Das sich aus § 25 ApBetrO aF ergebende Verbot, in der Apotheke außer Arzneimitteln andere als die in dieser Bestimmung bezeichneten Waren in den Verkehr zu bringen, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

Lebensmittel konnten nach § 25 Nr. 2 ApBetrO aF nur dann in Apotheken abgegeben werden, wenn sie einen über die allgemeinen Ernährungszwecke hinausgehenden besonderen Gesundheitsbezug aufwiesen; nicht erforderlich war eine wissenschaftlich belegbare Gesundheitswirkung. Der der Regelung des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 zugrundeliegende Gesundheitsbegriff umfasst auch das seelische Gleichgewicht. Die Bezeichnung „Original Bach-Blüten“ stellt keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 dar, weil sie in Bezug auf die Gesundheit neutral ist.
Bei der Prüfung der Irreführungsgefahr ist die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung innerhalb eines einheitlichen Verkehrskreises grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
Das in § 16 Nr. 1 MTVO geregelte Verkehrsverbot knüpft an objektive Sachverhalte an. Auf die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise kommt es daher nicht an. Im Rahmen des Verkehrsverbots nach § 16 Nr. 1 MTVO ist es auch unerheblich, ob ein als Quellwasser bezeichnetes Wasser, das die Anforderungen nach § 10 MTVO nicht erfüllt, in qualitativer Hinsicht einem Quellwasser entspricht.
Vertrieb von Bachblüten-Präparaten in Apotheken
Das sich aus § 25 ApBetrO aF ergebende Verbot, in der Apotheke außer Arzneimitteln andere als die in dieser Bestimmung bezeichneten Waren in den Verkehr zu bringen, stellte zwar eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Bei den Produkten, deren Vertrieb in der Apotheke der Beklagten nach Ansicht der Klägerin unzulässig ist, handelt es sich jedoch um Mittel, die im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO aF zumindest mittelbar der Gesundheit von Menschen dienten.
Die Vorschrift des § 25 ApBetrO aF enthielt eine Liste von als apothekenüblich anzusehenden Waren, ohne dass sie dabei ein ausdrückliches Verbot der Abgabe in der Apotheke für solche Waren bestimmte, die nicht unter diese Liste fielen. Aus der Bestimmung des § 34 Nr. 2 Buchst. l ApBetrO aF folgte aber, dass der Verordnungsgeber den Verkauf solcher Waren in der Apotheke verbieten wollte1. Nach dieser Bestimmung handelte der Apothekenleiter ordnungswidrig, wenn er entgegen § 25 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 ApBetrO aF in der Apotheke andere als die dort bezeichneten Waren in den Verkehr brachte oder bringen ließ.
Die durch § 25 ApBetrO aF geregelte Einschränkung der Abgabefreiheit von Waren in Apotheken stellte eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie diente dem Schutz der Verbraucher vor Beeinträchtigungen ihrer Versorgung mit Arzneimitteln2.
Die Produkte, deren Vertrieb in der Apotheke der Beklagten nach Ansicht der Klägerin unzulässig ist, stellen jedoch Mittel dar, die im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO aF zumindest mittelbar der Gesundheit von Menschen dienten und damit nach der genannten Vorschrift nicht vom Vertrieb in der Apotheke ausgeschlossen waren.
Der Verordnungsgeber hat mit der mit Wirkung vom 01.01.2004 erfolgten Neufassung des § 25 ApBetrO zwar den Kreis der als apothekenüblich anzusehenden Waren nicht unerheblich ausgeweitet. Durch die Fassung der Nummer 2 hat er aber zum Ausdruck gebracht, dass Mittel und Gegenstände im Sinne des § 25 Nr. 2 ApBetrO aF über ihre Tauglichkeit in gesundheitlicher Hinsicht hinaus mit einer gesundheitlichen Zweckbestimmung anzubieten waren. Eine entsprechende gesundheitliche Zweckbestimmung setzte voraus, dass das Produkt dazu bestimmt war, der Gesundheit unmittelbar also selbst oder mittelbar das heißt im Zusammenwirken mit weiteren Umständen zu dienen oder sie zu fördern3. Lebensmittel mussten danach, um gemäß § 25 Nr. 2 ApBetrO aF in Apotheken abgegeben werden zu können, einen über die allgemeinen Ernährungszwecke hinausgehenden besonderen Gesundheitsbezug aufweisen4. Eine wissenschaftlich belegbare Gesundheitswirkung war dagegen nicht erforderlich. Sie kann schon beim inzwischen geltenden § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO, der ein unmittelbares Dienen oder Fördern voraussetzt, nicht verlangt werden5 und konnte daher erst recht nicht bei § 25 Nr. 2 ApBetrO aF gefordert werden, bei dem ein nur mittelbarer Gesundheitsbezug ausreichte.
Nach diesem Maßstab stellen Bach-Blüten-Produkte apothekenübliche Waren im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO aF dar.
Bachblüten-Präparate sollen körperlichen Krankheiten durch Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts entgegenwirken und ungeachtet dessen, dass ihre medizinische Wirksamkeit wissenschaftlich nicht gesichert ist und die Bachblüten-Therapie mangels empirischer Anhaltspunkte für ihre Wirksamkeit nicht auf rationalen Erwägungen beruht, mittelbar der Gesundheit durch die Beseitigung seelischer Disharmonien dienen. Der Umstand, dass die Bachblüten-Präparate mindestens 15% Alkohol enthielten, steht nicht entgegen, weil diese Präparate bestimmungsgemäß tropfenweise aufgenommen werden und dem Körper damit selbst bei regelmäßiger Einnahme keine Alkoholmenge zugeführt wird, die als gesundheitsschädlich eingeordnet werden kann. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass es in Deutschland auch als Arzneimittelspezialitäten amtlich registrierte Kräuterdestillate mit einem entsprechenden Alkoholgehalt gibt6. Auch im Hinblick darauf kommt dem Umstand, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Lebensmittel handelt, die wegen ihres 15% übersteigenden Alkoholgehalts Spirituosen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geographischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 sind, keine maßgebliche Bedeutung zu.
Bachblüten und die gesundheitsbezogenen Angaben
Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass Bachblüten-Präparate körperlichen Krankheiten durch Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts entgegenwirken und ungeachtet dessen, dass ihre medizinische Wirksamkeit wissenschaftlich nicht gesichert ist und die Bachblüten-Therapie mangels empirischer Anhaltspunkte für ihre Wirksamkeit nicht auf rationalen Erwägungen beruht, mittelbar der Gesundheit durch die Beseitigung seelischer Disharmonien dienen sollen. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Bachblüten-Präparate mindestens 15% Alkohol enthielten, stehe nicht entgegen, weil diese Präparate bestimmungsgemäß tropfenweise aufgenommen würden und dem Körper damit selbst bei regelmäßiger Einnahme keine Alkoholmenge zugeführt werde, die als gesundheitsschädlich eingeordnet werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass es in Deutschland auch als Arzneimittelspezialitäten amtlich registrierte Kräuterdestillate mit einem entsprechenden Alkoholgehalt gibt6. Auch im Hinblick darauf kommt dem Umstand, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Lebensmittel handelt, die wegen ihres 15% übersteigenden Alkoholgehalts Spirituosen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geographischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 sind, keine maßgebliche Bedeutung zu.
Eine Angabe ist gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen7. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert8. Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich an ihn anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. In diesem Zusammenhang sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen9. Der Gesundheitsbegriff umfasst auch das seelische Gleichgewicht. Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen10. Dazu gehören nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 auch in Bezug auf die psychischen Funktionen des menschlichen Körpers erfolgende Beschreibungen und Verweisungen.
Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen11.
Nach diesen Grundsätzen stellen die vorliegend angegriffenen Etikettierungen keine gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 dar, obwohl in der Unternehmensbezeichnung des Herstellers der Produkte die Angabe „REMEDIES“ enthalten ist, eine Dosierungsanleitung gegeben wird, die Herstellerin die betreffenden Produkte in ihrer Apotheke vertreibt und Verbraucher, die die Bach-Blüten-Therapie kennen, regelmäßg wissen, dass die Produkte zur Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts geeignet sein sollen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung LMKV), mit der Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in deutsches Recht umgesetzt worden ist, dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen grundsätzlich nur dann gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn dabei unter anderem der Name oder die Firma des Herstellers, des Verpackers oder eines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers angegeben werden. Damit handelt es sich bei der Angabe der den Bestandteil „REMEDIES“ enthaltenden Firma des Herstellers auf der Verpackung der von der Beklagten vertriebenen Bach-Blüten-Produkte um eine nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des deutschen Rechts obligatorische Aussage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006. Außerdem hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der mit dem Angebot der Beklagten angesprochene inländische Durchschnittsverbraucher die Übersetzung des englischen Worts „REMEDIES“ mit Heilmittel überhaupt kennt und der Unternehmensbezeichnung deshalb einen Gesundheitsbezug entnimmt.
Die Dosierungsanleitung auf der Verpackung der in Rede stehenden Produkte weist schon nicht darauf hin, dass die in der Verpackung enthaltenen Mittel besondere Eigenschaften besitzen, da etwa auch Nahrungsergänzungsmittel in dosierter Form abzugeben sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel [Nahrungsergänzungsmittelverordnung NemV], Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel). Zumindest aber wird durch diese Anleitung kein Zusammenhang zwischen den Mitteln und der Gesundheit ihrer Verwender im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 zum Ausdruck gebracht.
Dem Umstand, dass die Produkte in den beanstandeten Verpackungen von der Beklagten in ihrer Apotheke verkauft werden, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der gestellte Hilfsantrag hierauf nicht abstellt. Außerdem handelt es sich insoweit um eine Verkaufsmodalität, während die Verordnung (EG) Nr.1924/2006 in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 wie auch im Übrigen produktbezogene Regelungen enthält.
Mit den beanstandeten Etikettierungen wird auch weder erklärt noch suggeriert noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass die in der beanstandeten Weise aufgemachten Bach-Blüten-Produkte insoweit besondere Eigenschaften besitzen, als sie eine Eignung zur Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts aufweisen. Das gilt auch für Verbraucher, die die Bach-Blüten-Therapie kennen und darüber informiert sind, gegen welche körperlichen oder seelischen Leiden die Bach-Blüten-Präparate helfen sollen, und die deshalb wissen, dass diese Präparate das seelische Gleichgewicht wiederherstellen sollen. Für solche Verbraucher stellt die Bezeichnung „Original Bach-Blüten“ zwar eine Angabe über ein Produkt dar, das Gesundheitsbezug aufweist. Da die Bezeichnung „Original Bach-Blüten“ für sich genommen in Bezug auf die Gesundheit aber neutral ist, stellt sie auch für solche Verbraucher keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 dar. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der in der vorliegenden Sache zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der der BGH-Entscheidung „Praebiotik“ zugrunde gelegen hat. In jener Sache verstand der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Praebiotik®+ Probiotik®“ in dem Sinn, dass das angebotene Lebensmittel Bestandteile enthält, die sich als praebiotisch und probiotisch qualifizieren lassen. Damit stellte diese Bezeichnung einen Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand der Konsumenten her12. An einem solchen Bezug fehlt es bei der hier streitgegenständlichen Bezeichnung „(Original) Bach-Blüten“.
Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist insoweit nicht veranlasst, da die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung des Unionsrechts durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 bestehen13.
Bachblüten – ROCK WATER
Die Verwendung der Bezeichnung „Bach-Blüten“ auf dem Etikett des Produkts „ROCK WATER“ ist nicht deshalb irreführend, weil das Produkt keinen Blüten- bzw. Pflanzenextrakt enthält.
Bedenken unterliegt für den Bundesgerichtshof allerdings die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung, soweit zwischen Verbrauchern, die mit der sogenannten Bach-Blüten-Therapie keine näheren Vorstellungen verbinden, und denjenigen unterschieden wird, die sich mit dieser Therapie so gut auskennen, dass sie sich ohne weitere Beratung zum Erwerb dieses Produkts entscheiden. Eine derartige Differenzierung innerhalb eines einzigen angesprochenen Verkehrskreises wie hier der Verbraucher, die als Nachfrager entsprechender Produkte in Betracht kommen widerspricht dem Grundsatz, dass es bei der Irreführungsgefahr nicht anders als bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr14 auf die Auffassung des angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers ankommt15. Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn eine Geschäftspraxis sich speziell allein oder zumindest auch16 an eine eindeutig identifizierbare Gruppe von Verbrauchern richtet, die besonders schutzbedürftig ist17, und durch diese Geschäftspraxis voraussichtlich und vorhersehbar allein das geschäftliche Verhalten dieser Verbrauchergruppe wesentlich beeinflusst wird18. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Die Verneinung einer Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung „Bach-Blüten“ auf dem Etikett des Produkts „ROCK WATER“ erweist sich jedoch deshalb als im Ergebnis richtig, weil regelmäßig davon auszugehen ist, dass Verbraucher, die sich bei Lebensmitteln in ihrer Kaufentscheidung nach deren Zusammensetzung richten, zunächst das durch Art. 6 der Richtlinie 2000/13/EG vorgeschriebene Zutatenverzeichnis lesen19. Im Streitfall ergibt sich aus dem Zutatenverzeichnis des Produkts „ROCK WATER“, dass dieses keinen Blüten- oder Pflanzenextrakt enthält. Eine Irreführung käme daher allenfalls dann in Betracht, wenn die sonstige Aufmachung dieses Produkts das Vorhandensein eines Blüten- oder Pflanzenextrakts suggerierte20. Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden Aufmachung des Produkts „ROCK WATER“ indes nicht der Fall.
Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin im Blick auf die Bezeichnung „Quellwasser“ auf dem Etikett des Produkts „ROCK WATER“ geltend gemachte Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung – MTVO) sei zu verneinen, weil nicht anzunehmen sei, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung „Quellwasser“ auf dem beanstandeten Produkt die Vorstellung verbänden, der Inhalt entspreche den Anforderungen des § 6 MTVO (gemeint war möglicherweise § 10 MTVO) für Quellwasser.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es im Streitfall nicht um einen Verstoß gegen einen Irreführungstatbestand, sondern um einen Verstoß gegen das in § 16 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 MTVO geregelte Kennzeichnungsverbot geht. Danach darf Wasser, das der für Quellwasser vorgesehenen Begriffsbestimmung nicht entspricht, das heißt entweder nicht seinen Ursprung in unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 MTVO) oder im Rahmen seiner Herstellung anderen als den nach § 6 Abs. 1 bis 3 MTVO zulässigen Verfahren unterworfen worden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 MTVO), nicht mit der Bezeichnung „Quellwasser“ gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Die Begriffsbestimmung des § 10 Abs. 1 MTVO und das darauf bezogene Verkehrsverbot gemäß § 16 Nr. 1 MTVO knüpfen damit an objektive Sachverhalte und nicht wie das Berufungsgericht gemeint hat an die Sichtweise des angesprochenen Verkehrs an. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt es nach den genannten Vorschriften weiterhin nicht darauf an, ob das Produkt der Beklagten in qualitativer Hinsicht hinter einem Quellwasser im Sinne von § 10 Abs. 1 MTVO zurückbleibt.
Insoweit ist auch keine einschränkende Auslegung dieser Vorschriften geboten. Im Unionsrecht ist der Begriff des Quellwassers erstmals in Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichem Mineralwasser geregelt worden. Die Anforderungen, die dort sowie in Anhang – II Nummer 2 am Ende der Richtlinie 2009/54/EG an ein Wasser gestellt werden, das die Bezeichnung „Quellwasser“ tragen darf, bleiben nicht hinter den in dieser Hinsicht nach § 10 Abs. 1 MTVO bestehenden Anforderungen zurück. Damit hat die neue unionsrechtliche Regelung auch nicht zu einer Beschränkung des in § 16 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 MTVO geregelten Kennzeichnungsverbots geführt.
Neben dem insoweit in Betracht kommenden Verstoß gegen die zuletzt genannten Bestimmungen kommt auch ein Verstoß der Herstellerin gegen das Irreführungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher, sofern er in einer Kennzeichnung eine inhaltlich nachprüfbare Angabe erkennt, sich regelmäßig darauf verlässt, dass die so bezeichnete Ware allen gesetzlichen Vorschriften entspricht, die für ihre Beschaffenheit erlassen worden sind21.
Die nach den vorstehenden Ausführungen in Betracht kommenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen22.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 221/12
- Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl., April 2010, § 25 Rn. 2 und 5. Aufl., September 2012, § 1a Rn. 107[↩]
- vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2008, 20 = WRP 2008, 138; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 48; MünchKomm-.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 148; Großkomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 85; Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl. aaO § 25 Rn. 14; vgl. auch – zu § 2 Abs. 4 ApBetrO aF – BGH, Urteil vom 21.09.2000 – I ZR 216/98, GRUR 2001, 352, 353 = WRP 2001, 394 Kompressionsstrümpfe[↩]
- Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl. aaO § 25 Rn. 64 ff., 67[↩]
- vgl. Cyran/Rotta aaO Rn. 68 und 86[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2013 – 3 C 15/12, GRUR 2014, 503 Rn. 16; aA Pfeil/Pieck, Apothekenbetriebsordnung, 5. Aufl., 9. Lief.2012, § 1a Rn. 154[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2011 – I ZR 22/09, GRUR 2011, 226 Rn. 11 = WRP 2011, 344 Gurktaler Kräuterlikör[↩][↩]
- EuGH, Urteil vom 06.09.2012 C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 Deutsches Weintor; EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 Green – Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 Praebiotik[↩]
- EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 Praebiotik, mwN[↩]
- EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35, 38 Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 Praebiotik[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2011, 246 Rn. 9 Gurktaler Kräuterlikör; BGH, Urteil vom 17.01.2013 – I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 13 = WRP 2013, 1179 Vitalpilze[↩]
- Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 21 Praebiotik[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11.09.2008 C428/06 bis C434/06, Slg. 2008, I6747 = EuZW 2008, 758 Rn. 42 UGT Rioja u.a.[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 64 = WRP 2013, 778 AMARULA/Marulablu, mwN[↩]
- vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken sowie – speziell zum Lebensmittelrecht – EuGH, Urteil vom 15.07.2004 C239/02, Slg. 2004, I7007 = GRUR Int.2004, 1016 Rn. 46 – Douwe Egberts; § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2014 – I ZR 218/12, GRUR 2014, 682 Rn. 23 = WRP 2014, 835 Nordjob-Messe[↩]
- vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 3, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG; § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.12 2013 – I ZR 192/12, GRUR 2014, 686 Rn. 16 = WRP 2014, 831 – Goldbärenbarren[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2014 – I ZR 45/13, GRUR 2014, 588 Rn. 7 = WRP 2014, 694 Himbeer-Vanille-Abenteuer, mwN[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2014, 588 Rn. 10 f. Himbeer-Vanille-Abenteuer[↩]
- vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn.04.5 f.; GroßKomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 150, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2011 – I ZR 8/11, GRUR 2012, 734 Rn. 17 = WRP 2012, 1099 Glucosamin Naturell; Köhler, WRP 2014, 637, 640[↩]