Orangenöl ist umweltgefährdend

Natur kann gefährlich sein: Zubereitungen, die mehr als 25 % Orangenöl enthalten, sind gefahrstoffrechtlich insbesondere mit dem Gefahrensymbol N „umweltgefährlich“ und den Gefahrenbezeichnungen R 50/53 „Sehr giftig für Wasserorganismen“ zu kennzeichnen, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem Fall eines Naturfarbenherstellers.

Orangenöl ist umweltgefährdend

In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Braunschweig entschiedenen Rechtsstreits stellt die Klägerin Naturfarben und andere ökologische Produkte her, die als natürliches Lösemittel Orangenöl enthalten. Orangenöl enthält seinerseits zu einem Anteil von um die 90 % den Stoff Limonen. Die beklagte Behörde gab der Klägerin per Bescheid auf, von ihr in Verkehr gebrachte Zubereitungen, die mehr als 25 % Orangenschalenöl enthalten, mit den Gefahrensymbolen

  • Xn „Gesundheitsschädlich“ und
  • N „umweltgefährlich“

sowie den Gefahrenbezeichnungen

  • R 10 „Entzündlich“,
  • R 38 „Reizt die Haut“,
  • R 43 „Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich“,
  • R 50/53 „Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben“ und
  • R 65 „Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“

zu kennzeichnen. Zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Braunschweig urteilte:

Rechtsgrundlage der vom Beklagten getroffenen Anordnung ist § 23 Abs. 1 ChemG. Danach kann die zuständige Landesbehörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Chemikaliengesetz oder gegen nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Abs. 2 Satz 1 ChemG genannte EG-Verordnung notwendig sind.

Die Klägerin hat, so das Verwaltungsgericht, gegen die für sie gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 ChemG bestehende Verpflichtung verstoßen, die von ihr vertriebenen Zubereitungen gefahrstoffrechtlich ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 ChemG hat derjenige, der als Hersteller oder Einführer eine Zubereitung in den Verkehr bringt, diese entsprechend der auf der Grundlage von § 14 ChemG erlassenen Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) zu verpacken und zu kennzeichnen. Bei den streitgegenständlichen Produkten der Klägerin handelt es sich um Zubereitungen im Sinne von § 3 Nr. 4 ChemG, die als aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen legaldefiniert sind. Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Zubereitungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV vor dem Inverkehrbringen einzustufen und sie nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV entsprechend dieser Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 GefStoffV verpflichtet den Hersteller oder Einführer, Zubereitungen nach der Zubereitungsrichtlinie1 in der jeweils geltenden Fassung (vgl. § 2 GefStoffV) einzustufen.

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Zubereitungsrichtlinie werden die gefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung bestimmt aufgrund der physikalisch-chemischen Eigenschaften, der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften und der umweltgefährlichen Eigenschaften. Die unterschiedlichen Eigenschaften werden nach den Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Richtlinie bestimmt (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Zubereitungsrichtlinie). Dabei müssen gemäß Art. 3 Abs. 2 Zubereitungsrichtlinie2 alle gefährlichen Stoffe nach Art. 2 der Richtlinie, unter anderem aber insbesondere diejenigen, die in Anhang I der Stoffrichtlinie3 in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, entsprechend den Regelungen der angewandten Methode berücksichtigt werden. Orangenöl, bei dem es sich unstreitig um einen Stoff im Sinne von § 3 Nr. 1 ChemG und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Zubereitungsrichtlinie handelt, ist in Anhang I der Stoffrichtlinie nicht aufgeführt. Genannt ist dort unter den Bezeichnungen dipenthen, (R)- und (S)-p-mentha-1,8-dien allerdings der Stoff Limonen, der den Hauptbestandteil von Orangenöl darstellt. Dieser Stoff ist nach der in Anhang I der Stoffrichtlinie ausgewiesenen Legaleinstufung mit den Gefahrensymbolen Xi und N sowie den Gefahrbezeichnungen R 10, R 38, R 43 und R 50/53 zu kennzeichnen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. Dezember 2008 ist die Zubereitungsrichtlinie durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 353 S. 1 vom 31.12.2008) geändert worden. Seither verweist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie nicht mehr auf Anhang I der Stoffrichtlinie, sondern auf Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ohne dass sich daraus im Hinblick auf die getroffene Anordnung des Beklagten eine rechtserhebliche Änderung ergibt, denn die Tabelle 3.2 des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Stoffrichtlinie. Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die Aufhebung der Zubereitungsrichtlinie und der Stoffrichtlinie vorsieht, gilt dies gemäß Art. 60 der Verordnung erst mit Wirkung vom 1. Juni 2015. Nach den Übergangsbestimmungen der Verordnung werden bis zum 1. Dezember 2010 Stoffe und bis zum 1. Juni 2015 Gemische weiterhin gemäß der Stoffrichtlinie bzw. der Zubereitungsrichtlinie eingestuft, gekennzeichnet und verpackt (Art. 61 Abs. 1 der Verordnung).

Da Art. 3 Abs. 2 Zubereitungsrichtlinie für die Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung die Berücksichtigung aller gefährlichen Stoffe fordert, sind in einer Zubereitung enthaltene Stoffe, die – wie hier Orangenöl – gefahrstoffrechtlich nicht legaleingestuft sind, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV zu bewerten. Nach dieser Vorschrift muss der Hersteller oder Einführer Stoffe, die nicht in Anhang I der Stoffrichtlinie aufgeführt sind, nach Anhang VI der Stoffrichtlinie einstufen. Anhang VI der Stoffrichtlinie enthält unter Ziffer 1.7.2.1 eine Regelung für die Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile enthalten. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

„Wurden Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile von Stoffen ermittelt, sind diese zu berücksichtigen, wenn ihre Konzentration gleich oder größer als die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte ist:

  • 0,1 % für Stoffe, die als sehr giftig, giftig oder krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 oder als umweltgefährlich (mit dem Gefahrensymbol „N“ für Gewässer, gefährlich für die Ozonschicht) eingestuft wurden,
  • 1 % für Stoffe, die als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 oder als umweltgefährlich (ohne das Gefahrensymbol „N“, d.h. schädlich für Wasserorganismen, kann längerfristig schädliche Wirkungen haben) eingestuft wurden,

sofern in Anhang I keine niedrigeren Werte festgelegt sind.

Mit Ausnahme der Stoffe, die in Anhang I aufgeführt sind, ist die Einstufung unter Einhaltung der Anforderungen der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG des Rates vorzunehmen. (…)“

Auf dieser Grundlage ist der Stoff Limonen bei der gefahrstoffrechtlichen Einstufung von Orangenöl zu berücksichtigen, denn Limonen ist nach Anhang I Stoffrichtlinie, nunmehr Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, mit dem Gefahrensymbol N zu kennzeichnen und mit einem Umfang von um die 90 % übersteigt sein Anteil als Bestandteil von Orangenöl den nach dem 1. Spiegelstrich von Ziffer 1.7.2.1 Satz 1 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie maßgeblichen Konzentrationswert von 0,1 %. Dass Anhang I der Stoffrichtlinie für Limonen keine Konzentrationsgrenze vorsieht, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Klägerin eine andere Betrachtung nicht. Denn die unter Ziffer 1.7.2.1 Satz 1 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie getroffene Regelung bringt in ihrem letzten Halbsatz deutlich zum Ausdruck, dass dann, wenn Anhang I der Stoffrichtlinie keine niedrigeren Werte festlegt, was auch der Fall ist, wenn dort überhaupt keine Konzentrationsgrenzen bestimmt sind, die unmittelbar in Ziffer 1.7.2.1 angegebenen Konzentrationsgrenzwerte gelten.

Nach Ziffer 1.7.2.1 Satz 2 Anhang VI der Stoffrichtlinie hat die Einstufung von Orangenöl dementsprechend unter Berücksichtigung seines Bestandteils Limonen unter Einhaltung der Anforderungen der Art. 5, 6 und 7 der Zubereitungsrichtlinie, d. h. nach den für Zubereitungen geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Die umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung werden gemäß Art. 7 Abs. 1 Zubereitungsrichtlinie nach einem oder nach mehreren der nachstehenden Verfahren ermittelt:

„a) nach einer in Anhang III beschriebenen konventionellen Methode;

b) durch die Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften der Zubereitung, die für die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich sind. Diese Eigenschaften werden anhand der in Anhang V Teil C der Richtlinie 67/548/EWG genannten Methoden bestimmt, es sei denn, dass für Pflanzenschutzmittel andere international anerkannte Methoden nach den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG annehmbar sind. (…)“

Zu den Prüfmethoden zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt bestimmt Teil C des Anhangs III der Zubereitungsrichtlinie, dass eine Zubereitung in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft wird (Satz 1). Zur Festlegung der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ist in manchen Fällen jedoch die Durchführung von Prüfungen angezeigt (Satz 2). Das Ergebnis solcher Prüfungen kann nur die Einstufung einer Zubereitung hinsichtlich der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ändern, die aufgrund der konventionellen Methode erzielt würde (Satz 3). Beschließt der für das Inverkehrbringen Verantwortliche die Durchführung solcher Prüfungen, so müssen sie unter Einhaltung der Qualitätskriterien der Methoden in Anhang V Teil C der Richtlinie 67/548/EWG vorgenommen werden (Satz 4). Außerdem müssen die Prüfungen mit den drei in den Kriterien von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Arten (Algen, Wasserflöhe und Fische) durchgeführt werden, sofern die Zubereitung nicht bereits aufgrund der Versuche mit einer dieser Arten in die höchste Gefahrenstufe für im Wasser lebende Organismen eingestuft wurde oder sofern ein Prüfergebnis nicht schon vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlag (Satz 5).

Die Einstufung von Orangenöl ist demnach grundsätzlich nach der konventionellen Methode vorzunehmen. Für die konventionelle Methode sind gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. der Einleitung zu Anhang III der Zubereitungsrichtlinie Konzentrationsgrenzwerte maßgeblich, die in Gewichtsprozentsätzen angegeben sind. Als umweltgefährlich mit Zuordnung des Symbols N, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und der R-Sätze R 50 und R 53 (R 50/53) werden nach der konventionellen Methode gemäß Ziffer 1.1 Teil A Buchst. a I. der Zubereitungsrichtlinie Zubereitungen eingestuft, die mindestens einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R 50/R 53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie der in Anhang I der Stoffrichtlinie bzw. Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff festlegte Wert oder der in Teil B des Anhangs III (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff in Anhang I der Stoffrichtlinie bzw. Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist. Da letzteres – wie dargelegt – auf Limonen zutrifft, richtet sich die Einstufung von Orangenöl entsprechend der Einzelkonzentration des in ihm enthaltenen Stoffes Limonen nach Teil B des Anhangs III der Zubereitungsrichtlinie. Seit der Änderung der Zubereitungsrichtlinie durch die Richtlinie 2006/8/EG vom 23. Januar 2006 (ABl. L 363 S. 81) ist die maßgebliche Tabelle 1 von Teil B des Anhangs III der Zubereitungsrichtlinie in zwei Untertabellen (Tabellen 1a und 1b) aufgeteilt, wobei hier Tabelle 1b einschlägig ist, da nach Tabelle 1a für Zubereitungen, die einen als N, R 50/53 eingestuften Stoff – wie Limonen – enthalten, die Konzentrationsgrenzwerte und die sich daraus ergebende Einstufung nach Tabelle 1b gelten. Den höchsten Konzentrationsgrenzwert, bei dessen Erreichen eine Zubereitung, die einen als N, R 50/53 eingestuften Stoff enthält, selbst mit dem Gefahrensymbol N und den R-Sätzen 50/53 zu kennzeichnen ist, legt Tabelle 1b mit = 25 % fest. Da der Anteil von Limonen in Orangenöl bei um die 90 % liegt, führt die konventionelle Methode zu dem Ergebnis, dass Orangenöl selbst als Stoff mit umweltgefährlichen Eigenschaften im Sinne des Gefahrensymbols N und der Gefahrenbezeichnungen R 50/53 einzustufen ist.

Untersuchungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Zubereitungsrichtlinie, die geeignet wären, die Einstufung von Orangenöl im Hinblick auf dessen umweltgefährliche Eigenschaften nach der konventionellen Methode in Frage zu stellen, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Entsprechende Untersuchungen, die gemäß Teil C Satz 4 Anhang III der Zubereitungsrichtlinie vom Hersteller und nicht von der Behörde beizubringen sind (vgl. auch Ziffer 5.1.3 Satz 3 Anhang VI Stoffrichtlinie), müssen bei der Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Zubereitungsrichtlinie die Kriterien des Anhangs VI der Stoffrichtlinie beachten. Für die Einstufung aufgrund von Auswirkungen auf Gewässer regelt Ziffer 5.2.1.1 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie, dass Stoffe nach den folgenden Kriterien als gefährlich für die Umwelt eingestuft und mit dem Gefahrensymbol „N“ und der entsprechenden Gefahrenbezeichnung und nach den folgenden Kriterien mit den jeweiligen Bezeichnungen der besonderen Gefahren gekennzeichnet werden:

„R50 Sehr giftig für Wasserorganismen“ und „R53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben“

Die dementsprechend nach der konventionellen Methode vorzunehmende Einstufung der umweltgefährlichen Eigenschaften von Orangenöl mit dem Gefahrensymbol N und den R-Sätzen R 50/53 ist gemäß § 5 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Zubereitungsrichtlinie wiederum bei der Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften der von der Klägerin in Verkehr gebrachten orangenölhaltigen Zubereitungen zu berücksichtigen. Nach der konventionellen Methode (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Anhang III Teil A Buchst. a I. 1.1 und Teil B Tabelle 1b Zubereitungsrichtlinie) führt dies zu dem Ergebnis, dass von der Klägerin in Verkehr gebrachte Zubereitungen, die mehr als 25 % Orangenöl enthalten, mit dem Gefahrensymbol N und der Gefahrenbezeichnung R 50/53 einzustufen und zu kennzeichnen sind4. Da die Klägerin dieser Kennzeichnungsverpflichtung nicht nachgekommen und diese vielmehr in Abrede gestellt hat, ist die vom Beklagten mit Bescheid vom 29. März 2006 getroffene Anordnung insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Weitergehender Ermessenserwägungen bedurfte es nicht. Unter Berücksichtigung der in Fällen unzureichender gefahrstoffrechtlicher Kennzeichnungen in Rede stehenden erheblichen Gefahren genügt es in der Regel, wenn die Behörde deutlich macht, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden muss (vgl. allg.: BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22/96, BVerwGE 105, 55 = DÖV 1997, 1006; Urteil vom 25.09.1992 – 8 C 69/90 u.a., NJW 1993, 747; Nds. OVG, Beschluss vom 18.02.1994 – 1 M 5097/93, NVwZ-RR 1995, 7)).

Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 18. März 2010 – 2 A 15/09

  1. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen vom 31. Mai 1999, ABl. L 200 S. 1[]
  2. in Gestalt der Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008, ABl. L 311 S. 1[]
  3. Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vom 27. Juni 1967, ABl. L 196 S. 1[]
  4. vgl. zur Kennzeichnung einer Zubereitung mit weniger als 25 % Limonen mit N, R 51/53 ausgehend von Art. 3 Abs. 3 Zubereitungsrichtlinie: Nds. OVG, Beschluss vom 12.02.2010 – 12 ME 195/09[]