Die Ausübung eines Gewerbes kann untersagt oder eine Gewerbeerlaubnis wieder entzogen werden, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist. Einer der häufigsten Gründe, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen, ist das Bestehen von Schulden bei öffentlichen Kassen, in aller Regel also Steuerschulden beim Finanzamt oder Schulden gegenüber der Sozialversicherung.
Dass derartige Steuerschulden eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen, zeigt sich aktuell auch in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz, das die Klage eines Maklers gegen die behördliche Schließung seines Betriebs wegen Steuerschulden abgewiesen hat. Denn der Makler sei, so das Verwaltungsgericht, wegen seiner erheblichen Steuerrückstände gewerberechtlich als unzuverlässig anzusehen.
Der Kläger erhielt im Jahr 2000 eine Maklererlaubnis für Darlehensverträge und den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft. In der Folgezeit häuften sich Steuerrückstände und nicht bezahlte Säumniszuschläge. Das Finanzamt regte schließlich ein Einschreiten der Gewerbeaufsicht gegen den Kläger an, als die Schulden insgesamt mehr als 83.000,- € betrugen.
Daraufhin widerrief die Gewerbeaufsicht die Maklererlaubnis des Klägers, verfügte die Schließung des Betriebs und die Einstellung der Gewerbetätigkeit, drohte ihm ein Zwangsgeld an und setzte eine Gebühr fest. Er sei gewerberechtlich unzuverlässig. Dagegen legte der Kläger zunächst erfolglos Widerspruch ein und erhob anschließend Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz. Dabei machte der Makler im Wesentlichen geltend, im Jahr 2005 einen Schlaganfall erlitten zu haben, der seine Arbeitstätigkeit beeinträchtigt habe. Zudem leiste er monatliche Zahlungen auf die Schulden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Maklers gegen den Widerruf der Maklererlaubnis gleichwohl abgewiesen: Der Kläger sei im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig. Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens biete er nicht die Gewähr dafür, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Dazu gehöre nämlich auch die Erfüllung steuerlicher Zahlungspflichten. Diese sei im Fall des Klägers angesichts seiner erheblichen Steuerschulden nicht gewährleistet. Eine Tilgung der Schulden in absehbarer Zeit sei nicht zu erwarten. Der Schlaganfall des Klägers rechtfertige keine ihm günstigere Beurteilung. Zum einen habe er sich bereits vor dem Schlaganfall steuerlich erheblich verschuldet, zum anderen hätte er ohne ein überzeugendes Sanierungskonzept eigenständig die Konsequenz ziehen müssen, das Gewerbe einzustellen.
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setze nämlich nicht ein Verschulden oder charakterliche Mängel voraus. Zuverlässigkeit bedeute vielmehr auch, dass der Gewerbetreibende das Gewerbe mit Rücksicht auf das Vermögen Dritter aufgibt, sobald bei ihm eine nachhaltige wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit – aus welchen Gründen auch immer – eintritt.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 3 K 658/10.KO











