Nächtlicher Alkoholverkauf an der Tankstelle

Die Beschränkung des nächtlichen Alkoholverkaufs an Tankstellen ist zulässig. So urteilte jetzt das Bundesverwaltungsgericht in zwei Verfahren, dass die Anordnung der Stadt Frankenthal, nach der alkoholische Getränke an Tankstellen im Stadtgebiet nachts außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur an Reisende und nur in begrenzten Mengen verkauft werden dürfen, nicht gegen Bundesrecht verstößt.

Nächtlicher Alkoholverkauf an der Tankstelle

Die beklagte Stadt untersagte den Tankstellenbetreibern den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Davon ausgenommen blieb der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter. Zur Begründung verwies die Beklagte auf Regelungen im rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetz. Die dagegen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht Neustadt1 und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz2 ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegten Revisionen der beiden Kläger zurückgewiesen: Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat das Ladenöffnungsgesetz für das Revisionsgericht bindend dahin ausgelegt, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Tankstellen nachts außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur an Reisende (Kraftfahrer und deren Mitfahrer) und nur in kleineren Mengen erlaubt ist. Dabei hat es darauf abgestellt, dass die gesetzliche Sonderregelung für Tankstellen dem Interesse an der Erhaltung der Mobilität des Kraftfahrzeugverkehrs auch in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr dient. Diese Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht verletzt die Kläger nicht in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht auf freie Berufsausübung. Die Beschränkung des zulässigen Warenverkaufs an Reisende dient neben dem Schutz der Beschäftigten auch der Wettbewerbsneutralität und beeinträchtigt die Kläger nicht unverhältnismäßig. Die Begrenzung des Kundenkreises auf Kraftfahrer sowie deren Mitfahrer und der darin liegende Ausschluss von Fahrradfahrern und Fußgängern stehen auch im Übrigen mit Verfassungsrecht im Einklang. Gleiches gilt für die in den angefochtenen Bescheiden näher festgelegte mengenmäßige Beschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke. Dabei handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „kleineren Menge“. Sie ermöglicht der Beklagten eine einheitliche Handhabung in ihrem Zuständigkeitsbereich und eine effiziente Kontrolle der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes.

Weiterlesen:
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Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 23. Februar 2011 – 8 C 50.09 und 8 C 51.09

  1. VG Neustadt, Urteile vom 13.11.2008 – 4 K 816/08.NW und 4 K 797/08.NW[]
  2. OVG RLP, Urteile vom 19.03.2009 – 6 A 11325/08 und 6 A 11357/08[]