Eine Mundspüllösung mit Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,12 % ist ein Funktionsarzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und damit zulassungspflichtig.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer in Brühl ansässigen Klägerin einen wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zugestanden, mit dem diese einem konkurrierenden Unternehmen den Vertrieb einer Mundspüllösung ohne arzneimittelrechtlichen Zulassung untersagen lassen wollte. Die Klägerin bringt Mundspüllösungen als zugelassene Arzneimittel in den Verkehr. Die mit ihr konkurrierende, in Kriftel ansässige Beklagte vertreibt eine Mundspüllösung mit Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,12 % als kosmetisches Mittel ohne arzneimittelrechtliche Zulassung. Mit der Begründung, dass die Mundspüllösung der Beklagten ein zulassungspflichtiges Arzneimittel sei, hat die Klägerin von der Beklagten verlangt, die Bewerbung und den Verkauf ihres Produkts bis zur Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung zu unterlassen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm verhalte sich die Beklagte unlauter, weil sie ein als Arzneimittel einzustufendes Produkt vertreibe, für das die notwendige arzneimittelrechtliche Zulassung nicht erteilt sei. Die von der Beklagten vertriebene Mundspüllösung sei ein Funktionsarzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und damit zulassungspflichtig. Es handele sich nicht lediglich um ein Produkt im Sinne der Kosmetikverordnung.
Funktionsarzneimittel seien u.a. Stoffzusammensetzungen, die im menschlichen Körper verwendet würden, um natürliche Lebensvorgänge im Organismus durch eine pharmakologische Wirkung zu beeinflussen. Diese Eigenschaften weise die Mundspüllösung der Beklagten auf. Das in ihr in einer Konzentration von 0,12 % enthaltene Chlorhexidin entfalte eine pharmakologische, weil antibakterielle Wirkung in der Mundhöhle. Es verbleibe dort an der Oberfläche von Mundschleimhaut und Zähnen und mache in der Mundhöhle vorhandene Bakterien unschädlich. Diese pharmakologische Wirkung sei geeignet, natürliche Lebensvorgänge im menschlichen Organismus nennenswert zu beeinflussen. Durch die Reduzierung von Keimen in der Mundhöhle würden in Folge bakteriell bedingte Entzündungen des Zahnfleisches gelindert. Eine solche Wirkung könne allein mithilfe mechanischer Mundhygiene wie dem Zähneputzen oder kosmetischer Mittel nicht erzielt werden. Letztlich bestreite die Beklagte diese Wirkung auch gar nicht, die ihr Produkt im Internet ursprünglich selbst als „medizinische Mundspüllösung“ beworben habe.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt und der Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zugestanden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 5. Dezember 203 – 4 U 70/13