Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke [1].

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen [2].
Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen [3].
So liegt der Streitfall: Der Markeninhaber hat im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen, er verfüge mit seinen Mitgliedern deutschlandweit über ein Sparkassen-Filialnetz von knapp 16.000 Geschäftsstellen und 25.000 Geldautomaten, so dass in fast jeder Kommune Sparkassen vertreten seien. Sparkassen-Kunden unterhielten rund 45 Millionen Girokonten sowie 55 Millionen Sparkonten. Seine Mitglieder unterhielten 40% der Bankfilialen im Inland und hielten einen Marktanteil bei Privatkunden von rund 60%. Er wende allein für die Werbung konstant zwischen 130 Millionen € und 150 Millionen € im Jahr auf [4]. Angesichts der sich aus diesen Umständen ergebenden hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen erscheint es angemessen, das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner roten Farbmarke mit 10 Millionen € zu bewerten, auch wenn die Sparkassen außer der roten Farbmarke des Markeninhabers weitere Marken verwenden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2016 – I ZB 52/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2006 – I ZB 48/05 2; Beschluss vom 30.07.2015 – I ZB 61/13 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.03.2006 – I ZB 48/05 2; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – I ZB 61/13 7 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.07.2016 – I ZB 52/15, GRUR 2016, 1167 Rn. 28 = WRP 2016, 1364 – Sparkassen-Rot[↩]