Eine Rechtsnachfolgerin ist berechtigt, die Rechte aus der auf sie übertragenen Markenanmeldung geltend zu machen.

Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 1 MarkenG kann der Rechtsnachfolger, auf den das durch die Anmeldung einer Marke begründete Recht übertragen worden ist, in einem Verfahren vor dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof das durch die Anmeldung begründete Recht von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem Deutschen Patent- und Markenamt der Umschreibungsantrag zugegangen ist1.
Erforderlich hierfür ist eine Übertragung des durch die Markenanmeldung begründeten Anspruch auf Eintragung (§ 33 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) gemäß §§ 31, 27 Abs. 1 MarkenG auf die Rechtsnachfolgerin sowie die Beantragung der Umschreibung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2016 – I ZB 43/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2000 – I ZB 39/97, GRUR 2000, 892, 893 = WRP 2000, 1299 – MTS[↩]