Das Umpacken von importierten Arzneimitteln ist nach der EU-Fälschungsschutzrichtlinie nicht erforderlich. Daher können durch das Umpacken Markenrechte verletzt werden.

So hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall entschieden und dem Antrag auf Unterlassung des Umpackens stattgegeben. Gleichzeitig ist die Entscheidung des Landgerichts Köln1 bestätigt worden. Die Antragstellerin ist ein Pharmaunternehmen und Inhaberin der Markenrechte für ein Krebsmedikament. Das Arzneimittel ist von ihr in einer Verpackung mit einer durchsichtigen Sicherheitsfolie („anti-tampering device“) auf den Markt gebracht worden, welche ein Öffnen erkennbar macht. Die beklagte Importeurin muss die importierte Originalverpackung vor dem Vertrieb in Deutschland öffnen, um einen deutschsprachigen Beipackzettel beizulegen. Sie möchte danach das Medikament in eigene neue Verpackungen mit neuen Sicherheitsmerkmalen umpacken. Unter Berufung auf ihre Markenrechte auch an der Originalverpackung hat die Antragstellerin beantragt, ihr dies zu untersagen. Nachdem vom Landgericht Köln dem Antrag stattgegeben worden ist, hat sich die Importeurin vor dem Oberlandesgericht Köln dagegen gewehrt.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln zum Ausdruck gebracht, dass das von der Antragsgegnerin geplante Umpacken der Ware gegen die Markenrechte der Antragstellerin verstoße.
Das Umpacken sei auch nicht mit Blick auf die EU-Fälschungsschutzrichtlinie erforderlich. Die Sicherheitsmerkmale sollten die Lieferkette davor schützen, dass gefälschte Arzneimitteln in die Lieferkette gelangen und dem Fälschungsschutz von Arzneimitteln komme ganz besonderer Charakter zu, da Gesundheit und Leben von Menschen den höchsten Rang einnähmen.
Nach der Fälschungsschutzrichtlinie sei es aber zulässig, dass ein Importeur ein Sicherheitsmerkmal ersetze. Für die Verbraucher müsse ersichtlich sein, wer für die Beschädigung des ursprünglichen Sicherheitsmerkmals verantwortlich ist. Auch wenn das Auftrennen der Folie unterhalb eines neu anzubringenden Sicherheitsmerkmals erkennbar bleibe, unterstreiche dies die Verantwortlichkeit der Importeurin für das Öffnen und Wiederverschließen. Das hohe Schutzniveau der Fälschungsschutzrichtlinie werde dadurch eingehalten, dass transparent sei, wer für den Inhalt der geöffneten und wieder verschlossenen Verpackung verantwortlich ist. Dann sei die Situation mit dem Umpacken vergleichbar. Auch in diesem Fall wisse der Verbraucher, wer die ursprüngliche Packung geöffnet habe und für den Inhalt der neuen Verpackung verantwortlich zeichne. Die Importeurin ihrerseits müsse gewährleisten, dass sie selbst nur ordnungsgemäß verschlossene und mit einem nicht beschädigten Sicherheitsmerkmal versehene Verpackungen öffne und wieder verschließe.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 6U 142/19
- LG Köln, Urteil vom 04.06.2019 – 31 O 311/18[↩]
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