Markennutzung

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann auch ein einziger Liefervertrag – hier: die Lieferung von 2.316 Fernsehgeräten – mit einem einzelnen Kunden für eine ernsthafte Benutzung der Marke ausreichen, wenn der Vertrag einen nach den Verhältnissen des Markeninhabers erheblichen Umfang hat. Wird mit der Marke gekennzeichnete und für einen deutschen Empfänger bestimmte ausländische Ware auf dessen Weisung in einem deutschen Lager ausgeliefert, steht es einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke in Deutschland nicht entgegen, dass der Empfänger die Ware nicht in Deutschland in den Handel bringt, sondern entsprechend einer schon ursprünglichen Absicht in andere Staaten ausführt, damit sie ausschließlich dort an Endverbraucher verkauft werden.

Markennutzung

Die Klage auf Schutzentziehung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß § 115 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 MarkenG begründet, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren von ihrem Inhaber nicht gemäß § 26 MarkenG ernsthaft im Inland benutzt worden ist. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Löschungsklage hat der Löschungskläger. Den Markeninhaber kann aber nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine prozessuale Erklärungspflicht treffen, wenn der Löschungskläger keine genaue Kenntnis von den Umständen der Benutzung der Marke hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären1.

Die rechtserhaltende Benutzung setzt voraus, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, für die sie geschützt ist, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern2. Die Benutzung muss also erfolgen, um im Inland Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen3.

Daran fehlt es bei einer bloßen ungebrochenen Durchfuhr, die mit keiner Vermarktung der betreffenden Waren in Deutschland verbunden ist4. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass es keine rechtsverletzende Benutzung einer Marke in einem Mitgliedstaat der Union darstellt, wenn eine mit der Marke gekennzeichnete Ware lediglich durch das Gebiet dieses Mitgliedstaats in einen Drittstaat befördert wird5. Da der Begriff der rechtserhaltenden Benutzung jedenfalls nicht weiter ist als derjenige der rechtsverletzenden Benutzung, kann die nicht rechtsverletzende Warendurchfuhr auch keine rechtserhaltende Benutzungshandlung darstellen.

Bei der im hier entschiedenen Verfahren in Rede stehenden Ware Fernsehgeräte mit einem Herstellerabgabepreis von ca. 80 € kann eine Lieferung von 2.316 Geräten an einen einzelnen Kunden für eine rechtserhaltende Benutzung ausreichen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Frage der rechtserhaltenden Benutzung anhand sämtlicher relevanter Umstände zu prüfen ist, wobei insbesondere die Art der Ware oder Dienstleistung sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke wesentlich sind6. Danach kann auch die Belieferung eines einzigen Kunden für eine rechtserhaltende Benutzung ausreichen, wenn sie einen Umfang erreicht, der eine ernsthafte Benutzungsabsicht für einen bestimmten räumlichen Markt erkennen lässt7.

In diesem Zusammenhang muss der Lieferumfang von 2.316 Fernsehgeräten ins Verhältnis zu Struktur und Größe der Beklagten gesetzt werden. Bei der Beklagten handelt es sich zwar um ein kleineres Unternehmen handele, das aber doch einen Zuschnitt hat, der ihm eine internationale Tätigkeit ermöglicht. Hieraus kann, so der Bundesgerichtshof, geschlossen werden, dass der festgestellte Lieferumfang unter den Umständen des vorliegenden Falls über einen nur symbolischen Gebrauch der Marke zur Aufrechterhaltung ihrer Schutzfähigkeit hinausgeht und grundsätzlich die Absicht belegen kann, einen Absatzmarkt zu erschließen.

Diese Beurteilung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der gesamte Lieferumfang auf nur einen einzigen Auftrag entfiel. Zwar können Verwendungen, die in dem betreffenden Wirtschaftszweig nicht als gerechtfertigt anzusehen sind, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, gegen eine ernsthafte Benutzung sprechen8. Das könnte etwa der Fall sein, wenn mit der Lieferung allein bezweckt wird, ein Überangebot von Waren auf einem bestimmten Markt dadurch zu beseitigen, dass diese Waren in einer einmaligen Aktion zu Schleuderpreisen in einem anderen räumlichen Markt verkauft werden9. Liefert der Markeninhaber dagegen Waren in einem für eine ernsthafte Benutzung ausreichenden Umfang im Rahmen seiner üblichen Handelsgeschäfte in einen bestimmten Markt, so ist es für die Beurteilung der ernsthaften Benutzung unerheblich, ob das gesamte Liefervolumen auf mehrere Lieferungen oder Aufträge aufgeteilt oder auf eine Lieferung konzentriert wird. Denn die mit diesem Lieferumfang verbundene Markterschließungswirkung ist in beiden Fällen dieselbe. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann daher auch ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden für eine ernsthafte Benutzung ausreichen, wenn sie einen nach den Verhältnissen des Markeninhabers erheblichen Umfang hat.

Einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke in Deutschland stehe nicht entgegen, dass der Kunde des Markeninhabers die Ware nicht in Deutschland in den Handel gebracht, sondern sogleich in andere Mitgliedstaaten der Union weitergeleitet hat, damit sie ausschließlich dort an Endverbraucher verkauft wird.

Im hier entschiedenen Fall kamen die aus Ungarn an den Kunden gelieferten Fernsehgeräte in Deutschland nie in den Einzelhandel, sondern wurden aus den Lagern in Albstadt-Tailfingen und Hamburg an die Konzerngesellschaften des Kunden in Griechenland, Portugal und Spanien weitergelie- fert. Das entsprach von Anfang an den konzerninternen Dispositionen des Kunden, die in dem mit der beklagten Markeninhaberin abgeschlossenen Globalauftrag auch entsprechend dokumentiert waren. Für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Marke der Beklagten in Deutschland ist aber ohne Bedeutung, ob dessen Kunde die Fernsehgeräte von vornherein für ihre Auslandsgesellschaften in Portugal, Spanien und Griechenland und auf deren Rechnung einkaufte und ob die beklagte Markeninhaberin dies gegebenenfalls erkennen konnte.

Die Beklagte hat den Lieferauftrag von einem deutschen Unternehmen erhalten und die Ware auftragsgemäß an zwei von diesem Unternehmen genutzte Lager in Deutschland geliefert. Damit standen die Fernsehgeräte in Deutschland für den Vertrieb zur Disposition des deutschen Abnehmers. Mit der Anlieferung in den deutschen Lagern befand sich die Ware in Deutschland auf der Großhandelsstufe im freien Verkehr. Dabei kommt es weder auf Absprachen an, die die Empfängerin konzernintern hinsichtlich der weiteren Verwendung getroffen hatte, noch auf Weisungen, die sie der Beklagten zur Kennzeichnung der Waren für die Auslandsgesellschaften erteilt hat. Die subjektiven Absichten der Kunden des Markeninhabers sind für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu beurteilende Verwendung der Marke objektiv geeignet ist, einen bestimmten Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Das ist bei der Lieferung an ein deutsches Lager der Fall. Der Liefervorgang stellt sich nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Einfuhr durch einen deutschen Händler dar, der die Ware sodann exportiert.

Der Sachverhalt unterscheidet sich dadurch grundlegend von einer zeitweiligen Lagerung von Ware in einem inländischen Zolllager im Zollverschlussverfahren oder der bloßen ungebrochenen Durchfuhr von für einen ausländischen Empfänger bestimmter Ware durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland10. In diesen Fällen kann über die Waren von vornherein nicht für den inländischen Markt disponiert werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. April 2012 – I ZR 156/10 – Orion

  1. BGH, Urteil vom 10.04.2008 – I ZR 167/05, GRUR 2009, 60 Rn. 37 = WRP 2008, 1544 LOTTOCARD mwN[]
  2. vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.2003 – C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Rn. 43 Ansul/Ajax; Urteil vom 15.01.2009 – C-495/07, Slg. 2009, I137 = GRUR 2009, 410 Rn. 18 Silberquelle/Maselli; BGH, Urteil vom 09.06.2011 – I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 42 = WRP 2012, 980 Werbegeschenke, mwN[]
  3. vgl. BGH, GRUR 2009, 60 Rn. 37 = WRP 2008, 1544 LOTTOCARD[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2007 – I ZR 66/04, GRUR 2007, 875 Rn. 13 = WRP 2007, 1184 Durchfuhr von Originalware[]
  5. EuGH, Urteil vom 23.10.2003 – C-115/02, Slg. 2003, I-12705 Rn. 27 = GRUR Int.2004, 39 Rioglass; Urteil vom 09.11.2006 – C-281/05, Slg. 2006, I-10881 Rn.19 = GRUR 2007, 146 Montex Holdings/Diesel[]
  6. EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 Ansul/Ajax[]
  7. vgl. EuG, Urteil vom 08.07.2004 – T-203/02, GRUR Int.2005, 47 Rn. 48 ff. Sunrider/HABM[]
  8. vgl. EuGH, GRUR 2003, 425 Rn. 43 Ansul/Ajax[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2002 – I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 431 = WRP 2003, 647 BIG BERTHA[]
  10. vgl. EuGH, GRUR Int.2004, 39 Rn. 27 Rioglass; GRUR 2007, 146 Rn.19 f. Montex Holdings/Diesel; BGH, GRUR 2007, 875 Rn. 13 Durchfuhr von Originalware[]