Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt.

Dabei sind „Klarstellungen“ und Erläuterungen der Kläger zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen1, ist der Unterlassungsantrag zu a hinreichend bestimmt2.
Der Unterlassungsantrag ist jedoch schon dann unbegründet, wenn er auch Verhaltensweisen einbezieht, die die Marken der Klägerin nicht verletzen.
Den Tatbestand einer Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV erfüllen nur solche Handlungen, die ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden. Von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nicht schon dann auszugehen, wenn eine Ware, etwa über das Internet, einer Vielzahl von Personen zum Kauf angeboten wird, mag dies auch mit dem Ziel geschehen, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen3. Da auch bei einem Angebot im privaten Bereich regelmäßig ein möglichst hoher Verkaufspreis erzielt werden soll, würden alle Fallgestaltungen dem Bereich des Handelns im geschäftlichen Verkehr zugeordnet, in denen ein Privater einen einzelnen Gegenstand einer unbestimmten Anzahl von Personen zum Kauf anbietet. Dies würde zu einer uferlosen Ausdehnung des Handelns im geschäftlichen Verkehr führen und typischerweise dem privaten Bereich zuzuordnende Verhaltensweisen umfassen. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt4. Der Verkauf von dem Privatbereich zuzurechnenden Erzeugnissen findet dagegen grundsätzlich nicht im geschäftlichen Verkehr statt5.
Allerdings bieten auch Privatverkäufer auf der Internetplattform „eBay“ unter den Klagemarken Kinderhochstühle an, bei denen es sich nicht um Original-Tripp-Trapp-Stühle der Klägerin handelt. Der von der Klägerin verfolgte, weit gefasste Klageantrag zu a hat jedoch generell zum Ziel, es der Beklagten zu untersagen, dass auf ihrer Internetplattform unter den Klagemarken Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den Original-Tripp-Trapp-Stuhl der Klägerin handelt. Der Klageantrag erfasst damit auch solche Verhaltensweisen, die keine Markenrechtsverletzung darstellen. Ein solcher zu weit gefasster Unterlassungsantrag ist unbegründet6.
Unzulässig ist insoweit auch ein Hilfsantrag, mit dem die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend modifiziert, der Beklagten zu untersagen, auf ihrer Internetplattform unter den Klagemarken Kinderhochstühle anzubieten, bei denen es sich nicht um den Original-Tripp-Trapp-Stuhl der Klägerin handelt, „sofern aufgrund von hinweisenden Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbieter mit seinem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt“. Dieser Hilfsantrag ist als unzulässig abzuweisen, weil er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Das beantragte Verbot soll auf Fälle beschränkt sein, in denen sich aus den Angeboten ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ergibt und keine Privatverkäufe vorliegen. Da die Parteien darüber streiten, wann von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr auszugehen ist, muss die Klägerin dieses Merkmal hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen7. Dies ist im vorliegenden Hilfsantrag nicht geschehen. Die Klägerin hat darin nicht präzisiert, aus welchen „hinweisenden Merkmalen“ sich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ergeben soll.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Februar 2015 – I ZR 240/12
- vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2002 – I ZR 207/00, BGHZ 152, 268, 274 Dresdner Christstollen; Urteil vom 24.07.2014 – I ZR 27/13 Rn.19 KTheory[↩]
- BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 21 ff. Kinderhochstühle im Internet I[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 23 Internet-Versteigerung II; Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 41 = WRP 2008, 1104 Internet-Versteigerung III[↩]
- BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 43 Internet-Versteigerung III; BGH, Urteil vom 13.12 2012 – I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 16 = WRP 2013, 505 MOST-Pralinen[↩]
- BGH, Urteil vom 22.04.1993 – I ZR 75/91, GRUR 1993, 761, 762 = WRP 1993, 619 Makler-Privatangebot[↩]
- BGH, Urteil vom 29.03.2007 – I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 22 = WRP 2007, 1341 – Änderung der Voreinstellung I[↩]
- vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 50 Internet-Versteigerung II, BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 58 Kinderhochstühle im Internet I[↩]