Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen1.
Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon auszugehen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Februar 2020 – I ZB 39/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.12 2017 – I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN[↩]