Lieferverzögerungen im Möbelversandhandel

Eine Versand- und Gefahrübergangsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Shops eines Möbelversandhändlers, wonach der Versandhändler „nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen [schuldet] und … für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich“ ist, ist unwirksam.

Lieferverzögerungen im Möbelversandhandel

Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Möbelversandhändlers ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde.

Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB.

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Die nicht hinreichend bestimmte Lieferfrist

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 353/12

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