Bei einer Werbung mit Bewertungen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, handelt es sich nicht um eine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn. Aber die Bewertungen sind nicht als objektiv anzusehen. Daher ist diese Werbung unlauter.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall die Werbung einer beklagten Whirlpoolverkäuferin untersagt und gleichzeitig das vorhergehende Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. [1] bestätigt. Die Klägerin vertreibt ebenfalls gewerbsmäßig Whirlpools. Die Beklagte lobte über Facebook ein Gewinnspiel über einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: „Wie Du gewinnen kann? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance“. Nach Meinung der Klägerin ist es wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte mit Bewertungen wirbt, die auf diese Weise als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden.
Das Landgericht Frankfurt hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen durch die Ermöglichung der Teilnahme an dem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Abgabe einer Bewertung Einfluss genommen wurde. Dagegen hat sich die Beklagte mit der Berufung gewehrt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ausgeführt, dass die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen irreführend sei und damit unlauter. Grundsätzlich wirkten Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und würden daher im allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb sei die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein.
Hier werbe die Beklagte mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Die Bewertungen seien jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. sei vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewertung durch die Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden. Weiter führt das Oberlandesgericht aus, dass es auf der Hand liege, dass Bewertung aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Zwar sei damit zwar keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl seien die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen.
Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin konkret nachweise, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. Denn nach Meinung des Oberlandesgerichts liege es nämlich ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. August 2020 – 6 U 270/19
- LG Frankfurt a.M, Urteil vom 19.11.2019 – 3–06 O 87/18[↩]
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