Mehrvergütungsansprüche bei Bauzeitverschiebung

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit Mehrvergütungsansprüche zu befassen, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs stehen einem Bauunternehmer nach Annahme eines Zuschlags mit veränderter Bauzeit keine Mehrvergütungsansprüche wegen Bauzeitverschiebung infolge Vergabeverzögerung zu.

Mehrvergütungsansprüche bei Bauzeitverschiebung

Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin gemäß § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers.

Enthält das neue Angebot wegen der Verzögerung des Vergabeverfahrens eine neue Bauzeit und bringt der Auftraggeber eindeutig und klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag mit diesen Fristen zu dem angebotenen Preis bindend schließen will, kann es nicht dahin ausgelegt werden, der Zuschlag sei auf eine Leistung zur ausgeschriebenen Bauzeit erteilt worden1.

Ein solches modifiziertes Angebot des Auftraggebers kann regelmäßig nicht dahin ausge-legt werden, dass stillschweigend das Angebot unterbreitet wird, die Vergütung wegen dem Auftragnehmer infolge der Bauzeitänderung etwa entstehender Mehrkosten in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.

Nimmt der Bieter das modifizierte Angebot an, muss er die Leistung in der neuen Bauzeit zu den vereinbarten Preisen erbringen.

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland eine Mehrvergütung aus einem Bauvertrag. Ihren Anspruch begründete sie damit, dass sie wegen der durch eine Verzögerung des Vergabeverfahrens bedingten Verschiebung der in der Ausschreibung vorgesehenen Bauzeit Mehrkosten gehabt habe.

Das zuvor in der Berufungsgericht hiermit befasste Kammergericht hat die Klage abgewiesen2. Und der Bundesgerichtshof hat nun auch die dagegen eingelegte Revision zurückgewiesen:

Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass in dem zu entscheidenden Fall der Zuschlag der Beklagten nicht zur Annahme des der Ausschreibung entsprechenden Angebots der Klägerin geführt hat, so dass die ausgeschriebene und auch angebotene Bauzeit nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Denn der Zuschlag sei nur auf einen Teil der angebotenen Leistung mit einem entsprechend reduzierten Preis erteilt worden und sei deshalb gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot der Beklagten zu werten, das der Auftragnehmer ablehnen oder annehmen könne. Der Auftragnehmer habe es hier dadurch angenommen, dass er die von der Beklagten erbetene Annahmebestätigung umgehend zurückgesandt habe. Gegenstand des neuen Angebots sei auch eine von der Beklagten eindeutig und klar als bindend vorgesehene neue Bauzeitregelung gewesen.

Insoweit unterscheide sich der Fall von den bisher entschiedenen Fällen, in denen Zweifel darüber bestanden hätten, ob die in dem Zuschlag erwähnten Bauzeiten zu einer Änderung der Ausschreibung hätten führen sollen. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass eine Bauzeitänderung nicht Gegenstand des Zuschlags sei, so dass Raum für eine Preisanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bleibe, wenn in einer anderen als der ausgeschriebenen Bauzeit gearbeitet werden solle. Werde eine Bauzeitänderung jedoch zweifelsfrei Gegenstand eines modifizierten Zuschlags und werde dieses Angebot vom Auftragnehmer angenommen, so müsse dieser die Leistung in der neuen Bauzeit zu den vereinbarten Preisen erbringen. Der Vertrag könne nicht dahin verstanden werden, dass dem Auftragnehmer das Recht eingeräumt werde, wegen der Bauzeitveränderung etwa entstandene Mehrkosten in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10

  1. Fortführung von BGH, Urteile vom 22.07.2010 – VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295; und VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929 = NZBau 2010, 628 = ZfBR 2010, 810; Urteil vom 25.11.2010 – VII ZR 201/08, BauR 2011, 503 = NZBau 2011, 97 = ZfBR 2011, 235[↩]
  2. KG, Urteil vom 22.10.2010 – 21 u 143709[↩]

Bildnachweis: