Mitteilungspflichten der Restitutionsbehörden

Mit der Reichweite der Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden gemäß § 31 Abs. 2 VermG musste sich jetzt der Bundesgerichtshof für den Fall befassen, dass der die Restitution begehrende Antragsteller sowohl Ansprüche auf Rückübertragung eines Unternehmens als auch auf Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände anmeldet, die zum Vermögen des Unternehmens gehörten.

Mitteilungspflichten der Restitutionsbehörden

Der Behörde obliegt eine Mitteilungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG unabhängig von der Berechtigung der angemeldeten Ansprüche1.

Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG hat die Behörde die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung zu informieren. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung legt nahe, dass eine Mitteilungspflicht nicht nur dann besteht, wenn der Antrag eines restitutionsberechtigten Antragstellers vorliegt. Zu informieren ist danach „über die Antragstellung“. Eine Einschränkung auf berechtigte Anträge ist dem nicht zu entnehmen. Auch Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht gebieten ein entsprechendes Verständnis von § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG. Danach soll die Mitteilung den Verfügungsberechtigten veranlassen, keine Verfügung im Sinne des Unterlassungsgebots des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vorzunehmen, bis über den Rückübertragungsanspruch zumindest bestandskräftig entschieden ist2. Sie soll ihre Wirkung gerade in dem Zeitraum entfalten, der der Entscheidung über die Berechtigung des Restitutionsanspruchs vorausgeht. Daraus folgt, dass die Berechtigung des Anspruchs nicht ihrerseits Voraussetzung für die Mitteilungspflicht sein kann.

Soweit das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG im Ausnahmefall eines offensichtlich unbegründeten Restitutionsantrags keine Geltung beansprucht3, erscheint es allerdings unter Schutzzweckgesichtspunkten fraglich, auch in solchen Fällen das Unterlassen der Mitteilung als Amtspflichtverletzung zu werten4. Die Frage braucht vorliegend nicht vertieft zu werden. Denn der Antrag des Klägers und seiner Mutter auf Singularrestitution war nicht offensichtlich unbegründet. Zwar fehlte zum Zeitpunkt der Antragstellung eine § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG entsprechende Regelung, die dem Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe seiner früheren Unternehmensbeteiligung einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an solchen Vermögengegenständen gibt, die einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 VermG zurückzugebenden oder bereits zurückgegebenen Unternehmen gehörten. Aufgrund der offensichtlichen Unvollständigkeit der Regelungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zum Zeitpunkt der Antragstellung war jedoch damit zu rechnen, dass derartige Lücken noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch korrigierendes Eingreifen des Gesetzgebers oder durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden würden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gesetzlich noch nicht geregelte Ansprüche auf Singularrestitution im Falle der Schädigung eines Unternehmens oder des Entzugs von Unternehmensanteilen. Ein derartiger Anspruch wurde erstmals durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz5 in das Vermögensgesetz eingefügt und durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz6 auf den Fall der „Anteilsschädigung“ erstreckt. Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auch schon vor dem Inkrafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes am 24.07.1997 im Sinne des durch dieses Gesetz eingefügten zweiten Halbsatzes ausgelegt7.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2012 – III ZR 104/11

  1. zur Drittgerichtetheit der Mitteilungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 VermG vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 24.02.2011 – III ZR 95/10, VersR 2011, 672 Rn. 7 mwN[]
  2. Unterrichtung der Bundesregierung zum Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen als Anlage zum Einigungsvertrag, BT-Drucks. 11/7831, S. 14[]
  3. BGH, Urteil vom 15.04.1994 – V ZR 79/93, BGHZ 126, 1, 9; Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 3 Rn. 216 ff [Stand: Mai 2010][]
  4. vgl. zum Zusammenhang zwischen Unterlassungsgebot und Unterrichtungspflicht der Behörde: BGH, Beschluss vom 24.02.2011 aaO[]
  5. vom 14.07.1992, BGBl. I S. 1257[]
  6. vom 17.07.1997, BGBl. I S. 1823[]
  7. BVerwG, Urteil vom 26.06.1997 – 7 C 53/96, VIZ 1997, 687[]