Markenlöschung – und die verschiedenen Eintragungshindernisse

Die einzelnen in §§ 3, 7 und 8 MarkenG angeführten Eintragungshindernisse, die unterschiedliche Sachverhalte der Schutzunfähigkeit eines Zeichens umschreiben, bilden grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände1.

Markenlöschung – und die verschiedenen Eintragungshindernisse

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Antragstellerin hat danach zwar zunächst mehrere Streitgegenstände in das Löschungsverfahren eingeführt und geltend gemacht, die Marke sei entgegen § 3 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 MarkenG eingetragen worden. Sie wendet sich mit der Rechtsbeschwerde jedoch allein gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts, soweit dieses das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verneint hat. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die angegriffene Marke sei sowohl gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG markenfähig als auch gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar, die Markeninhaberin könne als offene Handelsgesellschaft gemäß § 7 MarkenG Inhaberin einer Marke sein und Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Löschungsgründe – insbesondere das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG – seien nicht erkennbar, werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2021 – I ZB 16/20

  1. BGH, Beschluss vom 18.10.2017 – I ZB 105/16, BGHZ 216, 208 Rn. 11 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN; Beschluss vom 23.07.2020 – I ZB 42/19, GRUR 2020, 1089 Rn. 10 = WRP 2020, 1311 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung II[]
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