Meistertitel

Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht urteilte, gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.

Meistertitel

Der schriftliche geschlossene Arbeitsvertrag als „Betriebsleiter“ ist, wie das BAG weiter urteilte, als Scheingeschäft gem. § 117 BGB nichtig. Ein Scheingeschäft iSd. § 117 BGB liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkung nicht eintreten lassen wollen. Der schriftliche Vertrag soll in diesen Fällen jedoch lediglich zur Vorlage bei der Handwerkskammer dienen, um dem „Arbeitgeber“ das Führen des Handwerksbetriebs zu ermöglichen.

Dem seinen Meistertitel zur Verfügung stellenden Handwerksmeister steht allerdings auch kein Vergütungsanspruch aufgrund der meist daneben mündlichen Vereinbarung zu, wonach er gegenüber der Handwerkskammer als Betriebsleiter auftreten und hierfür einen bestimmten monatlichen Betrag erhalten sollte. Denn diese Vereinbarung ist, so das BAG, gemäß § 134 BGB ebenfalls nichtig.

Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Das Rechtsgeschäft selbst muss verbotswidrig sein. Das ist der Fall, wenn sein Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, insbesondere wenn der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg, etwa die Vertragserfüllung, verbotswidrig ist. Das Verbot muss sich gerade gegen die Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts richten1. Dies ist beim Abschluss eines Arbeitsvertrags nur ausnahmsweise der Fall2. Eine Vereinbarung, wonach der Handwerksmeister als Betriebsleiter für den Betrieb auftreten, diesen mit Rat und Tat unterstützen und hierfür eine Vergütung erhalten sollte, verstößt für sich genommen zwar noch nicht gegen ein gesetzliches Verbot.

Eine solche Vereinbarung ist jedoch wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.

Ein Rechtsgeschäft darf und kann die mit ihm beabsichtigte Wirkung nicht entfalten, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt. Das ist der Fall, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich, dh. ohne einen im Gefüge der einschlägigen Rechtsnorm sachlich rechtfertigenden Grund, verwendet werden. Bei der Umgehung ist nicht nur ein bestimmter Weg zum Ziel, sondern das Ziel selbst verboten. Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewusste Missachtung der zwingenden Rechtsnormen an; entscheidend ist die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts. Unwirksam ist deshalb auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von einer Verbotsnorm erfasst werden3.

Dient der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Meister über eine Tätigkeit als Betriebsleiter der Umgehung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis und der Eintragung in die Handwerksrolle, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich im erforderlichen Umfang als Betriebsleiter tätig werden soll, ist dieser Vertrag gem. § 134 BGB nichtig.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständige Handwerker) gestattet. Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt nach § 7 Abs. 1 HwO das Bestehen der Meisterprüfung („Großer Befähigungsnachweis“) voraus, nach § 7 Abs. 4 Satz 2 HwO aF, § 7 Abs. 1 HwO nF kann allerdings auch eine Personengesellschaft eingetragen werden. In beiden Fällen muss der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllen. Ausnahmetatbestände regeln die §§ 8, 9 HwO aF, § 7 Abs. 3 HwO nF. Nach § 13 HwO wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen.

Der Gesetzgeber hat die Zulassung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks von dem Nachweis beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, um im Interesse der gesamten Wirtschaft den hohen Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit der Handwerkerschaft zu erhalten. Gleichzeitig wollte er die sachgerechte Ausbildung des Nachwuchses für das Handwerk wie auch für die übrige gewerbliche Wirtschaft sicherstellen4.

Dieser Normzweck wird umgangen, wenn ein als Betriebsleiter angestellter Meister tatsächlich nicht den Betrieb führen, sondern nur als Konzessionsträger zur Verfügung stehen soll. Normieren Gesetze Erlaubnisvorbehalte zur Erteilung und Übertragung einer Konzession, sind zivilrechtliche Absprachen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, regelmäßig nach § 134 BGB nichtig5. Dies gilt auch für die Umgehung des § 7 HwO. Sinn und Zweck der Vorschriften der Handwerksordnung ist die Gewährleistung der Leitung und Überwachung des Handwerksbetriebs. Der Betriebsleiter muss demgemäß wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ ausgeführt werden, über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen. Daraus folgt, dass er in der Lage sein muss, bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen, gegenüber den handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen fachlich weisungsbefugt sein muss und tatsächlich die Leitungsaufgaben wahrnehmen kann und wahrnimmt6 . In fachlicher Hinsicht gilt dies sogar gegenüber dem Betriebsinhaber selbst7.

Ist eine entsprechende Betriebsleitertätigkeit nicht vereinbart, so kann dies neben der Ablehnung der Eintragung zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Beteiligten nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO und § 118 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 16 Abs. 2 HwO führen. Teilweise liegt in diesen Fällen sogar eine Straftat wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 StGB vor8. Schließlich kann die Fortsetzung des Betriebs nach § 16 Abs. 3 HwO untersagt werden.

Beschränkt sich die Austauschbeziehung im Wesentlichen auf die Zurverfügungstellung des Meistertitels, ohne dass die Vertragsparteien ernsthaft an eine Betriebsleiterstellung des Erlaubnisträgers gedacht haben, verwenden die Parteien eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit zu einem gem. § 7 HwO missbilligten Erfolg. Die Vereinbarung ist zumindest im Innenverhältnis nichtig9.

Ob ein Betriebsleitervertrag den Anforderungen der Handwerksordnung genügt, ist Tatfrage. Dabei ist die Höhe der vereinbarten Vergütung ein wichtiges Indiz für die Ernstlichkeit eines Betriebsleitervertrags. Besteht zwischen der vorgesehenen Entlohnung des Betriebsleiters und der erforderlichen Arbeitszeit ein wirtschaftliches Missverhältnis, ist nicht gesichert, dass er seine Aufgaben mit dem erforderlichen Einsatz erfüllen wird10. Besonders bei sog. gefahrgeneigten Handwerken, dh. Handwerken, deren fachgerechte Ausübung zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter in der Regel eine besonders gründliche handwerkliche Ausbildung erfordern11, ist zudem eine regelmäßige Anwesenheit des Betriebsleiters erforderlich12.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.März 2009 – 5 AZR 355/08

  1. BGHZ 146, 202; 132, 229[]
  2. BAG, Urteile vom 3. November 2004 – 5 AZR 592/03 – BAGE 112, 299; 24. März 2004 – 5 AZR 233/03 – EzA BGB 2002 § 134 Nr. 2; BAG 13. Januar 1977 – 2 AZR 423/75 – BAGE 29, 1[]
  3. BAG, Urteile vom 12. Oktober 1960 – GS 1/59 – zu C 1 der Gründe, BAGE 10, 65; 7. November 2007 – 5 AZR 1007/06 – Rn. 13, AP BGB § 613a Nr. 329 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 79; BAG 23. November 2006 – 8 AZR 349/06 – Rn. 24, AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 61; Senat 22. März 1995 – 5 AZB 21/94 – BAGE 79, 319; im Ergebnis ebenso Staudinger/Sack BGB [2003] § 134 Rn. 145, 152; Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 134 Rn. 28[]
  4. vgl. BVerfG 17. Juli 1961 – 1 BvL 44/55 – BVerfGE 13, 97, 107; BVerwG 22. Dezember 1998 – 1 B 81.98 – GewArch 1999, 108; BGH 22. September 1983 – VII ZR 43/83 – BGHZ 88, 240[]
  5. vgl. zB BGH 27. September 1989 – VIII ZR 57/89 – BGHZ 108, 364; 5. Mai 2003 – II ZR 112/01 – NJW-RR 2003, 1116[]
  6. BVerwG 22. Juli 1997 – 1 B 136.97 – GewArch 1997, 481; 16. April 1991 – 1 C 50.88 – BVerwGE 88, 122, 124; 22. November 1994 – 1 C 22.93 – Buchholz 451.45 § 6 HwO Nr. 4 S. 13; Karsten in Schwannecke Die Deutsche Handwerksordnung Stand März 2006 § 7 Rn. 37 ff.; Honig/Knörr HwO 4. Aufl. § 7 Rn. 26 ff.[]
  7. BVerwG 16. April 1991 – 1 C 50.88 – BVerwGE 88, 122[]
  8. AG Fürstenfeldbruck 5. August 1982 – 2 Ds 47 JS 7227/81 – GewArch 1983, 227[]
  9. ebenso LAG Niedersachsen 23. Oktober 2001 – 13 Sa 553/01 – LAGE BGB § 134 Nr. 8; Thüringer LAG 9. März 2001 – 5 Sa 10/2001 – LAGE BGB § 134 Nr. 7; OLG Koblenz 11. Februar 1994 – 8 U 535/93 – NJW-RR 1994, 493; OLG Hamm 10. November 1999 – 8 U 31/99 – NJW-RR 2000, 1565; 12. März 2001 – 8 U 86/00 – NZG 2001, 747; MünchKommBGB/Armbrüster 5. Aufl. § 134 Rn. 18; Palandt/Ellenberger § 134 Rn. 29; Karsten GewArch 2003, 95; aA LAG Hamm 12. Juli 1990 – 10 Sa 365/90 -; LAG Köln 4. Juli 1997 – 11 Sa 838/96 -; zur Haftung im Außenverhältnis: vgl. auch BAG 2. Februar 1994 – 10 AZR 673/92 – AP BGB § 705 Nr. 8 = EzA BGB § 705 Nr. 2; BSG 12. November 1986 – 9b RU 8/84 – BSGE 61, 15[]
  10. VGH Baden-Württemberg 23. November 1983 – GewArch 1984, 124; Niedersächsisches OVG 30. August 1994 – 8 L 1990/94 – GewArch 1995, 74; Karsten in Schwannecke § 7 Rn. 48; Honig/Knörr § 7 Rn. 32[]
  11. Müller GewArch 2007, 361[]
  12. Karsten in Schwannecke § 7 Rn. 41[]