Die einzelnen in §§ 3, 7 und 8 MarkenG angeführten Eintragungshindernisse, die unterschiedliche Sachverhalte der Schutzunfähigkeit eines Zeichens umschreiben, bilden grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände1.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Antragstellerin hat danach zwar zunächst mehrere Streitgegenstände in das Löschungsverfahren eingeführt und geltend gemacht, die Marke sei entgegen § 3 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 MarkenG eingetragen worden. Sie wendet sich mit der Rechtsbeschwerde jedoch allein gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts, soweit dieses das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verneint hat. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die angegriffene Marke sei sowohl gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG markenfähig als auch gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar, die Markeninhaberin könne als offene Handelsgesellschaft gemäß § 7 MarkenG Inhaberin einer Marke sein und Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Löschungsgründe – insbesondere das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG – seien nicht erkennbar, werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2021 – I ZB 16/20
- BGH, Beschluss vom 18.10.2017 – I ZB 105/16, BGHZ 216, 208 Rn. 11 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN; Beschluss vom 23.07.2020 – I ZB 42/19, GRUR 2020, 1089 Rn. 10 = WRP 2020, 1311 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung II[↩]
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