Smartphones und Tablets sind heute beliebte mobile Geräte, die immer häufiger als vollständiger Ersatz für den PC oder auch den Laptop eingesetzt werden. Für Unternehmen eröffnen sich hier natürlich die Chancen des mobilen Marketings. Während die Werbung früher noch auf dem Canon Großformatdrucker für das Marketing ausgedruckt und verteilt wurde, wird sie heute mit einem Klick versendet. Was einfach klingt, kann jedoch rechtlich zu einer Herausforderung werden, wenn sich nicht an die juristischen Vorgaben gehalten wird.

Werbehinweise sichtbar zur Verfügung stellen
Werbung muss immer als solche gekennzeichnet werden, das gilt auch dann, wenn es sich um ein mobiles Marketing handelt. Gerade auf den kleinen Bildschirmen der Smartphones ist es nicht so einfach, die Kennzeichnung immer sichtbar zu machen. Dennoch ist der Werbetreibende verantwortlich dafür, dass es nicht zu einer Schleichwerbung wird, die auf den ersten Blick für den Nutzer nicht zu erkennen ist. Daher kann es sein, dass eine Anpassung der Werbehinweise notwendig ist, um die Werbung auch auf mobilen Geräten schalten zu können.
Preisangaben bei der Werbung
Grundsätzlich gibt es keine festen Vorgaben dazu, dass bei einer Werbung auch der Preis für die angegebene Dienstleistung oder das Produkt zu sehen sein muss. Das gilt auch für die mobile Werbung. Das heißt, kein Unternehmen ist zu Preisangaben verpflichtet. Im Rahmen der Weiterleitung der Werbung ist es jedoch von Vorteil, wenn die Kunden oder Interessenten sehen, welche Kosten aufgerufen werden.
Push-Nachrichten und die Nutzung von Bluetooth
Wer ein mobiles Endgerät hat, der müsste schon mehrfach den Aufruf erhalten haben, ob Push-Nachrichten gesendet werden dürfen. Bei einer Zusage ist es dem Werbetreibenden möglich, Werbung in Form von Push-Nachrichten zu verschicken. Es muss aber eine direkte Einwilligung erfolgt sein. Anders ist es bei Werbung, die Bluetooth gesendet wird. Hier hat der Empfänger die Möglichkeit, diese auch abzulehnen. Daher muss keine Einwilligung vorher erfolgen.
Vorgaben für Apps
Interessant ist noch der Blick auf die Vorgaben, die für eine App zur Verfügung gestellt werden. Eine App muss gut erreichbar eine Datenschutzerklärung haben, die für jeden erkennbar ist. Werbung in einer App ist erlaubt. Es ist jedoch verboten, den App-Inhalt sowie eine Werbung miteinander zu vermischen und die Werbung so nicht direkt sichtbar zu machen.