem Gebiet der zweisprachigen Wörterbücher kann angesichts der festgestellten Dauer der Verwendung der als Marke eingetragenen Farbe, der Zahl der verkauften Exemplare zweisprachiger Wörterbücher und des Werbeaufwands der Markeninhaberin davon ausgegangen werden, dass diese als Marktführerin mit einem Marktanteil von über 60% im engen Segment der zweisprachigen Wörterbücher in Printform die Kennzeichnungsgewohnheiten dahingehend geprägt hat, dass ein in gelber Farbe gestalteter Einband als Marke wahrgenommen wird.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Verkehr – etwa durch entsprechende Werbemaßnahmen – gerade auf die Herkunftsfunktion einer neben anderen Kennzeichen auf einer Ware verwendeten Farbe besonders hingewiesen wird, wenn sich aus den Umständen ein entsprechender normaler Prozess der Gewöhnung feststellen lässt14. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass das Bundespatentgericht angesichts der festgestellten Dauer, Reichweite und Regelmäßigkeit der Benutzung der in Rede stehenden Farbe durch die Markeninhaberin angenommen hat, der Verkehr verbinde damit die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft.
Der Annahme, die als Marke eingetragene Farbe werde markenmäßig verwendet, steht nicht entgegen, dass das angegriffene Zeichen ausschließlich in Kombination mit weiteren Kennzeichen der Markeninhaberin verwendet wird.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs muss ein Zeichen für eine markenmäßige Verwendung nicht notwendig in Alleinstellung benutzt werden. Eine Marke kann vielmehr infolge ihrer Benutzung als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit anderen Marken Unterscheidungskraft erlangen15. Eine markenmäßige Verwendung kann allerdings ausscheiden, wenn die Farbe durch herkömmliche Herkunftshinweise in den Hintergrund gedrängt wird16.
Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hat angenommen, einer markenmäßigen Verwendung der angegriffenen Marke stehe nicht entgegen, dass diese auf den Wörterbüchern der Markeninhaberin nur zusammen mit dem in blauer Farbe gehaltenen Buchstaben „L“ und der Wortmarke „Langenscheidt“ verwendet werde. Der angesprochene Verkehr sei bei Druckereierzeugnissen an die gleichzeitige Verwendung mehrerer Zeichen auf dem Einband wie Farben, Bildzeichen und Wortzeichen als betriebliche Herkunftshinweise gewöhnt und könne daher die Farbe als selbständige Marke erkennen. Da die isolierte Verwendung eines Zeichens auf einem Bucheinband nicht der Realität entspreche, könne in dieser Branche keine isolierte markenmäßige Benutzung der Farbe „Gelb“ verlangt werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Hiergegen wird ohne Erfolg eingewendet, gerade bei Wörterbüchern sei die Wahrnehmung der Farbe als betrieblicher Herkunftshinweis besonders zweifelhaft, weil hier nicht nur die dekorative Verwendung der Farbe zu berücksichtigen sei, sondern häufig Farben auf den Einbänden angebracht würden, um einen Bezug zu dem jeweiligen Land herzustellen, dessen Sprache in dem Wörterbuch wiedergegeben sei. So seien häufig etwa deutschschwedische Wörterbücher gelbblau und deutschspanische Wörterbücher gelbrot gestaltet.
Die Verwendung von Farbkombinationen als Hinweis auf Landessprachen steht der Annahme des Bundespatentgerichts nicht entgegen, der Verkehr fasse die isolierte Verwendung der Farbe Gelb als Herkunftshinweis auf.
Das Bundespatentgericht ist im Ergebnis auch mit Recht davon ausgegangen, dass das angegriffene Zeichen sich infolge seiner Benutzung in den maßgeblichen Verkehrskreisen durchgesetzt hat (§ 8 Abs. 3 MarkenG).
Die Frage, ob eine Marke sich infolge ihrer Benutzung im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist aufgrund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden17. Die Verkehrsbefragung ist dabei nur eines von mehreren möglichen Mitteln zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung. Zu berücksichtigen sind weiter der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden18.
Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung[↑]
Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten bereitet, verbietet es das Unionsrecht nicht, die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung klären zu lassen19, die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung sein wird20. Daraus folgt weiter, dass die Verkehrsdurchsetzung im Einzelfall ohne Verkehrsbefragung festgestellt werden kann21.
Die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung wirft besondere Schwierigkeiten auf, wenn der Markenschutz für ein Zeichen beansprucht wird, das nicht isoliert, sondern nur in Kombination mit anderen Gestaltungsmerkmalen benutzt worden ist. In einem solchen Fall lassen die Umstände, die – wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen – sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale gekennzeichnete Gestaltung durchgesetzt ist22.
Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der Nachweis einer Durchsetzung der als Marke eingetragenen Farbe für die Waren „zweisprachige Wörterbücher in Printform“ in den maßgeblichen Verkehrskreisen sei auch ohne ein demoskopisches Gutachten bereits aufgrund einer Gesamtschau der von der Markeninhaberin im Anmeldungsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie gerichtsbekannter Umsätze erbracht. Zweisprachige Wörterbücher würden auf dem wirtschaftlich eigenständigen und eng umgrenzten Markt der Wörterbücher als Übersetzungshilfe angeboten. Wegen des herausragenden Marktanteils der Markeninhaberin in diesem Produktbereich, der Verkaufszahlen, des jährlichen Werbeaufwands und der Konstanz und Dauer der Benutzung der Farbe Gelb für die fraglichen Wörterbücher sei der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erbracht. Jedenfalls sei die Durchsetzung der angegriffenen abstrakten Farbmarke für zweisprachige Wörterbücher in Printform in den maßgeblichen Verkehrskreisen durch das demoskopische Gutachten der G. P. S. Deutschland vom Juli 2009 belegt. Diesem Gutachten sei zu entnehmen, dass der Durchsetzungsgrad der eingetragenen Farbmarke innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bei 66% liege. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Zusammenschau der Beweismittel zur Marktführerschaft der Markeninhaberin im Produktsegment zweisprachiger Wörterbücher in Printform, zur Dauer der Benutzung der Farbe Gelb sowie die Ergebnisse des demoskopischen Gutachtens rechtfertigen die Annahme, die angegriffene Marke habe sich im Verkehr durchgesetzt.
Allerdings können die Werbeaufwendungen der Markeninhaberin nicht als Begründung für die Feststellung herangezogen werden, die angegriffene Marke habe sich im Verkehr durchgesetzt.
Die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung des angegriffenen Zeichens anhand der Umsätze und der Werbeaufwendungen der Markeninhaberin kommt vorliegend deshalb nicht in Betracht, weil der gelbe Farbton nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts für die zweisprachigen Wörterbücher nie isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem blauen Buchstaben „L“ verwendet worden ist. Die vorgetragenen Umstände lassen in einer solchen Fallgestaltung allein den Schluss auf eine Verkehrsdurchsetzung dieser Gesamtkombination zu23. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Bundespatentgericht näher hätte feststellen müssen, wie sich der Absatz der Markeninhaberin über den mitgeteilten Zeitraum von elf Jahren verteilt und entwickelt hat, weil nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten die Bedeutung von Wörterbüchern in Printform infolge der zunehmenden Konkurrenz elektronischer Übersetzungshilfen rückläufig sei, kommt es deshalb nicht an.
Das Bundespatentgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Verkehrsdurchsetzung des angegriffenen Zeichens aus dem Umstand ergibt, dass die Markeninhaberin über einen herausragenden Marktanteil von 60% verfügt, dass sie einen gelben Farbton für zweisprachige Wörterbücher seit 1956 und den gelben Farbton der angegriffenen Marke seit 1986 verwendet und außerdem erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs in der gelben Farbe einen Herkunftshinweis erkennen.
Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, die Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke ergebe sich aus dem von der Markeninhaberin bereits im Anmeldungsverfahren vorgelegten Gutachten der G. vom 28.07.200924. Das Gutachten, das von einem anerkannten Institut zur Durchführung von Verkehrsbefragungen stamme, stelle Befragungsumfang, Repräsentativität der Stichproben sowie den Ablauf der Befragung nachvollziehbar dar. Die angesprochenen Verkehrskreise seien mit den Nutzern von zweisprachigen Wörterbüchern zutreffend bestimmt. Zweisprachige Wörterbücher gehörten nicht zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs und sprächen nur einen Teil der Bevölkerung an. Der bei der Befragung verwendete Begriff der „zweisprachigen Wörterbücher“ ohne den Zusatz „in Printform“ entwerte das Ergebnis nicht. Es sei methodisch richtig, den Befragten nur ein Muster der Farbmarke vorzulegen. Der Durchsetzungsgrad betrage nach dem Ergebnis des Gutachtens bei einer statistischen Schwankungsbreite zwischen 66% und 72%. Damit sei die untere Grenzen von 50% überschritten, ein Anteil von 10 Prozentpunkten über der Mindestgrenze stelle einen für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung erforderlichen erheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise dar. Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Die gegen das demoskopische Gutachten vorgebrachten Angriffe greifen nicht durch.
Im Ansatz zutreffend ist allerdings die Beanstandung, dass in dem G. -Gutachten allein die Nutzer von zweisprachigen Wörterbü- chern als die relevanten Verkehrskreise angesehen worden sind.
Zu den beteiligten Verkehrskreisen gehören in erster Linie die Endabnehmer der Waren. Neben den aktuellen Käufern sind auch die Personen einzubeziehen, die an den Waren interessiert sein können, ohne sie bisher erworben zu haben25. Da zumindest die englische Sprache in den allgemeinbildenden Schulen Pflichtfach ist und darüber hinaus alle Bevölkerungskreise mit der englischen Sprache oder einzelnen englischen Begriffen konfrontiert werden, die häufig Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben, kommt der Kauf oder Gebrauch eines englischdeutschen Wörterbuchs, und sei es auch nur, um es an Dritte weiterzugeben26, für jedermann in Betracht. Es liegt deshalb nahe, zweisprachige Wörterbücher als Waren des Massenkonsums anzusehen, bei denen die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt27.
Allerdings verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg, weil auch unter Einbeziehung der Befragten, die angegeben haben, nie ein zweisprachiges Wörterbuch zu benutzen, das Bundespatentgericht aufgrund der Ergebnisse des G. -Gutachtens von einem Durchsetzungsgrad von mehr als 50% und damit von einer Verkehrsdurchsetzung der Farbe „Gelb“ ausgehen konnte. Ein höherer Durchsetzungsgrad ist nicht erforderlich.
Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrads nicht von festen Prozentsätzen auszugehen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen nicht mehr nur als beschreibende oder übliche Angabe oder als dekoratives Element, sondern zumindest auch als Herkunftshinweis ansieht. Deshalb kann sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung anhand eines Meinungsforschungsgutachtens nicht unterhalb von 50% angesetzt werden28. Die Berücksichtigung einer Fehlertoleranz zu Lasten der Markeninhaberin kommt dabei nicht in Betracht29.
Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach es für die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrads entscheidend ist, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen zumindest auch als Herkunftshinweis ansieht30 und insoweit auch bei einer konturlosen Farbmarke nicht von festen Prozentsätzen ausgegangen werden kann31.
Jedenfalls ist im Streitfall ein für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG ausreichender Durchsetzungsgrad nach dem G. -Gutachten gegeben. Von insgesamt 1.231 Befragten gaben 300 an, nie ein zweisprachiges Wörterbuch zu benutzen. Nur 931 Personen, die häufig, gelegentlich oder selten zweisprachige Wörterbücher benutzen, wurden weiter dazu befragt, ob sie in der Farbe „Gelb“ einen Hinweis auf einen ganz bestimmten, solche Wörterbücher anbietenden Verlag sehen. Von diesen 931 Befragten sahen 778 – rund 63% aller Befragten – in der Farbe einen Hinweis auf einen ganz bestimmten Verlag. 645 Personen konnten darüber hinaus die Klägerin namentlich benennen. Da damit 52% der insgesamt befragten 1.231 Personen im Zusammenhang mit zweisprachigen Wörterbüchern die Farbe „Gelb“ als Hinweis auf die Klägerin angeben konnten, reicht dies im vorliegenden Fall für sich allein schon für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung aus.
In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass in dem G. -Gut- achten die Befragten zusammengefasst sind, die die Markeninhaberin nicht namentlich benennen konnten oder einen anderen Verlag angegeben haben. Von dieser Gruppe hatten nur diejenigen Personen außer Betracht zu bleiben, die einen anderen Verlag als denjenigen der Markeninhaberin angegeben haben. Dieser Fehler des Gutachtens wirkt sich jedoch ausschließlich zu Lasten der Markeninhaberin aus und steht der Annahme einer Verkehrsdurchsetzung daher nicht entgegen32.
Ohne Erfolg bleibt vor dem Bundesgerichtshof auch der Einwand, den Befragten sei eine gelbe Farbfläche ohne Hinweis darauf vorgelegt worden, diese Farbfläche werde normalerweise nur in Verbindung mit dem blauen „L“-Logo der Markeninhaberin verwendet.
Ob der Verbraucher gerade in der Marke einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht, kann durch demoskopische Untersuchungen nur festgestellt werden, wenn deren Gegenstand die isolierte Marke und nicht die zusammen mit weiteren Zeichen verwendete tatsächliche Benutzungsform ist33. Die Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke kann deshalb nur festgestellt werden, wenn der Verkehr die Farbe an sich als Herkunftshinweis erkennt34. Es ist deshalb richtig, dass den Befragten allein ein Muster der gelben Farbe gezeigt worden ist.
Auch die weiteren Angriffe gegen das G. -Gutachten verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.
Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass für die Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung eine Stichprobe mit einer Zahl von 1.231 befragten Personen als hinreichend repräsentativ angesehen werden kann35. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dass das Bundespatentgericht nur 931 Personen zu den Verwendern von zweisprachigen Wörterbüchern gezählt hat, steht der Repräsentativität der Stichprobe nicht entgegen.
Ebenso ist es unschädlich, dass nicht ausdrücklich nach Wörterbüchern in Printform, sondern allgemein nach der Nutzung oder Verwendung „von Wörterbüchern“ gefragt worden ist. Selbst wenn man annähme, dass der Verkehr unter „Wörterbüchern“ auch elektronische Wörterbücher versteht, wäre dies ein Fehler, der zu einer Erweiterung des Produktbereichs führen und sich im statistischen Ergebnis allenfalls zu Ungunsten der Markeninhaberin auswirken würde. Soweit die Rechtsbeschwerde in der Antwortmöglichkeit „Nein“, „nie“ zu der Frage „Nutzen bzw. verwenden Sie zweisprachige Wörterbücher?“ eine übermäßige Einschränkung der angesprochenen Verkehrskreise sieht, gilt dasselbe, weil dieser Verkehrskreis von der weiteren Befragung ausgeschlossen worden ist.
Auch mit ihrer Rüge, die Interviewer seien in dem Fragebogen angewiesen worden, am Bildschirm ein „gelbes Kästchen/gelbes Buchcover“ anzuzeigen, kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, ist den Befragten kein gelbes Buchcover, sondern die Abbildung eines gelben Kästchens gezeigt worden. Damit ist von einer das Gutachtenergebnis nicht beeinträchtigenden neutralen Fragestellung auszugehen36.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Ergebnis des Gutachtens auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil in den Fragebögen die Frage gestellt wurde, ob in der gelben Farbe bei zweisprachigen Wörterbüchern ein „Hinweis“ auf einen ganz bestimmten Verlag liegt. Die Wortwahl bei dieser Fragestellung ist nicht zu beanstanden37; sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Marken die Funktion haben, auf die betriebliche Herkunft der durch sie gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinzuweisen.
Soweit die im Gutachten fehlende Aufschlüsselung der Befragungsergebnisse in Tabellen und Listen und die fehlende Beschreibung der Methodologie möglicher Fehlerquellen beanstandet werden, wird nicht dargelegt, inwieweit der Aussagewert des Gutachtens hierdurch beeinträchtigt wäre. Auch wenn dem Gutachten keine detaillierten Tabellen und Listen beigefügt sind, lassen sich der Ablauf und der Inhalt der Befragungen hinreichend deutlich nachvollziehen.
Den Ergebnissen des G. -Gutachtens kann die Rechtsbeschwerde schließlich nicht die von der Antragstellerin vorgelegte Verkehrsbefragung der I. GmbH vom 27.07.2012 mit Erfolg entgegenhalten, da darin schon im methodischen Ansatz unzutreffend nach der tatsächlichen Verwendungsform („blaues L auf gelbem Grund“) gefragt worden ist, nicht hingegen isoliert nach der abstrakten Farbe „Gelb“.
Eintragung 1996 – Gutachten 2009[↑]
Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, die angegriffene Marke sei zu löschen, weil sie mit dem Zeitrang der Anmeldung im Jahr 1996 eingetragen worden sei, obwohl sich das demoskopische Gutachten auf eine Verkehrsdurchsetzung im Jahr 2009 beziehe.
Für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung, ob einem Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gefehlt hat und es daher von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen oder entgegen dieser Vorschrift eingetragen worden ist, ist auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen38. Dasselbe gilt für die Prüfung, ob das Schutzhindernis durch Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden ist. Das folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 8 Abs. 3 MarkenG. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 3 MarkenRL. Nach Satz 1 dieser Bestimmung wird eine Marke nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c und d MarkenRL (= § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG) von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MarkenRL können die Mitgliedstaaten darüber hinaus vorsehen, dass die vorliegende Bestimmung auch dann gilt, wenn die Unterscheidungskraft erst nach der Anmeldung oder Eintragung erworben wurde. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Option des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MarkenRL durch § 37 Abs. 2 MarkenG Gebrauch gemacht. Danach setzt die Eintragung einer Marke, bei der ein am Anmeldetag bestehendes Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG später entfallen ist, ein Einverständnis des Anmelders zur Zeitrangverschiebung voraus. Zu den Gründen für einen Fortfall eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG zählt eine nach dem Anmeldetag erlangte Verkehrsdurchsetzung der Marke. Daraus folgt, dass die Eintragung eines originär nicht unterscheidungskräftigen Zeichens mit der Priorität des Anmeldetags eine Verkehrsdurchsetzung zu diesem Zeitpunkt erfordert. Andernfalls ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 und 3 MarkenG eingetragen worden39.
Nach § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG kann eine Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft nur gelöscht werden, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist und das Schutzhindernis im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht. Daraus folgt, dass eine Löschung der Marke nicht mehr in Betracht kommt, wenn die fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch eine nachträgliche Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag überwunden worden ist40. Sofern dies der Fall ist, kann offen bleiben, ob die Marke im Zeitpunkt der Anmeldung zu Unrecht eingetragen worden ist41.
Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft sei bereits bei Anmeldung des Zeichens auch ohne demoskopischen Nachweis überwunden gewesen. Dies ergebe sich aus dem jahrzehntelangen Marktauftritt der Markeninhaberin mit der Farbe Gelb und ihrer Stellung als Marktführerin für zweisprachige Wörterbücher. Jedenfalls ließen die Ergebnisse des Gutachtens aus dem Jahr 2009 Rückschlüsse auf den Durchsetzungsgrad der angegriffenen Marke im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 1996 zu. Im vorliegenden Fall rechtfertigten konkrete Anhaltspunkte Schätzungen auch für den lange zurückliegenden Anmeldezeitpunkt. Der eng begrenzte inländische Markt der zweisprachigen Wörterbücher sei in den vergangenen Jahrzehnten durch eine langjährig gleichbleibende Präsenz weniger Anbieter geprägt gewesen. Die Markeninhaberin behaupte sich bereits seit 1956 mit gelben zweisprachigen Wörterbüchern auf diesem Markt. Ihre Wörterbücher würden seit Jahrzehnten im Sprachunterricht an deutschen Schulen verwendet. Seit der Verbreitung von mobilen Internetzugängen und der damit einhergehenden erleichterten Verfügbarkeit von elektronischen Wörterbüchern habe es einen Umsatzrückgang für gedruckte Wörterbücher gegeben. Deshalb sei davon auszugehen, dass die in der Verkehrsbefragung von 2009 festgestellte Bekanntheit auch schon im Zeitpunkt der Anmeldung bestanden habe und das Hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft bereits zu jenem Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden gewesen sei. Eine Prioritätsverschiebung gemäß § 37 Abs. 2 MarkenG sei deshalb nicht notwendig gewesen. Diese Auffassung ist für den Bundesgerichtshof aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Annahme der Verkehrsdurchsetzung im Jahre 2009 kann ausnahmsweise auf den Tag der Anmeldung im Jahr 1996 zurückbezogen werden.
Zutreffend ist das Bundespatentgericht von dem Grundsatz ausgegangen, dass größere Zeiträume zwischen Anmeldetag und Zeitpunkt der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens die Annahme ausschließen, das Gutachtenergebnis könne auf den Anmeldetag zurückbezogen werden42. Jedenfalls in Warenbereichen, in denen der zwischen Anmeldung und Gutachtenerstellung liegende Zeitraum zu einer Änderung des Marktes und der Produkte und damit zur Benutzungslage des in Streit stehenden Zeichens führen kann, kommt eine Rückbeziehung über längere Zeit nicht in Betracht. Etwas anderes kann nur in besonderen, an strenge Voraussetzungen geknüpften Fallgestaltungen gelten. Davon ist auszugehen, wenn in speziellen Warenbereichen die in Frage stehenden Produkte sich nicht rasch ändern und die Marktentwicklung über längere Zeit zuverlässig beurteilt werden kann43.
Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, ein solcher Ausnahmefall liege vor. Diese Beurteilung liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie kann daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird. Das ist hier der Fall. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Verstoß gegen die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung auf. Ein solcher Verstoß ist auch nicht ersichtlich. Das Bundespatentgericht ist von seit vielen Jahren gleichbleibenden Marktverhältnissen und einer im Hinblick auf das Aufkommen elektronischer Wörterbücher rückläufigen Marktentwicklung für zweisprachige Wörterbücher in Printform ausgegangen. Von Bedeutung für die Beurteilung ist weiter der hohe Marktanteil der Markeninhaberin, die außerordentlich lange Marktpräsenz mit gelben Wörterbüchern und der Anteil von mehr als 50% aller Befragten, die eine namentliche Zuordnung zur Markeninhaberin vornehmen konnten. Bei einer solchen Sachlage ist die Annahme nicht erfahrungswidrig, dass die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke im Jahr 2009 die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung schon im Jahr 1996 rechtfertigt.
Entscheidung 4 Jahre nach Gutachtenerstellung[↑]
Danach kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG entgegensteht, dass sich das Zeichen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag bei den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hatte, und ob die nach dem G. – Gutachten im Juli 2009 festgestellte Verkehrsdurchsetzung auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundespatentgerichts im Jahr 2013 bestanden hat44. Da die Voraussetzungen einer Eintragung der angegriffenen Marke mit Priorität des Anmeldezeitpunkts vorliegen, kommt es ferner nicht auf die Bedeutung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.06.201445 für die Feststellungslast zur Verkehrsdurchsetzung im Löschungsverfahren an46.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – I ZB 61/13
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.01.2010 – C398/08, Slg. 2010, I535 = GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 21.12 2011 – I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 8 = WRP 2012, 337 – Link economy; Beschluss vom 04.04.2012 – I ZB 22/11, GRUR 2012, 1143 Rn. 7 = WRP 2012, 1396 – Starsat; Beschluss vom 22.11.2012 – I ZB 72/11, GRUR 2013, 731 Rn. 11 = WRP 2013, 909 – Kaleido[↩]
- BGH, Beschluss vom 04.12 2008 – I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 11 = WRP 2009, 813 – Willkommen im Leben; Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 – TOOOR!; Beschluss vom 10.07.2014 – I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 = WRP 2014, 1062 – Gute Laune Drops[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 21.10.2004 – C447/02, Slg. 2004, I10107 = GRUR Int.2005, 227 Rn. 78 – Farbe Orange[↩]
- EuGH, Urteil vom 06.05.2003 – C104/01, Slg. 2003, I3793 = GRUR 2003, 604 Rn. 65 – Libertel; Urteil vom 24.06.2004 – C49/02, Slg. 2004, I6129 = GRUR 2004, 858 Rn. 38 f. – Heidelberger Bauchemie; Urteil vom 07.10.2004 – C136/02, Slg. 2004, I9165 = GRUR Int.2005, 135 Rn. 30 Mag Lite; EuGH, GRUR Int.2005, 227 Rn. 78 – Farbe Orange[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; GRUR 2004, 858 Rn. 41 – Heidelberger Bauchemie[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.11.2009 – I ZB 76/08, GRUR 2010, 637 Rn. 13 = WRP 2010, 888 – Farbe gelb[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2002 C299/99, Slg. 2002, I5475 = GRUR 2002, 804 Rn. 64 – Philips/Remington; Urteil vom 19.06.2014 – C217/13 und C218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 40 = WRP 2014, 940 Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 23 = WRP 2008, 1087 VISAGE; Beschluss vom 23.10.2008 – I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 Tz. 18 = WRP 2009, 815 – POST II[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 65 – Libertel; BGH, Urteil vom 04.09.2003 – I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 137 – Farbmarkenverletzung I; Urteil vom 04.09.2003 – I ZR 44/01, GRUR 2004, 154 = WRP 2004, 232 – Farbmarkenverletzung II; Urteil vom 07.10.2004 – I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 – Lila-Schokolade; Urteil vom 22.09.2005 – I ZR 188/02, BGHZ 164, 139, 145 – Dentale Abformmasse; BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 15 f. Farbe gelb[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 28 – Farbe gelb[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade; BGH, Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 23 = WRP 2014, 1314 Gelbe Wörterbücher[↩]
- vgl. zu § 14 MarkenG: BGH, Versäumnisurteil vom 22.07.2004 – I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 – Mustang; Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn.20 = WRP 2010, 1043 DDR-Logo; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 137 f.[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 28 Farbe gelb[↩]
- BPatG, Beschluss vom 28.10.2009 – 29 W [pat] 1/09[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 67 Libertel; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.04.2001 – I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 Marlboro-Dach; BGH, GRUR 2004, 865, 866 Mustang; aA BPatG, GRUR 2005, 585, 590[↩]
- EuGH, Urteil vom 07.07.2005 C353/03, Slg. 2005, I6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 27 und 30 Nestlé/Mars; Urteil vom 18.04.2013 C12/12, GRUR 2013, 722 Rn. 27 = WRP 2013, 761 Colloseum/Levi Strauss; Urteil vom 18.07.2013 C252/13, GRUR 2013, 922 Rn. 23 = WRP 2013, 1314 Specsavers/Asda; BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 38 VISAGE; BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – I ZB 94/06, GRUR 2009, 954 Rn.19 und 22 = WRP 2009, 1250 Kinder III; Beschluss vom 10.06.2010 – I ZB 39/09, GRUR 2011, 65 Rn. 23 = WRP 2011, 65 Buchstabe T mit Strich[↩]
- vgl. zu § 14 Abs. 2 MarkenG: BGHZ 164, 139, 145 Dentale Abformmasse, mwN[↩]
- EuGH, Urteil vom 04.05.1999 C108/97 und C109/97, Slg. 1999, I2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 54 Windsurfing Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, Beschluss vom 19.01.2006 – I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Rn.20 = WRP 2006, 1130 LOTTO; Beschluss vom 25.10.2007 – I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 Rn. 23 = WRP 2008, 791 Milchschnitte[↩]
- EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 51 Windsurfing Chiemsee; GRUR 2014, 776 Rn. 41 Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 28 VISAGE[↩]
- EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 53 – Windsurfing Chiemsee; BGH, Beschluss vom 09.07.2009 – I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 38 = WRP 2010, 260 ROCHER-Kugel[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2014, 483 Rn. 32 test[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 42 Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rn. 337[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 29 – VISAGE[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Rn. 37 = WRP 2007, 1466 Kinderzeit; Beschluss vom 21.02.2008 – I ZB 70/07, MarkenR 2008, 176 Rn. 17 Melissengeist; BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 37 VISAGE; GRUR 2010, 138 Rn. 39 ROCHER-Kugel; GRUR 2011, 65 Rn. 23 f. Buchstabe T mit Strich[↩]
- nachfolgend: G. -Gutachten[↩]
- BGH, GRUR 2006, 760 Rn. 22 – LOTTO[↩]
- vgl. dazu BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 38 ROCHER-Kugel[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2007, 1066 Rn. 35 Kinderzeit; GRUR 2009, 954 Rn. 26 Kinder III[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2001 – I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 REICH UND SCHOEN; BGH, GRUR 2008, 510 Rn. 24 – Milchschnitte; GRUR 2010, 138 Rn. 41 ROCHER-Kugel[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2014, 483 Rn. 38 f. test[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 54 Windsurfing Chiemsee[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 48 f. Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot][↩]
- vgl. BGH, GRUR 2014, 1110 Rn. 50 Gelbe Wörterbücher[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 38 f. VISAGE; GRUR 2009, 954 Rn. 32 Kinder III; GRUR 2010, 138 Rn. 39 ROCHER-Kugel; zu § 14 MarkenG auch BGH, Urteil vom 05.11.2008 – I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 Rn. 40 = WRP 2009, 831 Stofffähnchen I[↩]
- Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 585[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2009, 954 Rn. 31 Kinder III; Niedermann, GRUR 2006, 367, 373[↩]
- vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 689[↩]
- aA BPatG GRUR 2013, 844, 847[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.04.2013 – I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 = WRP 2013, 1478 Aus Akten werden Fakten[↩]
- BGH, GRUR 2014, 483 Rn. 21 test[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2009, 954 Rn. 12 und 18 – Kinder III; GRUR 2014, 483 Rn. 21 test[↩]
- vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 50 Rn. 16; Mühlendahl, GRUR 2013, 775, 779[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2009, 766 Rn. 40 Stofffähnchen I[↩]
- Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 662 f.[↩]
- vgl. hierzu BGH, GRUR 2009, 954 Kinder III; GRUR 2010, 138 ROCHER-Kugel[↩]
- EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – C-217/13 und C218/13, GRUR 2014, 776 Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot][↩]
- vgl. Clark, GRUR-Prax 2014, 323; vgl. zu den Vorlageersuchen des Bundespatentgerichts auch v. Mühlendahl, GRUR 2013, 775, 779[↩]











