Ein ordnungsgemäß berufenes richterliches Mitglied des Anwaltsgerichtshofs verliert nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sein richterliches Nebenamt nicht schon durch den Wechsel in ein anderes richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn.
Der Anwaltsgerichtshof ist nach § 101 Abs. 1 BRAO mit dem Präsidenten, weiteren Vorsitzenden und Rechtsanwälten und Berufsrichtern besetzt. Diese Besetzung wäre nicht eingehalten, wenn das berufsrichterliche Mitglied den für die Mitwirkung im Anwaltsgerichtshof erforderlichen Status als Berufsrichter verloren hätte. Das ist für ein anwaltliches Mitglied des Anwaltsgerichts entschieden, das infolge Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft seinen Status als Rechtsanwalt verloren hat1. In der Sache genauso liegt es bei dem Beamtenbeisitzer einer Disziplinarkammer nach Eintritt in den Ruhestand2. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Das berufsrichterliche Mitglied des Anwaltsgerichtshofs ist Berufsrichter geblieben; geändert hat sich nur sein Amt, nicht sein Status.
Dieses Ergebnis wird durch den inzwischen ausgelaufenen § 3 Abs. 3 RPflAnpG bestätigt. Diese durch Gesetz vom 7. Dezember 19953 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft gesetzte Norm erlaubte es, in den neuen Ländern bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 für vier Jahre auch Berufsrichter aus anderen Gerichten zu berufsrichterlichen Mitgliedern der Anwaltsgerichtshöfe zu bestellen. Diese Norm ging davon aus, dass die so bestellten Mitglieder der Anwaltsgerichtshöfe über den 31. Dezember 1996 hinaus bis zum Ablauf des Bestellungszeitraums Mitglieder der Anwaltsgerichtshöfe blieben. Danach mussten die Bestellungsvoraussetzungen nur bei der Bestellung, nicht aber während des gesamten Bestellungszeitraums gegeben sein.
Bei den anwaltlichen Beisitzern ist das nach §§ 95 Abs. 1a, 103 Abs. 3 BRAO allerdings anders. Ihr Amt endet vorzeitig, wenn bei fortbestehendem Status bestimmte, dort näher bezeichnete Berufungsvoraussetzungen wegfallen. Vergleichbare Vorschriften für die berufsrichterlichen Mitglieder gibt es nicht. Diese Vorschriften können auf die berufsrichterlichen Mitglieder auch nicht entsprechend angewendet werden. Die Beendigungsgründe der §§ 95 Abs. 1a, 103 Abs. 3 BRAO stellen nämlich sicher, dass dem Anwaltsgericht und dem Anwaltsgerichtshof kein anwaltliches Mitglied angehört, dessen Mitwirkung den gesetzlichen Inkompatibilitätsregelungen widerspricht. Solche Regelungen gibt es für die berufsrichterlichen Mitglieder nicht. Sie können die danach mit dem Richteramt im Anwaltsgericht(shof) nicht vereinbaren Ämter und Funktionen nicht innehaben, weil diese nur Rechtsanwälten offen stehen.
An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die berufsrichterlichen Mitglieder des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs ebenso wie die Mitglieder der Notarsenate des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte4 aus diesem Amt ausscheiden, wenn sie nicht mehr ständige Mitglieder des Bundesgerichtshofs (der Oberlandesgerichte) sind. Dieser Unterschied beruht auf dem unterschiedlichen Charakter dieser Richterämter. Die Mitwirkung der berufsrichterlichen Mitglieder in dem Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs ist ebenso wie die in den Notarsenaten des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Teil des richterlichen Hauptamts der dort eingesetzten Richter. Diese Senate sind nämlich Senate des Bundesgerichtshofs bzw. der Oberlandesgerichte. Demgegenüber ist der Anwaltsgerichtshof ein eigenständiges, wenngleich „bei dem Oberlandesgericht“ eingerichtetes (§ 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO), Gericht. Die Mitwirkung dort kann deshalb nicht Teil des richterlichen Hauptamts der dort eingesetzten Richter sein. Es ist ein richterliches Nebenamt5, dessen Bestand nach erfolgter Bestellung von dem Bestand des Hauptamts unabhängig ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2009 – AnwZ (B) 81/08










