Den Tatbestand einer Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV erfüllen nur solche Handlungen, die ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden. Von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nicht schon dann auszugehen, wenn eine Ware, etwa über das Internet, einer Vielzahl von Personen zum Kauf angeboten wird, mag dies auch mit dem Ziel geschehen, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen1. Da auch bei einem Angebot im privaten Bereich regelmäßig ein möglichst hoher Verkaufspreis erzielt werden soll, würden alle Fallgestaltungen dem Bereich des Handelns im geschäftlichen Verkehr zugeordnet, in denen ein Privater einen einzelnen Gegenstand einer unbestimmten Anzahl von Personen zum Kauf anbietet. Dies würde zu einer uferlosen Ausdehnung des Handelns im geschäftlichen Verkehr führen und typischerweise dem privaten Bereich zuzuordnende Verhaltensweisen umfassen. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt2. Der Verkauf von dem Privatbereich zuzurechnenden Erzeugnissen findet dagegen grundsätzlich nicht im geschäftlichen Verkehr statt3.

Allerdings bieten auch Privatverkäufer auf der Internetplattform „eBay“ unter den Klagemarken Kinderhochstühle an, bei denen es sich nicht um Original-Tripp-Trapp-Stühle der Klägerin handelt. Der von der Klägerin verfolgte, weit gefasste Klageantrag zu a hat jedoch generell zum Ziel, es der Beklagten zu untersagen, dass auf ihrer Internetplattform unter den Klagemarken Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den Original-Tripp-Trapp-Stuhl der Klägerin handelt. Der Klageantrag erfasst damit auch solche Verhaltensweisen, die keine Markenrechtsverletzung darstellen. Ein solcher zu weit gefasster Unterlassungsantrag ist unbegründet4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Februar 2015 – I ZR 240/12
- vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 23 Internet-Versteigerung II; Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 41 = WRP 2008, 1104 Internet-Versteigerung III[↩]
- BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 43 Internet-Versteigerung III; BGH, Urteil vom 13.12 2012 – I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 16 = WRP 2013, 505 MOST-Pralinen[↩]
- BGH, Urteil vom 22.04.1993 – I ZR 75/91, GRUR 1993, 761, 762 = WRP 1993, 619 Makler-Privatangebot[↩]
- BGH, Urteil vom 29.03.2007 – I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 22 = WRP 2007, 1341 – Änderung der Voreinstellung I[↩]