Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs spricht viel dafür, dass die u.a. in Bayern1 praktizierte Regelung, wonach der Einstellungsbedarf an Notarassessoren grundsätzlich aus der jeweiligen zweiten juristischen Staatsprüfung gedeckt wird und Bewerber aus einer früheren zweiten juristischen Staatsprüfung nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen berücksichtigt werden („Prüfungsjahrgangsprinzip“), eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung darstellt und deshalb nicht den formellen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügt2.
Im konkret entschiedenen Fall konnte der Bundesgerichtshof diese Frage indes offen lassen, da er die Klage eines übergangenen Bewerbers aus anderen Gründen unbegründet war.In der Vorinstanz hatte der Notarsenat des Oberlandesgerichts München das Prüfungsjahrgangsprinzip noch ausdrücklich gebilligt3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2012 – NotZ(Brfg) 2/12











