Vor dem Landgericht Berlin war ein Eilverfahren gegen die Vergabe des Stromnetzes Berlin in erster Instanz erfolgreich.
Das Landgericht Berlin hat jetzt dem Antrag einer unterlegenen Bieterin im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen das Land Berlin in erster Instanz stattgegeben. Das Land Berlin darf daher das durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger im Dezember 2011 ausgeschriebene Wegenutzungsrecht für das Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Land Berlin vorerst nicht an den landeseigenen Betrieb „Berlin Energie“ vergeben.
Ausweislich der mündlichen Urteilsbegründung waren für das Landgericht Berlin neben weiteren Punkten vor allem zwei Aspekte entscheidend: So müsse das Land Berlin gemäß den gesetzlichen Vorschriften sicherstellen, dass nur ein Bieter berücksichtigt werde, der im Vergabeverfahren ein fundiertes Konzept für den Betrieb des Stromnetzes vorweise bzw. vorlege. Im konkreten Fall habe aus Sicht des Landgerichts das von „Berlin Energie“ vorgelegte Konzept nicht den Anforderungen entsprochen, die an ein solches fundiertes Konzept zu stellen seien. Darüber hinaus sei das Land Berlin nach der Vergabeentscheidung auch verpflichtet gewesen, der unterlegenen Bieterin im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang Akteneinsicht in das Angebot von „Berlin Energie“ als der obsiegenden Bieterin zu gewähren. Der unterlegene Bieterin sei jedoch keine solche den Vorschriften genügende Akteneinsicht gewährt worden, was einen relevanten Verfahrensverstoß darstelle.
Landgericht Berlin, Urteil vom 7. November 2019 – 16 O 259/19 Kart.
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