Opel-Spielzeug – oder: Der Opel-Blitz als Abbildungsdetail der Wirklichkeit

Der Hersteller eines Kraftfahrzeuges kann den Vertrieb von Spielzeugmodellautos nicht unter Berufung auf seine Markenrechte untersagen, nur weil die Spielzeugmodellautos als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen. Mit diesem Urteilsspruch des Bundesgerichtshofs unterlag gestern der Autohersteller Opel im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos.

Opel-Spielzeug – oder: Der Opel-Blitz als Abbildungsdetail der Wirklichkeit

Die Klägerin in dem gestern vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.

Das erstinstanzlich mit diesem u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtetem Rechtsstreit befasste Landgericht Nürnberg-Fürth hat zunächst zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt, der entschied, dass es maßgeblich auf die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese Modellauto stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen1.

Auf der Grundlage dieser Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshof hat das Landgericht Nürnberg-Fürth sodann die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an2. Die hiergegen gerichtete Berufung von Opel hat das Oberlandesgericht Nürnberg zurückgewiesen und die Auffassung des Landgerichts bestätigt3. Und auch der von Opel eingelegten Revision blieb jetzt vor dem Bundesgerichtshof der Erfolg versagt.

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Der Bundesgerichtshof verneinte eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen, so der BGH, darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.

Soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge), so dass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke ist eine Markenverletzung gleichfalls zu verneinen. Insoweit fehlt es an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II

  1. EuGH, Urteil vom 25.01.2007 – C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 = WRP 2007 – Adam Opel[]
  2. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.05.2007 – 4HK O 4480/04, WRP 2007, 840[]
  3. OLG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2008 – 3 U 1240/07, GRUR-RR 2008, 393 = WRP 2008, 1257[]
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