Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs spricht viel dafür, dass die u.a. in Bayern [1] praktizierte Regelung, wonach der Einstellungsbedarf an Notarassessoren grundsätzlich aus der jeweiligen zweiten juristischen Staatsprüfung gedeckt wird und Bewerber aus einer früheren zweiten juristischen Staatsprüfung nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen berücksichtigt werden („Prüfungsjahrgangsprinzip“), eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung darstellt und deshalb nicht den formellen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügt [2].

Im konkret entschiedenen Fall konnte der Bundesgerichtshof diese Frage indes offen lassen, da er die Klage eines übergangenen Bewerbers aus anderen Gründen unbegründet war.In der Vorinstanz hatte der Notarsenat des Oberlandesgerichts München das Prüfungsjahrgangsprinzip noch ausdrücklich gebilligt [3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2012 – NotZ(Brfg) 2/12
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz betreffend die Angelegenheiten der Notare vom 25.01.2001, JMBl. S. 32, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22.12.2009,JMBl. 2010, S. 2[↩]
- vgl. BVerfGE 80, 257 ff.[↩]
- OLG München, Urteil vom 01.12.2011 – VA-Not 3/11[↩]