Nährwertbezogene Angaben in der Werbung

Wird ein Produkt damit beworben, dass es „über 7.000 Vitalstoffe“ enthält, handelt es sich um nährwertbezogene Angaben, die nach Art. 8 der Europäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006 nur gemacht werden dürfen, wenn sie im Anhang der HCVO aufgeführt sind und den dort aufgeführten Bedingungen entsprechen. Der nährwertbezogene Begriff „Vitalstoffe“ ist in der Anlage zur HCVO nicht aufgeführt und darf deswegen nicht verwendet werden.

Nährwertbezogene Angaben in der Werbung

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einen Unterlassungsanspruch, den bereits das Landgericht Essen in erster Instanz bejaht hatte, gegen den Vertreiber eines Nahrungsergänzungsmittels bestätigt. Die in Essen ansässige Beklagte vertreibt über das Internet „Original Spiruletten mit Gerstengras“ als Nahrungsergänzungsmittel. Diese bewarb sie u.a. mit den Aussagen, dass das Produkt „über 7.000 Vitalstoffe“ enthalte und dass das Gerstengras „das vitalstoffreichste Lebensmittel der Welt“ sei. Diese Werbung beanstandete der klagende Verband als unzutreffend und damit irreführend und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm verstießen die streitgegenständlichen Werbeaussagen gegen Art. 8 der Europäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006. Nach dieser Bestimmung dürften nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der HCVO aufgeführt seien und den in der HCVO festgelegten Bedingungen entsprächen. Diesen Voraussetzungen genügten die beanstandeten Werbeaussagen nicht.

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Die Werbeaussagen enthielten nährwertbezogene Angaben. Als Nahrungsergänzungsmittel seien die „Original Spiruletten mit Gerstengras“ Lebensmittel im Sinne der HCVO. Die Angabe, diese Spiruletten enthielten „so viele Vitalstoffe“, sei nährwertbezogen, sie weise dem Produkt besondere positive Nährwerteigenschaften zu. Unter Vitalstoffen verstehe man alle vom menschlichen Körper benötigten bzw. der Gesundheit des Organismus förderlichen Substanzen, u.a. Ballaststoffe, Vitamine, Mineralstoffe und Enzyme. Ausgenommen seien nur Nährstoffe, die der direkten Energiezufuhr dienen.

Die beanstandete nährwertbezogene Werbung der Beklagten sei gem. Art. 8 Abs. 1 HCVO unzulässig. Der nährwertbezogene Begriff „Vitalstoffe“ sei in der Anlage zur HCVO nicht aufgeführt und dürfe deswegen nicht verwandt werden. Er sei unspezifisch und für den wissenschaftlichen Gebrauch ungeeignet, weil er eine große Anzahl verschiedener Substanzen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen zusammenfasse. Außerdem entspreche die Werbung nicht den in der HCVO festgelegten Bedingungen. So habe die Beklagte bereits nicht vorgetragen, dass die in den Spiruletten enthaltenen und als Vitalstoffe bezeichneten Substanzen in einer für den Körper verfügbaren Form vorlägen, was gem. Art. 5 Abs. 1 HCVO erforderlich sei. Zudem fehlten die gem. Art. 6 Abs. 1 HCVO notwendigen wissenschaftlichen Nachweise zu den nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben der beanstandeten Werbung.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30. April 2013 – 4 U 149/12

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