Notarbewerber und das Punktesystem

Dem Bundesgerichtshof lag jetzt erneut ein Streit um die Bewertung der Bewerber um die Besetzung einer Notarstelle zur Entscheidung vor. Strittig war dabei wiederum das Punktesystem, konkret die Frage, ob allein eine „ungewöhnlich hohe Zahl“ von Beurkundungen, die der Bewerber um die Stelle eines Anwaltsnotars in der Zeit unmittelbar vor und während des Laufs der Bewerbungsfrist gefertigt hat, Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen vermag, weil der Verdacht bestehe, der Bewerber habe „die Möglichkeiten missbraucht“, die das an die reine Zahl der Niederschriften anknüpfende Punktesystem (hier: nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare in der Fassung vom 21. August 2006, SchlHA S. 307) einem Notarvertreter biete.

Notarbewerber und das Punktesystem

Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Notarsenats des BGH bestehen unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 20041 und 8. Oktober 20042 keine Bedenken dagegen, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Punktesystems getroffen wird, wie es in § 6 AVNot näher geregelt ist3.

Jedoch meinte das zuvor mit der Sache befasste Oberlandesgericht Schleswig, dass nicht ohne weiteres auch von der persönlichen Eignung des besser eingestuften Bewerbers für das Amt des Anwaltsnotars habe ausgegangen werden dürfen, da aus seiner Sicht Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass dieser die Möglichkeiten „missbraucht“ hat, die das an die reine Zahl der Niederschriften anknüpfende Punktesystem bietet. Dazu hat das OLG ausgeführt, die persönliche Eignung eines Bewerbers stehe dann in Frage, wenn dieser Beurkundungen vornehme, von denen ein bereits bestellter Notar bei redlicher Amtsführung absehe. Während des Laufes der Bewerbungsfrist sei für den besser eingestuften Bewerber eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Beurkundungen zu verzeichnen, die in einem Anwaltsnotariat an einem Tage kaum realisierbar erscheine und deshalb den Schluss nahe lege, „einheitliche Vorgänge seien gesplittet worden“, und zwar allein im Hinblick auf die Bewerbung um eine Notarstelle und nicht aus in der Sache liegenden Gründen. In einer solchen Situation sei der Plausibilität dieser Zahlen nachzugehen, indem die Zahl der Niederschriften im fraglichen Zeitraum mit der jährlichen Zahl der Beurkundungen verglichen werde, der Bewerber gegebenenfalls um Erläuterung gebeten werde und sich im Anschluss daran unter Umständen auch inhaltlich mit den Niederschriften befasst werde.

Dieser Ansicht folgte der BGH jedoch nicht. Vielmehr sei als Ergebnis des Auswahlverfahrens davon ausgehen, dass der nach dem Punktesystem besser eingestufte Bewerber im selben Maße als persönlich geeignet einzustufen ist wie der Antragsteller.

Wie das Oberlandesgericht Schleswig im Ausgangspunkt richtig gesehen hat, sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die auch nach ihrer Persönlichkeit für das Amt des Notars geeignet sind. Von dieser persönlichen Eignung ist auszugehen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er den Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft nachkommen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein. Als Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege hoheitliche Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonderem Maße zur Integrität verpflichtet. Die erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege wesentlich von dem Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane abhängt und dafür unbedingte Integrität der Amtspersonen gefordert ist. In dem auf die Besetzung einer Notarstelle gerichteten Verwaltungsverfahren besteht zugunsten des Bewerbers keine „Eignungsvermutung“; vielmehr ist seine persönliche Eignung für das Notaramt positiv festzustellen. Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen. Die persönliche Eignung für dieses Amt ist als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren, dessen Interpretation durch die Landesjustizverwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist. Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum4.

Beurteilungsgrundlage sind die Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewerbung zur Verfügung stehen. Kommt es zum Verfahren nach § 111 BNotO, hat das Gericht die persönliche Eignung und damit die Frage, ob bei Fristablauf an ihr Zweifel bestanden, nach dem Inbegriff des Verhandlungsergebnisses zu entscheiden, wobei selbstverständlich die persönliche Eignung noch im Zeitpunkt der Bestellung gegeben sein muss5.

Die Landesjustizverwaltung ist jedoch, so der BGH, zutreffend davon ausgegangen, dass sich für den sachlich-rechtlichen Stichtag, den Ablauf der Bewerbungsfrist, begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des besser eingestuften Bewerbers nicht ergeben haben; diese Beurteilung hat auch unter Berücksichtigung des Verhandlungsergebnisses Bestand. Die Landesjustizverwaltung konnte allein auf der Grundlage der Bewerbung, der ihr beigefügten Nachweise und der Stellungnahme der zur Bewerbung angehörten zuständigen Notarkammer über die persönliche Eignung des weiteren Beteiligten zu 2 entscheiden. Für weitere Erhebungen bestand kein Erfordernis; dieses hat sich auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht gezeigt.

Das Oberlandesgericht Schleswig hegt – wie ausgeführt – am Umfang der in das Bewerbungsverfahren eingebrachten Beurkundungstätigkeit jedenfalls grundsätzlich keine Zweifel, die sich auch für den BGH nicht ergeben. Das gleiche gilt für die Richtigkeit der seitens der vertretenen Notare darüber ausgestellten Bescheinigungen. Die Verpflichtung, ge-genüber der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Vertreter-bestellung wahrheitsgemäße Angaben zu machen, trifft ohnedies den vertretenen Notar und nicht seinen Vertreter; ein dienstwidriges Verhalten des Notars in diesem Punkt wäre daher in erster Linie ihm und nicht seinem Vertreter anzulasten. Zweifel an der persönlichen Eignung des Vertreters, der sich nachfolgend auf eine Stellenausschreibung bewirbt, wären nur dann angebracht, wenn er sich selbst im Zusammenhang mit der Vertreterbestellung oder der Erstellung der Urkunden rechtsmissbräuchlich verhalten hätte6, wofür indes nichts ersichtlich ist.

Der BGH hat es auch gebilligt, dass die Urkundsgeschäfte entsprechend ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mehr oder weniger als zwei Wochen gewichtet werden. Die höhere Bewertung von Urkundsgeschäften, die innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bewerbung vorgenommen sind, ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass sie den aktuellen Anforderungen von Rechtsprechung und Rechtslehre entsprechen müssen. Die dagegen – im Rahmen des Kriteriums der fachlichen Eignung – vorgebrachten Einwendungen hat der Notarsenat des BGH nicht gelten lassen, insbesondere nicht eine mögliche Missbrauchsgefahr, die darin bestehen kann, dass einzelnen Bewerbern Notarvertretungen allein zur Verbesserung ihrer Erfolgschancen für eine absehbare Ausschreibung „zugeschanzt“ werden könnten. Er hat dies für ebenso wenig stichhaltig erachtet wie die vom OLG vermisste Einbeziehung des Arbeitsumfanges der einzelnen Urkundsgeschäfte. Denn angesichts des gestaffelten Punktesystems sind bei einer großen Zahl von Niederschriften „tendenziell“ sämtliche Schwierigkeitsgrade vertreten. Richtig ist zwar, dass allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zukommt, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die Bewältigung aller – auch schwieriger – notarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Die mit einem gestaffelten Punktesystem verbundene Generalisierung und Schematisierung ist indes unvermeidlich und von den Mitbewerbern hinzunehmen. Eine weitergehende vergleichende Sichtung der einzelnen Urkundsgeschäfte nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug hat der BGH der Landesjustizverwaltung ausdrücklich nicht abverlangt; im Einzelfall auftretendes einseitiges Beurkundungsverhalten – wie etwa die Beurkundung zahlreicher standardisierter Immobilienkaufverträge – ist angesichts der gebotenen Schematisierung und Generalisierung ebenfalls hinzunehmen7.

Eine vergleichende Sichtung der einzelnen Urkundsgeschäfte aller Bewerber nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug überschritte zudem ersichtlich die Leistungsgrenzen der Justizverwaltung und böte – nicht zuletzt angesichts nie auszuschließender Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite – gegenüber der in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AVNot festgelegten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich verlässlichere Qualifizierungsprognose; ohnehin ist absolute Chancengleichheit und Sicherstellung der Bestenauslese mit keinem Auswahlsystem zu garantieren8.

Ist die Landesjustizverwaltung mithin zu einer Sichtung und individuellen Bewertung der beurkundeten Niederschriften prinzipiell nicht verpflichtet, um die fachliche Eignung der konkurrierenden Bewerber beurteilen zu können, so müssen sich für sie auch bei Prüfung der persönlichen Eignung aus der Anzahl der beurkundeten und nachgewiesenen Niederschriften allein noch keine Anhaltspunkte und begründeten Zweifel ergeben, dass ein Bewerber gegen das notarielle Redlichkeitsgebot verstoßen haben könnte.

Dabei ist es, wovon das Oberlandesgericht ebenfalls ausgeht, nicht zu beanstanden, wenn ein Bewerber versucht, um seine Chancen im anstehenden Auswahlverfahren zu verbessern, die Zahl der nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AVNot anzuerkennenden Niederschriften zu erhöhen, indem etwa anstehende Beurkundungen aufgeschoben werden, damit sie in der Vertreterzeit getätigt werden können, oder außerhalb der Vertreterzeit Niederschriften bereits vorbereitet werden, während die eigentliche Beurkundung dann während des Vertretungszeitraums erfolgt. Das Oberlandesgericht sieht richtig, dass auch solche Vorgänge von der degressiven Punktestaffelung berücksichtigt und über diese ausgeglichen werden sollen.

Die in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AVNot angelegte und für die fachliche Eignung vorzunehmende generalisierende Bewertung der gefertigten Niederschriften, die insgesamt der Entlastung der Landesjustizverwaltung dienen und Bewerbungsverfahren – gerade für den Fall einer Vielzahl von Bewerbungen – praktikabel machen soll, darf über das Kriterium der persönlichen Eignung nicht in Frage gestellt werden. Ist also im Rahmen der fachlichen Eignung von einer bestimmten Anzahl (tatsächlich gefertigter und nachgewiesener) Niederschriften auszugehen, so hat dies als praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt in die Beurteilung der fachlichen Eignung einzufließen, für sich gesehen aber keine Aussagekraft für die seitens der Landesjustizverwaltung positiv festzustellende persönliche Eignung des Bewerbers.

Statt dessen hat sich die Landesjustizverwaltung bei Prüfung der persönlichen Eignung mit der Anzahl der Urkunden erst und nur dann zu befassen, wenn ihr konkrete Verstöße gegen notarielle Pflichten bekannt werden, die sich im Zusammenhang mit den Beurkundungen ereignet haben und geeignet sind, die persönliche Eignung in Zweifel zu ziehen. Das ist nicht notwenig schon dann der Fall, wenn die Landesjustizverwaltung eine hohe Zahl von Beurkundungen feststellt, sofern diese grundsätzlich damit zu erklären ist, dass ein Bewerber bestrebt gewesen ist, zusätzliche Punkte zu erreichen, um sie im Rahmen seiner Bewerbung zum Nachweis der fachlichen Eignung einbringen zu können. Sollte die Anzahl der beurkundeten Niederschriften eine Größenordnung errei-chen, die es aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen erscheinen lässt, dass der Bewerber die Niederschriften tatsächlich beurkundet hat, stellt dies zunächst einmal die inhaltliche Richtigkeit der über die Vertretung ausgestellten notariellen Bescheinigung in Frage. Dem wäre schon im Rahmen der Prüfung der fachlichen Eignung des Bewerbers nachzugehen und kann auf die Feststellung der persönlichen Eignung allenfalls Einfluss nehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bewerber wissentlich unrichtige Bescheinigungen vorgelegt und mit dem vertretenen Notar in rechtsmissbräuchlicher Weise zusammengewirkt hat, um seine Aussichten im Bewerbungsverfahren zu verbessern.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2009 – NotZ 20/08

  1. BVerfGE 110, 304[]
  2. BVerfG, NJW 2005, 50[]
  3. vgl. nur BGH, Be-schlüsse vom 20. November 2006 – NotZ 4/06 – ZNotP 2007, 109, 110 ff.; vom 26. März 2007 – NotZ 38/06 – NJW-RR 2007, 1130, 1131 und NotZ 39/06 – ZNotP 2007, 234, 235 f. jeweils Rn. 9 ff.[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2008 – NotZ 10/08 – ZNotP 2009, 29, 30 Rn. 6 ff.; vom 12. Juli 2004 – NotZ 1/04 – DNotZ 2005, 146 f.; vom 31. Juli 2000 – NotZ 5/00 – DNotZ 2000, 943 f.; vom 10. März 1997 – NotZ 19/96 – DNotZ 1997, 891, 893[]
  5. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2004 aaO S. 147[]
  6. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2008 – NotZ 9/08 – Rn. 8[]
  7. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 – NotZ 4/06 – ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 19[]
  8. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 – NotZ 43/06 – Rn. 16[]