Meister-BAFöG

Seit diesem Monat ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, die Neuregelung zum Meister-BaföG, in Kraft.

Meister-BAFöG

Nach neuem Recht haben jetzt alle Antragssteller einen Anspruch auf die Förderung einer Aufstiegsfortbildung. Damit können erstmals auch diejenigen, die bereits eine selbstfinanzierte Fortbildung absolviert haben, für mindestens eine weitere Maßnahme unterstützt werden.

Wer seine Fortbildung besteht, erhält 47,87% der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Zuschuss vom Staat, bisher lag die Obergrenze bei 30,5%. Machen sich die erfolgreichen Absolventen selbstständig und beschäftigen dauerhaft mindestens zwei Arbeitnehmer, so erhalten sie einen weiteren Erlass von 66% auf die restlichen Kosten. Insgesamt können damit vor allem im Handwerksbereich Zuschüsse von rund 82,28% der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beansprucht werden.

Auch für Fortbildungswillige mit Kindern ändert sich die Förderung, sie erhalten jetzt für jedes Kind Unterhaltsleistungen von 210 € im Monat (bisher 179 €). Dieser Erhöhungsbetrag für Kinder wird zu 50% als Zuschuss und nicht mehr wie bisher nur als Darlehen gewährt. Für einen Verheirateten mit zwei Kindern kann somit der gesamte Unterhaltsbeitrag von 1.248 auf 1.310 € steigen, sofern keine Einkommens- und Vermögensanrechnung stattfindet. Alleinerziehende profitieren zudem von einem monatlichen Kinderbetreuungszuschuss von 113 € pro Kind unter zehn Jahren, der künftig ohne Kostennachweis stets in voller Höhe gezahlt wird.

Da die Prüfung oftmals nicht im unmittelbaren Anschluss an die Maßnahme stattfindet, etwa weil erst noch ein Meisterstück angefertigt werden muss, können die Geförderten während dieser Prüfungsvorbereitungsphase für bis zu drei Monate die Unterhaltsleistungen sowie den Kinderbetreuungszuschlag weiter in Anspruch nehmen – dann jedoch als Volldarlehen. Des Weiteren werden künftig auch Klausurenstunden in gewissem Umfang gefördert.

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Darüber hinaus gibt es auch einige Detailverbesserungen. So sind etwa Aufstiegsfortbildungen in der Altenpflege künftig selbst dann förderfähig, wenn in einem Bundesland keine entsprechenden Aufstiegsfortbildungsregelungen existieren, die Maßnahmen aber im Wesentlichen den Regelungen eines anderen Landes in diesem Bereich entsprechen.

Die Fördermöglichkeiten für fortbildungswillige Migranten mit einer Bleibeperspektive in Deutschland wurden ebenfalls verbessert. Sie müssen nicht mehr wie bisher vor der Fortbildung mindestens drei Jahre lang berufstätig gewesen sein.