„Stadtwerke Bremen“ als Marke – und das Schutzhindernis der Täuschungseignung

Das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) ist nicht erfüllt, wenn für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Benutzung möglich ist, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt. Der Eintragung der Marke „Stadtwerke Bremen“ für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht deshalb entgegen, weil die Stadt Bremen lediglich eine mittelbare Minderheitsbeteiligung an der Anmelderin innehat, sofern möglich erscheint, dass die Stadt Bremen zukünftig einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt oder die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt.

„Stadtwerke Bremen“ als Marke – und das Schutzhindernis der Täuschungseignung

Der Marke „Stadtwerke Bremen“ fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie bezeichnet die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft.

Die Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ ist keine freihaltungsbedürftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ihr Aussagegehalt erschöpft sich nicht in der Beschreibung von Grundversorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen, sondern bezeichnet Versorgungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird.

Der Eintragung der Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ durch eine Anmelderin, an der maßgeblich die swb AG, die Bremer Verkehrsgesellschaft mbH (BVG) und die Bremerhavener Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (BVV) beteiligt sind, steht nicht das Hindernis der Täuschungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Die Aufzählung der zur Täuschung geeigneten Umstände ist nicht abschließend1.

Das Bundespatentgericht hat angenommen, die angemeldete Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ sei geeignet, über die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem im Wesentlichen von der Stadt Bremen betriebenen Versorgungsunternehmen zu täuschen. Der Begriff „Stadtwerke“ bezeichne den Wirtschaftsbetrieb einer Kommune, der sich um die Grundversorgung der Bevölkerung kümmere. Diese Kommune werde durch die Ortsangabe „Bremen“ spezifiziert. Der Verbraucher werde der Wortkombination „Stadtwerke Bremen“ daher lebensnah entnehmen, ein im Wesentlichen in der Trägerschaft der Stadt Bremen stehender Betrieb versorge ihn insbesondere mit Strom, Wasser und Gas oder sorge für die Abfall- und Abwasserentsorgung. In dieser Erwartung werde er enttäuscht, weil die Stadt Bremen weder zum Zeitpunkt der Anmeldung noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Anmelderin unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt gewesen sei und deshalb keinen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik gehabt habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Markenanmelderin zieht nicht in Zweifel, dass der Verkehr in der Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ einen Hinweis auf die Herkunft der darunter präsentierten Waren und Dienstleistungen aus einem Versorgungsunternehmen unter Beteiligung der Stadt Bremen sieht. Soweit sie sich gegen die Annahme des Bundespatentgerichts wendet, der Verbraucher halte die Stadt Bremen für den wesentlichen Träger dieses Unternehmens, dringt sie damit nicht durch.

Die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung sind im Markenanmelderinverfahren nur darauf überprüfbar, ob das Bundespatentgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat2. Solche Rechtsfehler hat die Markenanmelderin nicht aufgezeigt.

Die Markenanmelderin macht ohne Erfolg geltend, das Verkehrsverständnis sei davon geprägt, dass aufgrund des Wechsels von Privatisierung und Rekommunalisierung im Zuge der Liberalisierung des Energiemarkts der Begriff der Stadtwerke hinsichtlich der Trägerschaft seit Jahren in einem stetigen Wandel begriffen sei. Im Fall einer Rekommunalisierung seien die unterschiedlichsten Kooperationen mit nichtkommunalen Trägern denkbar. Das vom Bundespatentgericht unterstellte Begriffsverständnis der Verbraucher, Träger eines Stadtwerks sei im Wesentlichen die Stadt selbst, erscheine deshalb erfahrungswidrig.

Die vom Bundespatentgericht angenommene Verkehrsauffassung knüpft an den natürlichen Sinngehalt des Begriffs „Stadtwerke“ an, der auf ein Unternehmen hinweist, das von einer Stadt geführt oder beherrscht wird. Seine tatrichterliche Beurteilung des Verkehrsverständnisses stimmt mit der – soweit ersichtlich – einhelligen Einschätzung in Rechtsprechung3 und Schrifttum4 überein. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts wird der gebräuchliche Begriff „Stadtwerke“ in Verbindung mit einer Ortsangabe üblicherweise von Unternehmen in kommunaler Trägerschaft verwendet. Dass sich die Bedeutung des Begriffs „Stadtwerke“ insofern gewandelt hat, als sie aus Sicht des Verkehrs keine maßgebliche Beteiligung einer Kommune mehr zum Ausdruck bringt, ist nicht ersichtlich. Die Markenanmelderin hat nicht aufgezeigt, dass sich eine Vielzahl privatwirtschaftlicher Versorgungsunternehmen als Stadtwerke bezeichnen, an denen eine Kommune allenfalls minderheitlich beteiligt ist.

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Die Markenanmelderin rügt vergeblich, der Durchschnittsverbraucher werde sich über die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung und den Umfang einer kommunalen Beteiligung an einem als „Stadtwerke“ bezeichneten Unternehmen kaum Gedanken machen. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass den Verbraucher nicht interessiere, welche Verträge oder Regelungen die unternehmerische Verantwortlichkeit der Kommune für die Grundversorgung der Bevölkerung ermöglichten. Es hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, der Verbraucher entnehme dem Begriff „Stadtwerke“, dass die Kommune einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik habe.

Einen solchen bestimmenden Einfluss hat das Bundespatentgericht nur bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligung der Stadt Bremen gewährleistet gesehen. Die Markenanmelderin führt erfolglos an, die Städte Bremen und Bremerhaven verfügten zusammen über eine Sperrminorität, mit der sie Beschlüsse der Anmelderin gegen ihren Willen verhindern und eine am lokalen Bedarf ausgerichtete Unternehmenspolitik umsetzen könnten. Die Sperrminorität verschafft der Stadt Bremen weder die Möglichkeit, auf die Geschicke der Anmelderin aktiv Einfluss zu nehmen, noch gewährleistet sie, dass die Stadt Bremen Geschäftsmaßnahmen der Anmelderin ohne Mitwirkung der Stadt Bremerhaven verhindern kann.

Mit Erfolg wendet sich die Markenanmelderin gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, die Angabe „Stadtwerke Bremen“ sei zur Täuschung des Verbrauchers über die kommunale Trägerschaft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet, weil die Stadt Bremen aufgrund ihrer (mittelbaren) Minderheitsbeteiligung einen bestimmenden kommunalen Einfluss auf die Unternehmenspolitik der Anmelderin nicht sicherstellen könne.

Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht, geht es um die Täuschung durch den Zeicheninhalt selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu wecken. Ist für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor5.

Irreführende Angaben zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die nicht aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke selbst folgen, sondern sich erst in Verbindung mit der Person oder dem Unternehmen des Markenanmelders ergeben, sind grundsätzlich nicht zur Täuschung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet6. Der Markeninhaber kann das nicht an einen bestimmten Geschäftsbetrieb gebundene Zeichen nicht nur selbst benutzen, sondern es gemäß § 30 Abs. 1 MarkenG lizenzieren oder nach § 27 Abs. 1 MarkenG auf einen Dritten übertragen. Eine in der angemeldeten Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe kann allenfalls zur Täuschung geeignet sein, wenn sie in Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jeden Dritten irreführend ist7.

Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt zutreffend auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hat angenommen, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG erfasse die Täuschung über den Geschäftsbetrieb grundsätzlich nicht. Etwas anderes gelte für unternehmensbezogene Angaben mit dem Anspruch hoheitlicher Rechte. Lasse eine Marke eine staatliche oder kommunale Trägerschaft des Anbieters der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erwarten, müsse die Berechtigung dazu schon im Eintragungsverfahren geprüft werden, wenn nach den Angaben des Anmelders keine hinreichenden Beziehungen zu staatlichen oder kommunalen Stellen bestünden. Dafür spreche der Gedanke des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, staatliche Hoheitszeichen vom Markenschutz auszuschließen, wenn kein Berechtigungsnachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG vorliege8. Die Anmelderin berühme sich durch die Marke selbst einer kommunalen Trägerschaft, ohne dass diese gegeben sei. Damit täusche sie das Publikum im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG über die Verantwortlichkeit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die staatliche Hoheitszeichen enthalten. Darunter sind staatliche Symbole zu verstehen, die der Darstellung der Souveränität eines Staates dienen und derer sich der Staat zur Ausübung seiner Hoheitsgewalt bedient9. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bezweckt den Ausschluss der Eintragung und Benutzung staatlicher Hoheitszeichen, weil ihre Registrierung oder Benutzung als Marke die Rechte eines Staates auf Kontrolle seiner Souveränitätssymbole verletzen und die Öffentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren täuschen kann10. Eine solche Marke darf nach § 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG nur eingetragen werden, wenn der Anmelder zur Führung des staatlichen Hoheitszeichens befugt ist.

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Eine Marke, die – wie die Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ – auf die Führung oder Beherrschung eines Versorgungsunternehmens durch eine Kommune hinweist, dient nicht der Darstellung staatlicher Souveränität. Mit der Marke nimmt der Anbieter der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen keine Hoheitsrechte für sich in Anspruch, sondern weist auf den bestimmenden Einfluss der Kommune auf die Geschicke des Unternehmens hin. Im Blick darauf besteht kein Anlass, die Anmeldung einer solchen Marke hinsichtlich ihrer Täuschungseignung anders als sonstige unternehmensbezogene Angaben einer Marke zu behandeln.

Danach kann eine generelle Eignung der angemeldeten Wortmarke, das Publikum über die kommunale Trägerschaft des Anbieters der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu täuschen, nicht bejaht werden. Die Markenanmelderin weist zutreffend darauf hin, dass die Benutzung der Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht in jedem Fall irreführend ist. Es erscheint möglich, dass die Stadt Bremen im Zuge einer weitergehenden Rekommunalisierung einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt. Nicht ausgeschlossen ist ferner, dass die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt. Ist eine Benutzung der angemeldeten Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ in nicht irreführender Weise denkbar, so kann ihr nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG von vornherein der Schutz versagt werden.

Die Markenanmelderin kann auch nicht aus anderen Gründen zurückgewiesen werden. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt angenommenen und im Beschwerde- und Markenanmelderinverfahren von den Beteiligten erörterten Eintragungshindernisse fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder einer freihaltebedürftigen beschreibenden Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) können anhand der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden11.

Das Bundespatentgericht hat mit Recht angenommen, dass der angemeldeten Wortmarke nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt. Die im Rahmen der Anhörung nach § 87 Abs. 2, § 68 Abs. 1 MarkenG geäußerte gegenteilige Auffassung der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung; vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen12.

Einer Marke fehlt die Unterscheidungskraft, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in dem Sinn wahrgenommen wird, dass sie Informationen über die Art der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, insoweit aber nicht als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft verstanden wird13. Besteht eine Marke aus mehreren Wortelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen14.

Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Wortkombination „Stadtwerke Bremen“ werde vom Verbraucher als Unterscheidungsmittel verstanden. Das Wort „Stadtwerke“ sei ein gebräuchlicher Begriff für ein Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft, der wegen seiner üblichen Verwendung in Verbindung mit einer geografischen Angabe eine eindeutige betriebliche Herkunftsangabe enthalte. Die angemeldete Wortmarke bringe zum Ausdruck, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von einem Versorgungsunternehmen in der Hand der Stadt Bremen stammten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

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Den Wortbestandteilen einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch einer Angabe, die sich auf Umstände bezieht, die die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht15. Die Zusammenfügung beschreibender Angaben kann im Einzelfall dazu führen, dass sich die Gesamtbezeichnung nicht in einer Sachangabe erschöpft, sondern ihr im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukommt16.

Diese Grundsätze hat auch das Bundespatentgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass der Begriff „Stadtwerke“ im Blick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einen sachlichen Bezug zur kommunalen Aufgabe der Grundversorgung der Bevölkerung aufweist, und hat das Wort „Bremen“ für sich genommen als Ortsangabe angesehen. Es hat jedoch angenommen, der Begriff „Stadtwerke“ enthalte den zusätzlichen Hinweis, dass die der Grundversorgung zuzurechnenden Waren und Dienstleistungen von dem Versorgungsunternehmen eines kommunalen Trägers erbracht würden. Im Blick darauf werde der angesprochene Verkehr den nachfolgenden Städtenamen als eindeutige Spezifizierung des kommunalen Trägers und damit die Wortkombination „Stadtwerke Bremen“ als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatentgerichts deutet der Begriff „Stadtwerke“ nach seinem Sinngehalt auf ein Versorgungsunternehmen in der Hand einer Kommune hin. Soweit die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes unter Verweis auf Publikationen anführt, infolge der Privatisierung der kommunalen Grundversorgung habe sich die herkömmliche Bedeutung des Begriffs „Stadtwerke“ dahin geändert, dass dieser nunmehr als Synonym für (irgend)ein Energie(versorgungs)unternehmen verstanden werde, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Markenanmelderinverfahren unzulässig ist17. Im Übrigen lässt sich aus den vorgelegten Publikationen eine solche Verkehrsauffassung nicht ersehen. Soweit darin der Begriff „Stadtwerke“ um die Zusätze „kommunal“ oder „privat“ ergänzt wird, wird nicht durchweg die Person des (Mehrheits)Eigners, sondern auch die Rechtsform des Versorgungsunternehmens als öffentlichrechtlicher Betrieb oder privatwirtschaftliche Gesellschaft umschrieben.

Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der angesprochene Verkehr sehe die im Begriff „Stadtwerke“ zum Ausdruck kommende kommunale Trägerschaft durch den Städtenamen „Bremen“ konkretisiert. Ein solches Verständnis entspricht nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts der üblichen Verwendung des Begriffs „Stadtwerke“ im Kontext mit einer Ortsangabe. Etwas anderes lässt sich auch der schriftlichen Erklärung der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes im Markenanmelderinverfahren nicht entnehmen. Soweit diese – erstmals – auf die Beteiligung kommunaler Stadtwerke an Stadtwerken anderer Kommunen verweist, handelt es sich um Minderheitsbeteiligungen und befinden sich die Mehrheitsanteile in der Hand der mit dem Städtenamen bezeichneten Kommunen. Gegen die Annahme, der angesprochene Verkehr nehme die an den Begriff „Stadtwerke“ angefügte Ortsangabe nur als Hinweis auf den örtlichen Angebotsbereich des kommunalen Versorgungsunternehmens wahr, spricht ferner, dass nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts Stadtwerke in kommunaler Trägerschaft auch in anderen Kommunen tätig werden. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Verbraucher ersehe daraus, dass das Unternehmen einer Kommune die Verantwortung auch für die Versorgung in anderen Kommunen trage. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Ein Eintragungshindernis wegen einer freizuhaltenden beschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich verneint. Da es die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, dieser Schutzversagungsgrund Gegenstand der Erörterungen der Beteiligten im Anmelde, Beschwerde- und Markenanmelderinverfahren ist und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten steht, kann der Bundesgerichtshof auch über das Fehlen eines Schutzhindernisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG befinden18. Die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses sind – entgegen der Ansicht der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts – nicht gegeben.

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Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Die Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die eines oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können19. Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verbraucherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist20. Einer Marke, die sich aus mehreren Wortbestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, kann der beschreibende Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehlen, wenn sie einen Eindruck erweckt, der über die bloße Zusammenfügung ihrer beschreibenden Bestandteile hinausgeht21.

Die vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch unter Einbeziehung der schriftlichen Erklärung der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht die Annahme, dass sich die angemeldete Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ in freihaltebedürftigen beschreibenden Angaben im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erschöpft.

Nach derzeitigem Verkehrsverständnis ist die angemeldete Wortmarke nicht auf die beschreibende Angabe beschränkt, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden von einem in Bremen ansässigen Versorgungsunternehmen oder für im Einzugsgebiet der Stadt Bremen ansässige Kunden angeboten. Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Verbraucher verstehe die Wortkombination „Stadtwerke Bremen“ dahin, dass die Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht würden, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben werde.

Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung des Bundespatentgerichts ist die angemeldete Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ auch nicht als zukünftige beschreibende Angabe für das Angebot von Grundversorgungsleistungen seitens eines Versorgungsunternehmens im Einzugsgebiet der Stadt Bremen freizuhalten.

Ein Freihaltebedürfnis setzt nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann22.

Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist23. Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen24, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen25.

Das Bundespatentgericht hat es angesichts der Privatisierungstendenzen im kommunalen Bereich und der Liberalisierung des Energiemarkts nicht für ausgeschlossen gehalten, dass in Zukunft weitere Anbieter von Leistungen der Daseinsvorsorge mit Sitz in Bremen auf dem Markt auftreten. Es ist aber davon ausgegangen, dass sich diese Anbieter zur Kennzeichnung ihrer Waren oder Dienstleistungen nicht der Bezeichnung „Stadtwerke“ bedienen werden, weil es wettbewerbswidrig wäre, den Begriff ohne eine zumindest mehrheitliche Unternehmensbeteiligung der Stadt Bremen zu verwenden. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Im Zuge der Liberalisierung und Privatisierung von Leistungen der kommunalen Daseinsvorsorge zeichnet sich ab, dass in Städten wie Bremen kommunale Versorgungsleistungen auch von anderen Unternehmen angeboten werden, die sich überwiegend oder ausschließlich in privater Hand befinden. Im Blick auf die schriftliche Erklärung der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes kann außerdem unterstellt werden, dass an einem kommunalen Versorgungsbetrieb künftig Unternehmen in der Trägerschaft einer anderen Kommune mehrheitlich beteiligt sein oder in einer Kommune überregional tätige Versorgungsbetriebe anderer Kommunen Waren und Dienstleistungen der Daseinsvorsorge anbieten werden. Das Bundespatentgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei prognostiziert, dass der zu erwartende wirtschaftliche Wettbewerb auf dem örtlichen Markt der Grundversorgung nicht mit einer kennzeichenmäßigen Konkurrenz um die angemeldete Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ einhergehen wird.

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Das Verkehrsverständnis, bei einem die Kennzeichnung „Stadtwerke Bremen“ benutzenden Anbieter handele es sich um ein mehrheitlich in der Hand der Stadt Bremen befindliches Unternehmen, beruht nicht auf einem früheren städtischen Monopol bei der Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge, sondern ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Bundespatentgerichts aus dem Sinngehalt der Bezeichnung26. Das Angebot von Versorgungsleistungen durch ein Unternehmen, das sich nicht überwiegend in der Hand der Stadt Bremen befindet, ist daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 UWG irreführend. Dass Wortkombinationen aus dem Begriff „Stadtwerke“ und einer Ortsangabe gleichwohl zunehmend von Unternehmen in anderer Trägerschaft verwendet werden, lässt sich den schriftlichen Erklärungen der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine solche irreführende Verwendung wäre zudem rechtlich unbeachtlich. Es liegt nicht im Allgemeininteresse, im Zuge einer Marktöffnung jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit der rechtswidrigen Verwendung einer Bezeichnung zu eröffnen27.

Unter diesen Umständen ist eine künftige Änderung des Sinngehalts der Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ dahin, dass der Verbraucher sie als Hinweis auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen seitens eines Versorgungsunternehmens im Stadtgebiet Bremen verstehen wird, vernünftigerweise nicht zu erwarten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2016 – I ZB 43/15

  1. vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 537 und 540; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 710; BeckOK MarkenR/Kur, 8. Edition, § 8 MarkenG Rn. 543 [Stand: 1.10.2016][]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2012 – I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn.19 = WRP 2012, 1523 – Stadtwerke Wolfsburg; Beschluss vom 09.07.2015 – I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 21 = WRP 2015, 1108 – Nivea-Blau[]
  3. vgl. BGH, GRUR 2012, 1273 Rn. 18 – Stadtwerke Wolfsburg; OLG Hamm, RdE 2010, 390 Rn. 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.05.2010 – 6 U 65/10 7; BPatG, GRUR-RR 2009, 128, 129 – Stadtwerke Bochum; Beschluss vom 16.07.2014 – 26 W (pat) 86/13 26 – stadtwerke hamburg; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.03.2007 – I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 37 = WRP 2007, 1346 – Bundesdruckerei[]
  4. vgl. Hoffmann/Albrecht, NVwZ 2013, 896, 899; MünchKomm-.UWG/Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 664; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn.05.93a; jurisPK-UWG/Diekmann, 4. Aufl., § 5 Rn. 601 [Stand: 1.05.2016][]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2001 – I ZB 5/99, GRUR 2002, 540, 541 = WRP 2002, 455 – OMEPRAZOK; Beschluss vom 22.06.2011 – I ZB 78/10, GRUR 2012, 272 = WRP 2012, 321 – Rheinpark-Center Neuss; BGH, GRUR 2014, 376 Rn. 23 – grill meister[]
  6. zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuG, Urteil vom 13.09.2005 – T140/02, Slg. 2005, II3247 = GRUR Int 2005, 1017 Rn. 27 ff.; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 710 und 728; aA Fezer aaO § 8 MarkenG Rn. 540[]
  7. vgl. BPatG, GRUR-RR 2009, 131, 133 – DRSB Deutsche Volksbank; GRUR 2012, 1148, 1150 f. – Robert Enke; GRUR-RR 2013, 59, 61 – St. Petersburger Staatsballett; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl., Rn. 1080; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 78; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 728[]
  8. vgl. BPatG, GRUR-RR 2013, 59, 61 f. – St. Petersburger Staatsballett; BPatG, Beschluss vom 10.09.2013 – 27 W (pat) 42/13 30 – St. Petersburger Nationalballett; BPatG, GRUR-RR 2014, 115, 116 – Bolschoi Staatsballett; aA Manz/Foerstl, MarkenR 2012, 357, 358; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 753[]
  9. vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2009 – C202/08 und C208/08, Slg. 2009, I6933 = GRUR Int 2010, 45 Rn. 40 – Ahornblatt; Fezer aaO § 8 MarkenG Rn. 601; BeckOK MarkenR/Kur aaO § 8 MarkenG Rn. 674[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2003 – I ZB 29/01, GRUR 2003, 705, 706 = WRP 2003, 992 – Euro-Billy; Beschluss vom 20.03.2003 – I ZB 1/02, GRUR 2003, 708, 709 = WRP 2003, 992 Schlüsselanhänger[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.1997 – I ZB 7/95, GRUR 1998, 394 = WRP 1998, 185 – Active Line; Beschluss vom 03.11.2005 – I ZB 14/04, GRUR 2006, 503 Rn. 8 = WRP 2006, 475 – Casino Bremen; BGH, GRUR 2014, 376 Rn. 28 – grill meister[]
  12. BGH, GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister; BGH, Beschluss vom 19.02.2014 – I ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 10 = WRP 2014, 573 – HOT; Beschluss vom 10.07.2014 – I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 15 = WRP 2015, 195 – for you, jeweils mwN[]
  13. vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2008 – C304/06, Slg. 2008, I3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 69 – EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 31.03.2010 – I ZB 62/09, GRUR 2010, 825 Rn. 16 = WRP 2010, 1149 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 80[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2014 – I ZB 29/13, GRUR 2014, 1204 Rn. 9 = WRP 2014, 1462 – DüsseldorfCongress; Beschluss vom 10.07.2014 – I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 13 = WRP 2014, 1062 – Gute Laune Drops[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 – DeutschlandCard; BGH, GRUR 2014, 1204 Rn. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 872 Rn. 16 – Gute Laune Drops[]
  16. vgl. EuGH, Urteil vom 12.02.2004 – C363/99, GRUR 2004, 674 Rn. 99 – Postkantoor; Urteil vom 12.02.2004 – C265/00, GRUR 2004, 680 Rn. 43 – BIOMILD; BGH, Beschluss vom 21.12 2011 – I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 16 = WRP 2012, 337 – Link economy; BGH, GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress[]
  17. vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.1967 – Ia ZB 8/65, GRUR 1968, 86, 90 – Ladegerät; Beschluss vom 25.04.1972 – X ZB 1/71, GRUR 1972, 642, 644 – Lactame; Beschluss vom 02.03.1993 – X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 – Rohrausformer[]
  18. vgl. BGH, GRUR 2006, 503 Rn. 8 – Casino Bremen[]
  19. vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.1999 – C108/97 und C109/97, Slg. 1999, I2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 25 – Chiemsee; EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 56 – Postkantoor; EuGH, Urteil vom 10.03.2011 – C51/10, Slg. 2011, I1541 = GRUR 2011, 1035 Rn. 37 – 1000; BGH, Beschluss vom 27.04.2006 – I ZB 96/05, BGHZ 167, 278 Rn. 35 FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2012, 272 Rn. 9 – Rheinpark-Center Neuss[]
  20. vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Chiemsee; BGH, Beschluss vom 23.10.2008 – I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 Rn. 16 = WRP 2009, 815 – POST II[]
  21. vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 99 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 43 – BIOMILD; BGH, Beschluss vom 15.04.1966 Ib ZB 85/64, GRUR 1966, 495, 497 – UNIPLAST[]
  22. vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2008 – I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 12 = WRP 2008, 1338 SPA II; Beschluss vom 17.08.2011 – I ZB 70/10, GRUR 2012, 276 Rn. 8 = WRP 2012, 472 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.[]
  23. vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 31 und 37 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Rn. 56 – Postkantoor; EuGH, Beschluss vom 09.12 2009 C494/08, GRUR 2010, 534 Rn. 53 – PRANAHAUS; BGH, Beschluss vom 19.12 2002 – I ZB 21/00, GRUR 2003, 343, 344 = WRP 2003, 517 Buchstabe „Z“; Beschluss vom 17.07.2003 – I ZB 10/01, GRUR 2003, 882, 883 = WRP 2003, 1226 – Lichtenstein[]
  24. vgl. BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein[]
  25. vgl. Fezer aaO § 8 MarkenG Rn. 301; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 358 und 416[]
  26. vgl. auch BGH, GRUR 2012, 1273 Rn. 28 Stadtwerke Wolfsburg; Hoffmann/Albrecht, NVwZ 2013, 896, 899[]
  27. vgl. Hoffmann/Albrecht, NVwZ 2013, 896, 899[]
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