Muster, Modelle, Gemeinschaftsgeschmacksmuster – und der überschießende Urheberschutz

Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben, urheberrechtlicher Schutz zukommen. Um urheberrechtlich geschützt zu werden, muss es sich bei diesen Modellen vielmehr um originale Werke handeln.

Muster, Modelle, Gemeinschaftsgeschmacksmuster – und der überschießende Urheberschutz

Dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union lag ein Fall über Kleidungsdesign aus Portugal zugrunde: Der Oberste Gerichtshof Portugals, das Supremo Tribunal de Justiça, ist mit einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaften Cofemel – Sociedade de Vestuário SA und GStar Raw CV, die jeweils Kleidung entwerfen, produzieren und vermarkten, befasst. Dieser Rechtsstreit betrifft die Einhaltung des von GStar eingeforderten Urheberrechts, die Cofemel vorwirft, Jeans, Sweatshirts und T-Shirts in Kopie einiger ihrer Modelle zu produzieren und zu vermarkten.

Nach dem Unionsrecht sind als geistiges Eigentum u. a. Werke geschützt, deren Urheber nach der „Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“1 (Urheberrechts-Richtlinie) das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung, die öffentliche Wiedergabe und die Verbreitung zu erlauben oder zu verbieten. Daneben besteht nach der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen2 und der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster3 ein spezifischer Schutz für Muster und Modelle.

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In diesem Kontext stellt das Supremo Tribunal de Justiça fest, dass der Código do Direito de Autor e dos Direitos Conexos das portugiesische Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Muster und Modelle in die Liste der urheberrechtlich geschützten Werke aufnehme, aber nicht ausdrücklich die Voraussetzungen regle, die erfüllt sein müssten, damit bestimmten Gegenständen mit Gebrauchszweck auch tatsächlich ein solcher Schutz zukomme. Da über diese Frage in der portugiesischen Rechtsprechung und Lehre keine Einigkeit bestehe, legte das Supremo Tribunal de Justiça dem Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor, ob die Richtlinie über das Urheberrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der dieser Schutz unter der besonderen Voraussetzung gewährt wird, dass Muster und Modelle über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben.

Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Europäischen Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Europäischen Union vorlegen. Der Unionsgerichtshof entscheidet dabei nur über die vorgelegte Rechtsfrage, nicht dagegen auch über den nationalen Rechtsstreit. Es ist und bleibt vielmehr Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache sodann im Einklang mit der Entscheidung des Unionsgerichtshofs zu entscheiden. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bindet darüber hinaus in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

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In seinem jetzt verkündeten Urteil bejaht der Unionsgerichtshof die ihm vom Supremo Tribunal de Justiça vorgelegte Frage:

Insoweit weist der Unionsgerichtshof zunächst auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach jeder originale Gegenstand, der Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist, als „Werk“ im Sinne der Richtlinie über das Urheberrecht eingestuft werden kann.

Sodann stellt der Unionsgerichtshof fest, dass mehrere abgeleitete Unionsrechtsakte einen besonderen Schutz für Muster und Modelle vorsehen, wobei dieser und der nach der Richtlinie über das Urheberrecht bestehende allgemeine Schutz kumulativ anwendbar sein können. Folglich kann ein Muster oder Modell gegebenenfalls auch als „Werk“ eingestuft werden.

Gleichwohl weist der Gerichtshof der Europäischen Union darauf hin, dass der Schutz von Mustern und Modellen einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits unterschiedliche Ziele verfolgen und unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Der Schutz von Mustern und Modellen erfasst nämlich Gegenstände, die zwar neu und individualisiert sind, aber dem Gebrauch dienen und für die Massenproduktion gedacht sind. Außerdem ist dieser Schutz während eines Zeitraums anwendbar, der zwar begrenzt ist, aber sicherstellt, dass die für das Entwerfen und die Produktion dieser Gegenstände erforderlichen Investitionen rentabel sind, ohne jedoch den Wettbewerb übermäßig einzuschränken. Demgegenüber ist der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können. In diesem Rahmen darf die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen bereits als Muster oder Modell geschützten Gegenstand nicht dazu führen, dass die Zielsetzungen und die Wirksamkeit dieser beiden Regelungen beeinträchtigt werden, weshalb die kumulative Gewährung eines solchen Schutzes nur in bestimmten Fällen in Frage kommt.

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Schließlich erläutert der Unionsgerichtshof, dass die ästhetische Wirkung, die ein Muster oder Modell haben kann, für die Feststellung, ob das Modell oder Muster in einem konkreten Fall als „Werk“ eingestuft werden kann, keine Rolle spielt, da eine solche ästhetische Wirkung das Ergebnis einer naturgemäß subjektiven Schönheitsempfindung des jeweiligen Betrachters ist. Eine Einstufung als „Werk“ ist vielmehr nur dann möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der fragliche Gegenstand zum einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist und zum anderen eine geistige Schöpfung darstellt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt.

Folglich können Modelle nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben, als „Werke“ eingestuft werden.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12. September 2019 – C -683/17

  1. ABl. 2001, L 167, S. 10[]
  2. ABl. 1998, L 289, S. 28[]
  3. ABl. 2002, L 3, S. 1[]

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