Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinsti-tut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Konto-inhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?
Anlass hierfür bot der Fall eines gefälschten Parfüms: Davidoff Hot Water.
Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüms. Im Januar 2011 bot ein Verkäufer auf der Internetplattform eBay ein Parfüm unter der Marke „Davidoff Hot Water“ an, bei dem es sich um eine Produktfälschung handelte. Als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto angegeben. Die Klägerin ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Nach Darstellung der Klägerin konnte sie nicht in Erfahrung bringen, wer Verkäufer des gefälschten Parfüms war. Sie hat deshalb die beklagte Sparkasse nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG auf Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos in Anspruch genommen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Magdeburg hat der Klage stattgegeben1. Auf die Berufung des Beklagen hat sodann jedoch das Oberlandesgerichts Naumburg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen2. Das Oberlandesgericht Naumburg hat angenommen, die beklagte Sparkasse sei aufgrund des Bankgeheimnisses zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt der Vertrieb des gefälschten Parfüms eine offensichtliche Rechtsverletzung dar. Die beklagte Sparkasse hat durch die Führung des Girokontos, über das der Verkäufer den Zahlungsverkehr abgewickelt hat, auch eine für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht. Damit liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG an sich vor. Die beklagte Sparkasse braucht die begehrte Auskunft aber nicht zu erteilen, wenn sie nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses im Prozess berechtigt ist. Da § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzt, muss das Recht zur Verweigerung der Auskunft durch die Richtlinie gedeckt sein. In Betracht kommt insoweit Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie, der den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Kontodaten, über die die Klägerin von der Sparkasse Auskunft verlangt, Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie unterfallen und – wenn dies der Fall sein sollte – ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten geben muss. Da die Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft, hat der Bundesgerichtshof sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss erkennen lassen, dass aus seiner Sicht das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben sollte, die Identität des Kontoinhabers geheimzuhalten.
Der Bundesgerichtshof möchte die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs der Klägerin nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG bejahen.
Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchführung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.20083 mit Wirkung vom 01.09.2008 in das Markengesetz eingefügte Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 setzt die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht für den Bereich der Markenverletzungen um. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist nach Art. 102 Abs. 2 GMV in Verbindung mit § 125b Nr. 2 MarkenG auf eine Gemeinschaftsmarke anwendbar. Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG hat der Markeninhaber in einem Fall offensichtlicher Rechtsverletzung einen Auskunftsanspruch gegen einen Dritten, der im gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, es sei denn, der Dritte wäre nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung vorliegt und die Beklagte eine für diese rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht hat.
Der Verkäufer des in Rede stehenden Parfums hat ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV). Im Hinblick auf den Umsatz von mehr als 10.000 €, den der Verkäufer innerhalb eines Zeitraums von ungefähr einem Monat auf der Internetplattform erzielt hat, ist davon auszugehen, dass der beanstandete Verkauf, der in den maßgeblichen Zeitraum fällt, im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Es handelt sich um eine offensichtliche Rechtsverletzung, weil die Fälschung auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar war.
Die Führung des Girokontos, die die beklagte Bank in gewerblichem Ausmaß vornimmt, ist für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt worden. Davon ist auszugehen, wenn der Verletzer sich im Rahmen der Markenverletzung des dienstleistenden Unternehmens bedient. Hierzu kann auch die Tätigkeit einer Bank zählen, die den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit dem Kaufpreis für das rechtsverletzende Produkt abwickelt4. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Tätigkeit der beklagten Sparkasse im Zusammenhang mit der Markenverletzung steht und ihr nicht nur nachgeschaltet ist, also etwa erst nach Beendigung der Markenverletzung erfolgt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Verkäufer das gefälschte Parfum erst an die Klägerin gesandt und damit in Verkehr gebracht, nachdem der Kaufpreis auf dem von der Beklagten geführten Konto eingegangen war.
Die Klägerin ist von der Markeninhaberin auch ermächtigt, die Rechte aus der Gemeinschaftsmarke im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich zu beanspruchen.
Liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG vor, kann die Klägerin nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG Auskunft über Namen und Anschrift des Lieferanten des fraglichen Parfums verlangen.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt danach davon ab, ob der Beklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit §§ 383 bis 385 ZPO zusteht. In Betracht kommt im Streitfall ausschließlich ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind Personen, denen Kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, im Hinblick auf diese Tatsachen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Es erscheint aber nicht hinreichend geklärt, ob ein Bankinstitut, das nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG auf Auskunft in Anspruch genommen wird, unter Berufung auf das Bankgeheimnis die Angabe von Namen und Anschrift des Inhabers eines Kontos verweigern darf, über das die Zahlung des Kaufpreises für eine markenrechtsverletzende Ware abgewickelt worden ist.
Die in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehene Auskunftspflicht, deren Umsetzung § 19 Abs. 2 und 3 MarkenG dient, wird durch Art. 8 Abs. 3 Buchst. d und e der Richtlinie eingeschränkt. Danach ist die Auskunftspflicht nur unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften vorgesehen, die die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben (Art. 8 Abs. 3 Buchst. d), oder die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln (Art. 8 Abs. 3 Buchst. e). Nach Erwägungsgrund 10 der Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten. Das nationale Recht ist deshalb im Einklang mit der Richtlinie auszulegen. Eine Einschränkung des in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehenen Auskunftsanspruchs durch ein im nationalen Recht vorgesehenes Zeugnisverweigerungsrecht muss daher in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht stehen.
Zu den Vorschriften im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben, könnte auch das Bankgeheimnis zu zählen sein. Zwar ist das Bankgeheimnis in Deutschland nicht unmittelbar in einer gesetzlichen Vorschrift verankert, sondern wird im deutschen Recht aus der allgemeinen Pflicht der Bank hergeleitet, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen5. Der Schutz des Bankgeheimnisses ergibt sich aber mittelbar aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, der ein Zeugnisverweigerungsrecht für die dem Bankgeheimnis unterfallenden Tatsachen begründet6. Hierzu rechnen grundsätzlich Tatsachen, die einem Kreditinstitut aufgrund oder aus Anlass der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind7. Zu diesen der Bank anvertrauten Tatsachen, die unter das Bankgeheimnis fallen und Mitarbeiter einer Bank zur Zeugnisverweigerung nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigen, gehören regelmäßig auch Name und Anschrift des Kontoinhabers. Die Beklagte könnte daher die Auskunft nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweigern, wenn die Vorschrift des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen ist, dass mit ihr eine nationale Bestimmung in Einklang steht, die einem Bankinstitut gestattet, die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Umständen zu verweigern, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen.
Das könnte der Fall sein, wenn die in Rede stehende nationale Bestimmung (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) die Vertraulichkeit von Informationsquellen im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG regelt. Zu den Informationsquellen der Bank könnte auch deren Kontoinhaber zu zählen sein, der bei der Eröffnung des Kontos seinen Namen und seine Anschrift angeben muss. Die Vorschrift des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, die auch das Bankgeheimnis schützt, könnte aber auch zu den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG gehören, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr8 sind personenbezogene Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Nach Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie zählt zur Verarbeitung personenbezogener Daten auch deren Weitergabe durch Übermittlung. Danach könnte die Vorschrift des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG zu zählen sein und ein Bankinstitut zur Verweigerung einer Auskunft im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie berechtigen.
Gegen dieses Ergebnis könnte allerdings sprechen, dass die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung für den Erfolg des Binnenmarkts sind9 und eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs ein gezieltes Vorgehen zum Schutz des geistigen Eigentums auf Unionsebene, dem die Richtlinie 2004/48/EG nach ihrem Erwägungsgrund 9 dient, verhindert.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG darauf achten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Unionsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen; dieses Gleichgewicht haben auch die Gerichte und Behörden bei der Auslegung der Richtlinienbestimmungen zu beachten10. Betroffen sind im Streitfall auf Seiten der Klägerin die Grundrechte aus Art. 17 auf Schutz des Eigentums und aus Art. 47 auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Seiten der Beklagten und ihres Kunden die durch Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten11.
Aus Sicht des Bundesgerichtshofs überwiegen vorliegend die Interessen der Klägerin am Schutz ihres geistigen Eigentums und an einem effektiven Rechtsbehelf bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche wegen des Vertriebs markenrechtsverletzender Ware die Interessen der Beklagten und ihres Kunden am Schutz der in Rede stehenden Kontostammdaten. Die Offenbarung von Namen und Anschrift des Inhabers eines Kontos, das im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums benutzt und dessen Nummer anlässlich der Verwendung dem Kläger schon bekannt geworden ist, wiegt aus Sicht des Bundesgerichtshofs nicht besonders schwer. Der Bundesgerichtshof neigt daher dazu, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nationale Vorschrift wie § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG die Angabe von Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht verweigern darf.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – I ZR 51/12
- LG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2011 – 7 O 545/11[↩]
- OLG Naumburg, Urteil vom 15.03.2012 – 9 U 208/11, GRUR-RR 2012, 388[↩]
- BGBl. I S. 1191[↩]
- vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RR 2012, 73; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 19 Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2007 – XI ZR 195/05, NJW 2007, 2106 Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1953 – I ZR 156/52, BB 1953, 993; OLG Köln, MDR 1968, 931; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 383 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Damrau, ZPO, 4. Aufl., § 383 Rn. 39; Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl., § 383 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 383 Rn. 74; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 383 Rn.20; Stephan, WM 2009, 241, 243[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 35; BGH, NJW 2007, 2106 Rn. 17[↩]
- ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31[↩]
- Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2004/48/EG[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 29.01.2008 – C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 – Promusicae; Beschluss vom 19.02.2009 – C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 – LSG-Gesellschaft; Urteil vom 19.04.2012 – C-461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 56 – Bonnier Audio[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2008, 241 Rn. 62 bis 65 Promusicae[↩]