Die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten „Online-Tarifs“ lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 299/08











