Anbieter von Telekommunikationsdiensten dürfen die angefallenen Verkehrsdaten zu Zwecken der Abrechnung nutzen, unterliegen hiermit im übrigen aber dem Fernmeldegeheimnis, § 97 TKG. Diese Bestimmung des § 97 TKG gilt auch für Anbieter von telekommunikationsgestützten Diensten und Premium-Diensten gemäß § 3 Nr. 17a, 25 TKG, so dass die Abtretung bestrittener Kundenforderungen zum Inkasso wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen § 97 TKG ausgeschlossen ist.

Der Zedent eines wegen der Erbringung von Telekommunikationsleistungen entstandenen Entgeltanspruchs ist gemäß § 402 BGB verpflichtet, dem Zessionar die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die in seinem Besitz befindlichen zum Beweis dienenden Urkunden zur Verfügung zu stellen1. Dies umfasst auch die Weitergabe von Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG), da diese Informationen für die Abrechnung und den Nachweis der angefallenen Entgelte notwendig sind (vgl. § 45g, § 45i Abs. 1, 2, § 97 Abs. 1, 2 TKG)2. Entsprechendes gilt jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung für die Einziehungsermächtigung, da der Ermächtigte im Streitfall zur Geltendmachung der Forderung dieselben Angaben benötigt3.
Die Verkehrsdaten unterliegen jedoch gemäß §§ 88, 91 ff TKG dem Fernmeldegeheimnis und dem Datenschutz und dürfen Dritten daher nur überlassen werden, wenn hierfür ein Erlaubnistatbestand eingreift4. Im Gegensatz zur Rechtslage bei Honorarforderungen etwa von Ärzten oder Rechtsanwälten5 ist die Übermittlung der Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an einen Dritten zwar nicht nur auf Grund einer Einwilligung des Teilnehmers erlaubt. Vielmehr dürfen die Daten nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 Satz 3 und 4 TKG Dritten auch ohne Zustimmung zum Zweck des Entgelteinzugs übermittelt werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen jedoch hier nicht vor, so dass der Erlaubnistatbestand nicht erfüllt ist.
Die in § 97 TKG mit näheren Maßgaben ausgestaltete Befugnis zur Verwendung von Verkehrsdaten erstreckt sich allerdings auch auf die Anbieter telekommunikationsgestützter Dienste (§ 3 Nr. 25 TKG) und dabei insbesondere auch auf die Anbieter von Premium-Diensten (nach bisheriger Terminologie Mehrwertdienste) gemäß § 3 Nr. 17a TKG. § 97 TKG gebraucht zur Bezeichnung des zur Verwendung der Verkehrsdaten berechtigten Normadressaten zwar nur den Begriff des Diensteanbieters. Hierbei handelt es sich nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 6 TKG um jeden, der Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt. Telekommunikationsdienste sind nach § 3 Nr. 24 TKG in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen. Die im vorliegenden Sachverhalt in Rede stehenden PremiumDienste fallen nicht hierunter. Sie sind in § 3 Nr. 17a TKG definiert und stellen einen Unterfall der telekommunikationsgestützten Dienste im Sinne des § 3 Nr. 25 TKG dar6. Sie haben nicht die Signalübertragung als solche zum Gegenstand. Vielmehr sind sie auf eine Leistung gerichtet, die über den Telekommunikationsdienst hinaus erbracht wird7.
Gleichwohl sind die Anbieter von Premium-Diensten bei einer an der Systematik des Telekommunikationsgesetzes und dem Zweck des § 97 TKG orientierten Auslegung dieser Vorschrift befugt, Verkehrsdaten nach Maßgabe der in ihr enthaltenen Regelungen zu verwenden. Zwischen dem Anbieter eines PremiumDienstes und dem Anschlussnutzer kommt regelmäßig durch die Anwahl der entsprechenden, meist mit der Ziffernfolge 0900 beginnenden Rufnummer ein Vertrag zustande, der neben das mit dem Teilnehmernetzbetreiber bestehende Rechtsverhältnis tritt4. Das Telekommunikationsgesetz geht davon aus, dass aufgrund eines solchen Vertrags – die Beachtung der insoweit bestehenden Verbraucherschutzbestimmungen8 vorausgesetzt – ein Entgelt für die Inanspruchnahme der PremiumDienste verlangt werden kann. Zu dessen Ermittlung und Abrechnung ist der Anbieter dieser Dienste gleichermaßen auf die Verkehrsdaten angewiesen wie der Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG. Bleibt die Berechnung des PremiumDienstes über den Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit nach § 45h Abs. 1 TKG ohne Erfolg oder unterbleibt diese von vorherein, benötigt der PremiumDiensteanbieter die Verkehrsdaten der Verbindung, durch die seine Leistung in Anspruch genommen wurde, um das ihm zustehende Entgelt ermitteln und gegenüber dem Anschlussinhaber abrechnen zu können. Insbesondere ist er auf die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse9, den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit sowie gegebenenfalls die übermittelten Datenmengen10 und ferner die Anschrift des Teilnehmers oder Rechnungsempfängers11 angewiesen.
Ist hiernach § 97 TKG in Ermangelung einer eigenständigen Rechtsgrundlage für die Verwendung von Verkehrsdaten durch PremiumDiensteanbieter zu deren Gunsten entsprechend anwendbar, müssen jedoch die in der Vorschrift bestimmten Maßgaben für diese Anbieter ebenfalls gelten.
Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgeführt12, dass § 97 Abs. 1 Satz 3 und 4 TKG lediglich die Weitergabe der Daten von dem Diensteanbieter an einen Dritten, nicht aber von diesem an einen Weiteren erlaube. Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass so der Gefahr begegnet werde, dass die Daten durch eine Kettenweitergabe einem stetig größer werdenden Personenkreis bekannt würden. Dieser Schutzzweck trifft auch und gerade auf die vorliegende Fallgestaltung zu, in der die Entgeltforderung zunächst von dem Diensteanbieter – mit der Folge des § 402 BGB – an die Zessionarin abgetreten wurde, die wiederum der Klägerin die Einzugsermächtigung erteilt hat, auf welche § 402 BGB analog anzuwenden ist.
Dem steht nicht entgegen, dass die Zessionarin und die Klägerin nach § 6 TKG als Anbieter von gewerblichen Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit registriert sind und in dieser Eigenschaft schon von Gesetzes wegen ebenfalls der aus dem Telekommunikationsgesetz folgenden Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes und des Fernmeldegeheimnisses unterliegen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch die Weitergabe von geschützten Daten von einem zur Wahrung eines Berufsgeheimnisses Verpflichteten an einen ebenfalls der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Dritten nicht ohne weiteres zulässig ist; vielmehr bedarf es auch hierfür eines gesonderten Erlaubnistatbestands13. Auch dies trägt dem schutzwürdigen Anliegen Rechnung, dass die vertraulich zu behandelnden Daten nicht einem stetig wachsenden Personenkreis offenbar werden.
Da die Klägerin nicht von den Premium-Diensteanbietern zur Einziehung der gegen den Beklagten gerichteten Ansprüche ermächtigt wurde, sondern von der Zessionarin der Forderungen, die Datenweitergabe mithin ein zweites Mal erfolgte, greift der Erlaubnistatbestand des § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG nicht ein.
Die Klägerin ist im Verhältnis zu den Premium-Diensteanbietern Dritter im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG, obgleich sie als Verbindungsnetzbetreiber an der Herstellung der (bestrittenen) Verbindungen von dem Anschluss des Beklagten zu den Premium-Diensten der Zedenten beteiligt war. Zwar mag ihr für diese Leistung im Verhältnis zum Teilnehmernetzbetreiber oder zu den Premium-Diensteanbietern ein Teil des jeweils vom Teilnehmer geschuldeten Entgelts für die Verbindungsleistung oder den Mehrwertdienst zustehen. Sie mag deshalb gemäß § 97 Abs. 4 TKG grundsätzlich auch kraft eigenen Rechts befugt sein, Verkehrsdaten zu verwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie bereits aufgrund des ihr hiernach zur Verfügung stehenden Datenbestands in der Lage ist, die abgetretenen Forderungen der PremiumDiensteanbieter durchzusetzen, sie also auf zusätzliche, ihr vom jeweiligen Zedenten nach § 402 BGB und der Zessionarin zu übermittelnde Verkehrsdaten nicht angewiesen ist. Die Daten, die der Klägerin in ihren Abrechnungsverhältnissen mit den Teilnehmernetzbetreibern und den Premium-Diensteanbietern zur Verfügung stehen, bleiben hinter denen zurück, derer sie für die Durchsetzung von abgetretenen Entgeltforderungen von Premium-Diensteanbietern gegenüber den Teilnehmern bedarf. Wie die Klägerin selbst ausführt, benötigt sie als Verbindungsnetzbetreiber für Abrechnungszwecke der beteiligten Unternehmen untereinander keine detaillierten Verkehrsdaten. Dementsprechend erhält sie für diese Zwecke auch solche Daten nicht.
Demgegenüber muss der PremiumDiensteanbieter – sofern diese Daten zwischenzeitlich nicht, wie gesetzlich vorgesehen, gelöscht worden sind (vgl. § 45i Abs. 2 Satz 1 TKG) – zur Begründung seiner Forderung gegen den Teilnehmer zumindest die in § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKG aufgeführten Verkehrsdaten (u.a. Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse, Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit) vortragen, da ansonsten die Voraussetzungen für den anspruchsbegründenden Vertragsschluss nicht nachvollziehbar sind. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, im Streitfall die die Forderung begründenden Tatsachen darzulegen hat. Überdies ergibt sich dies für Telekommunikationsdienste und telekommunikationsgestützte Dienste mittelbar auch aus § 45i Abs. 1 Satz 2 TKG, wonach dem Teilnehmer im Falle von Beanstandungen das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass auch die Auffassung fehl geht, § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG sei vorliegend deshalb nicht einschlägig, weil sie bei der Geltendmachung abgetretener Entgeltansprüche von Premium-Diensteanbietern der Notwendigkeit enthoben wäre, unter das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz fallende Verkehrsdaten vorzutragen, so dass Pflichten nach § 402 BGB nicht bestünden. Hierbei übersieht die Klägerin, dass ohne die von § 402 BGB erfassten Informationen die abgetretenen Forderungen überhaupt nicht durchsetzbar wären, da der Schuldner dem Zessionar gemäß § 404 BGB die gegenüber dem Zedenten bestehenden Einwendungen entgegensetzen kann. Gleiches gilt für die Einziehungsermächtigung14.
Die vorliegend beteiligten PremiumDiensteanbieter sind als Zedenten der Schwestergesellschaft der Klägerin gegenüber demnach gemäß § 402 BGB verpflichtet, Verkehrsdaten zu übermitteln. Gleiches gilt für die Einziehungsermächtigung zwischen dieser Gesellschaft und der Klägerin. Der Umstand, dass hinsichtlich der Einziehungsermächtigung jedoch die Bedingungen, die § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG als Erlaubnistatbestand für die Übermittlung von Verkehrsdaten an Dritte voraussetzt, nicht erfüllt sind, führt zur Nichtigkeit der Ermächtigung gemäß § 134 BGB15.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juni 2012 – III ZR 227/11
- BGH, Beschluss vom 16.02.2012 – III ZR 200/11, K&R 2012, 280, Rn. 13[↩]
- siehe dazu BGH, aaO[↩]
- BGH aaO Rn. 18 mwN[↩]
- BGH aaO[↩][↩]
- siehe hierzu Nachweise in BGH, aaO a.E.[↩]
- Säcker in Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl., § 3 Rn. 74 f[↩]
- vgl. z.B. BGH, Urteile vom 28.07.2005 – III ZR 3/05, NJW 2005, 3636, 3637; vom 04.03.2004 – III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 203 f und vom 22.11.2001 – III ZR 5/01, NJW 2002, 361, 362[↩]
- vgl. z.B. §§ 66a, 66b, 66d, 66e TKG[↩]
- § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG[↩]
- § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG[↩]
- § 97 Abs. 2 Nr. 2 TKG[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.02.2012 – III ZR 200/11, K&R 2012, 280 Rn. 18 a.E.[↩]
- z.B. BGH, Urteile vom 17.05.1995 – VIII ZR 94/94, NJW 1995, 2026; vom 11.12.1991 – VIII ZR 4/91, BGHZ 116, 268, 272 und vom 10.07.1991 – VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 128 f; siehe auch Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 203 Rn. 28; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.05.1993 – IX ZR 234/92, NJW 1993, 1912[↩]
- Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 398 Rn. 35[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2012 – III ZR 200/11, K&R 2012, 280 Rn. 30; MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 399 Rn. 28 mwN[↩]