„Felsquellwasser“ – der Werbeslogan als Marke

Wird dieselbe Nutzung einer Wortmarke innerhalb eines Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt hat, nach der Eintragung in das Register weiter fortgesetzt, muss das genügen, die Wortmarke auch zu erhalten.

„Felsquellwasser“ – der Werbeslogan als Marke

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Löschung der Wortmarke „Felsquellwasser“ abgewiesen und gleichzeitig die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert. Ein Hobbybrauer aus Neuss klagte gegen eine bekannte Brauerei aus Kreuztal. Sie ist Inhaberin der im Jahr 2010 im deutschen Markenregister für die Ware Bier eingetragenen Wortmarke “Felsquellwasser“. Ihr Bier bewirbt sie u.a. damit, dass es “mit Felsquellwasser gebraut“ werde. Mit seiner Klage versucht der Kläger, die Löschung der Wortmarke zu erreichen. Der Kläger meint, der Begriff „Felsquellwasser“ werde nicht als Herkunftshinweis für Bier, sondern lediglich in Bezug auf einen Inhaltsstoff benutzt. Ein Bier mit dem Namen “Felsquellwasser“ werde von der Beklagten gerade nicht vertrieben. Deshalb sei die Wortmarke zu löschen, weil sie über einen Zeitraum von 5 Jahren (sog. Benutzungsschonfrist) nicht genutzt worden sei.

Das Landgericht Bochum hat die Auffassung des Klägers geteilt und mit Urteil vom 23.11.2017 die Beklagte zur Einwilligung in die Löschung der Wortmarke “Felsquellwasser“ verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte nun mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage verlangt.

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In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Hamm herausgestellt, dass die beklagte Brauerei den Begriff „Felsquellwasser“ unstreitig fortlaufend seit den 1960er Jahren in dem Werbeslogan „mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt habe. Diese Art der Benutzung innerhalb des Werbeslogans habe die Grundlage dafür dargestellt, dass das Deutsche Patent und Markenamt – ob zu Recht oder Unrecht sei vom Oberlandesgericht Hamm nicht zu entscheiden – die Wortmarke „Felsquellwasser“ im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen habe. Wenn dieselbe Nutzung innerhalb des Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt habe, nach der Eintragung in das Register wie hier von der beklagten Brauerei fortgesetzt werde, müsse dies genügen, die Wortmarke auch zu erhalten.

Daher könne keine Rede davon sein, dass die beklagte Brauerei die Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt habe. Dies habe zur Folge, dass der Hobbybrauer die Löschung der Wortmarke nicht verlangen könne.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Oberlandesgericht allerdings dennoch der beklagten Brauerei auferlegt, da erst ihr Vorbringen in der zweiten Instanz dazu geführt hat, dass sie diesen Rechtsstreit gewinnt. Den Streitwert hat das Oberlandesgericht auf 500.000 Euro festgesetzt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24. Januar 2019 – 4 U 42/18