Magnetschmuck aus der Apotheke

Mit Magneten versehene Schmuckstücke gehören nicht zu den apothekenüblichen Waren und dürfen deshalb in Apotheken weder angeboten und verkauft werden.

Magnetschmuck aus der Apotheke

Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgeriht in dem Fall eines selbstständigen Apothekers, der sich gegen eine Ordnungsverfügung wandte, mit der ihm die beklagte Stadt Hamm den weiteren Verkauf von Magnetschmuck aus seiner Apotheke untersagt hatte. Zur Begründung hatte die Stadt Hamm darauf abgestellt, dass in Apotheken außer Arzneimitteln und Medizinprodukten nur die in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO 2004) als apothekenüblich bezeichneten Waren in den Verkehr gebracht werden dürften. Magnetschmuck gehöre nicht zu dem nach der ApBetrO 2004 zulässigen Warensortiment. Es handele sich weder um ein Arzneimittel noch um ein apothekenpflichtiges Medizinprodukt. Auch die Voraussetzungen einer apothekenüblichen Ware im Sinne von § 25 ApBetrO 2004 lägen nicht vor; Magnetschmuck sei kein Produkt, das der Gesundheit von Menschen und Tieren mittelbar oder unmittelbar diene oder diese fördere.

Die gegen diese Verfügung gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg1 und dem Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster2 ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat darauf abgestellt, für die Einstufung von Magnetschmuck als apothekenübliche Ware müsse objektiv feststellbar sein, dass er eine gesundheitsdienliche oder -fördernde Wirkung habe. Diese Feststellung lasse sich mangels belastbarer Erkenntnisse hierzu nicht treffen. Die Begrenzung des Warenangebots einer Apotheke durch § 25 ApBetrO 2004 verletze den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung. Der Verordnungsgeber verfolge mit der Beschränkung das legitime Ziel, der Entwicklung der Apotheke zum „Drugstore“ entgegenzuwirken.

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Keine Apothekenketten

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht nun ebenfalls zurückgewiesen:

Die Stadt Hamm hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den Verkauf von Magnetschmuck zu Recht untersagt, weil das Produkt nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke gehört. Es ist weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und erfüllt auch nicht die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware. Als apothekenüblich bestimmt die Apothekenbetriebsordnung u.a. „Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern“ (§ 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO 2012). Das Produkt muss objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen. Das ist der Fall, wenn es zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen kann. Ob einem Produkt ein solcher Gesundheitsbezug beigemessen werden kann, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung am Maßstab eines verständigen Verbrauchers. Gemessen hieran ist Magnetschmuck keine apothekenübliche Ware. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen lässt sich die behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit nicht nachvollziehen. Danach gibt es keine wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbare, aussagekräftige Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten. Die Untersagungsanordnung verletzt den Kläger auch nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. Die Begrenzung des in Apotheken neben Arzneimitteln und Medizinprodukten zulässigen Warensortiments auf apothekenübliche Waren ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Beschränkung bezweckt mit Blick auf den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags der Apotheke, eine Entwicklung der Apotheken zum „drugstore“ zu verhindern, und schützt zudem das Vertrauen der Kunden, in der Apotheke Erzeugnisse mit einem tatsächlichen gesundheitlichen Nutzen zu erhalten.

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Anwaltsgebühren für die Abmahnung

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 2013 – 3 C 15.12

  1. VG Arnsberg, Urteil vom 15.09.2008 – 3 K 1275/07[]
  2. OVG NRW, Urtei vom 15.03.2012 – 12 A 2774/08[]

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