Mit einem Löschungsbegehren gegen eine Auskunftei wegen missverständlicher Bonitätsauskunft bei nach Vollstreckungsbescheid ausgeglichener Forderung hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. Und verneinte einen Löschungsanspruch:

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die gewählte Formulierung, dass die „Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen“ wurde, für sich genommen – also ohne Betrachtung des Kontexts – sowohl die Möglichkeit eines Ausgleichs der Forderung als auch eine Beendigung der Vertragsbeziehung ohne Forderungsausgleich offen lassen würde. Im Gesamtzusammenhang ist aber aus der Auskunft hinreichend erkennbar, dass die Forderung von der Klägerin ausgeglichen wurde. Die Angaben zu der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Telekommunikationsunternehmen stehen unter der Gesamtüberschrift „Abwicklungskonto“. Diesen sind graphisch erkennbar untergeordnet die Abschnitte „Saldo Fälligstellung“, „Saldo tituliert“ und „Forderung ausgeglichen“. Schon aus der Überschrift „Forderung ausgeglichen“ und dem in der Selbstauskunft enthaltenen weiteren Hinweis, dass auch „erledigte Geschäftsverbindungen“ gespeichert würden, ist erkennbar, dass Forderungen von dem meldenden Unternehmen nicht mehr geltend gemacht werden, sondern dieses von einer abgeschlossenen Geschäftsverbindung ausgeht.
Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht mit dem für allgemeine Geschäftsbedingungen normierten Grundsatz rechtfertigen (§ 305c Absatz 2 BGB), wonach Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders – hier also der Auskunftei – gehen. Die Auskünfte der Auskunftei sind keine „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen“ (§ 305 Absatz 1 Satz 1 BGB); durch sie sollte weder ein Vertrag mit der Klägerin begründet noch der mit den Auskunftsempfängern bestehende Vertrag gestaltet werden. Eine entsprechende Anwendung des § 305c Absatz 2 BGB kommt mangels einer vergleichbaren Interessenlage nicht in Betracht.
Auf die Frage, ob die Dritten erteilten Auskünfte mit der Selbstauskunft übereingestimmt haben oder den von der Auskunftei konkret behaupteten, abweichenden Inhalt hatten, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an; es muss daher auch nicht entschieden werden, ob das Landgericht den in diesem Zusammenhang gehaltenen Beweisantritten der Klägerin zu Recht nicht nachgegangen ist.
Auch der Hilfsantrag, die Auskunftei zur Löschung ihres Eintrags in der Bonitätsauskunft betreffend das Abwicklungskonto zu löschen, bleibt ohne Erfolg. Die Auskunftei war zur Speicherung der Daten berechtigt. Die Löschungsfrist des § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG ist, da es sich um einen Sachverhalt aus dem Jahre 2012 handelt, noch nicht abgelaufen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es bestehe ein Löschungsanspruch bereits vor Ablauf der Speicherfrist, weil die Datenspeicherung nicht mehr erforderlich und es unverhältnismäßig sei, die Angaben weiter zu speichern, weil zwischen der „Fälligstellung der Forderung durch die Firma T. und der Zahlung lediglich zwei Monate“ gelegen hätten, folgt dem das Oberlandesgericht nicht. Das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet bei – wie hier – zutreffenden Angaben zu einer Löschung vor Ablauf der vorgesehenen Speicherfristen nicht. Die Datenspeicherung kann auch nicht als „nicht mehr erforderlich“ angesehen werden, weil der Umstand, dass die Klägerin wegen einer Forderung einen Vollstreckungsbescheid gegen sich hat ergehen lassen, für die Beurteilung ihrer Bonität von Bedeutung sein kann.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 3. Juni 2014 – 12 U 24/14