Gold kommt nicht aus der Mode: Da die Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober zum 25. Mal den Tag der Deutschen Einheit feiert, wird neben einer Sonderbriefmarke auch eine 25-Euro-Gedenkmünze herausgebracht.
Nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums wird die Gedenkmünze am 30. September 2015 vom Bundesfinanzminister Schäuble in der Hessischen Landesvertretung in Berlin vorgestellt. Auf einer Seite der Münze ist eine Gruppe von Menschen dargestellt mit dem Aufdruck „Wir sind ein Volk“. Auf dem Münzrand befinden sich die Worte: „Einigkeit und Recht und Freiheit“. Ab dem 1. Oktober 2015 ist die Münze aus Feinsilber (Ag 999) in den Prägequalitäten Stempelglanz und Spiegelglanz erhältlich. Während man die Gedenkmünze in Stempelglanz bei Banken und Sparkassen erwerben kann, wird die Münze in Spiegelglanzqualität bei der Verkaufsstelle für Sammlermünzen der Bundesrepublik Deutschland erhältlich sein.
Ebenfalls im Oktober wird das Bundesministerium der Finanzen eine weitere 100-Euro-Goldmünze ausgeben: „UNESCO Welterbe – Oberes Mittelrheintal“. Diese Serie mit Motiven von UNESCO-Welterbestätten in Deutschland ist im Jahre 2003 begonnen worden. Nun wird mit dem „Oberen Mittelrheintal“ die zwölfte Ausgabe der 100-Euro-Goldmünzen aus Feingold erhältlich sein.
Auf diese Goldmünzen freuen sich nicht nur Sammler, sondern auch Goldanleger. Gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten verlassen sich Viele eher auf Gold als Zahlungs- und Anlagemittel als auf diverse Geld(papier)anlagen. Gold gilt als stabile Wertanlage. Professionelle Beratung hierzu bekommen Interessierte zum Beispiel hier. Der Ankaufswert von Goldbarren oder Goldmünzen richtet sich nach dem Feingoldgehalt (Karat). Als Anlagegold ist nach einer EU-Richtlinie1 Gold in Barrenform und Plättchenform festgelegt. Dabei muss ein von den Goldmärkten akzeptiertes Gewicht und ein Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel vorhanden sein. Darüber hinaus gelten nach dieser EU-Norm auch Goldmünzen als Anlagegold, wenn sie einen Feingehalt von wenigstens 900 Tausendstel besitzen.
Nicht jeder darf Goldhandel betreiben. Der Handel ist durch eine Anzahl von Vorschriften und Gesetzen regelmentiert. Sie zielen besonders auf den Betrieb von Goldankaufstellen ab. So ist der Goldankauf nach der Gewerbeordnung nicht genehmigungspflichtig. Vielmehr handelt es sich um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe gemäß § 38 GewO. Das Gewerbe ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, so dass diese daraufhin die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden anhand eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister überprüft.
- EU-Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12. Oktober 1998 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG – Sonderregelung für Anlagegold[↩]











